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Approbation ohne Kenntnisprüfung möglich

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Approbation ohne Kenntnisprüfung

In zahlreichen Approbationsverfahren in nahezu allen Bundesländern konnte ich in Zusammenarbeit mit versierten Fachanwälten bereits die Approbation von Ärzten und Zahnärzten aus Drittländern ohne Kenntnisprüfung erreichen.

In allen Fällen erfolgten detaillierte Ausarbeitungen. Hierzu waren Nachfragen an den Universitäten, der Vergleich der Studiengänge incl. eventueller Praktika notwendig. Eine große Rolle spielte die Berufserfahrung der Ärzte / Zahnärzte, die quantitativ und qualitativ nachgewiesen werden musste.

In einigen Fällen stellte sich heraus, dass die Sachbearbeiter der Approbationsbehörden nicht auf dem neussten Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung waren und Durchführungsbestimmungen leider oft rechtsfehlerhaft umgesetzt wurden.


Sieg vor dem Verwaltungsgericht

Das Verfahren für meine Frau vor Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht war damals (nach meinen Informationen) der Durchbruch.

Details hierzu: http://www.rossbach-beispielstundenplan.de/

Hier wurde anscheinend erstmals durch einen neutralen Gerichtsgutachter festgestellt, dass der zuvor schon seit Jahren von der Verwaltung als Parteigutachter eingesetze Prof. Dr. Dr. R ein falsches Gutachten erstellt hatte. In Köln konnte ich einen weiteren Fall verfolgen, indem das Gutachten eines Prof. Dr. F wiederum durch einen Gerichtsgutachter kritisiert wurde. Die Kammer hielt es schlicht für nicht nachvollziehbar und der Justitiar der Approbationsbehörde hob noch im Gerichtssaal den ablehnenden Bescheid auf und verpflichtete sich, dem Zahnarzt die Approbation zu erteilen.

Die Verfahren, ob gerichtlich oder aussergerichtlich zeigen deutlich, dass für eine erfolgreiche Durchsetzung des Approbationsanspruches nach § 2 ZHG zwei wesentliche Punkte gibt, die nahtlos zusammen greifen müssen.

1. Gezielte Erstellung eine Dokumentation mit sämtlichen Unterlagen und Nachweisen.
2. Fachkundige juristische Ausarbeitung unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung.

Als BVFS Sachverständiger erstelle ich seit einiger Zeit detaillierte Auswertungen, wobei ich den Ärzten genau erkläre, welche Unterlagen in welcher Form benötigt werden. Für die juristische Ausarbeitung und Dokumentation arbeite ich mit Fachanwälten zusammen, die ich Ihnen fallbezogen vorstelle.

Egal, ob Ihr Antrag bereits abgelehnt wurde oder Sie einen Antrag nach § 2 Approbation, § 13 ZHG oder nach BÄO stellen wollen, sollten Sie mit mit für die Ausarbeitung Ihrer Unterlagen unverbindlich Verbindung aufnehmen.



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Kommentare ( 7)

  1. Antworten
    Mina sagt

    Schönes Weihnachtsfest
    Ich arbeite als Zahnärztin mit einer Berufserlaubnis seit 6 Monaten in Deutschland, ich hatte in Russland studiert und habe auch Berufserfahrung. Möchte jetzt selbstverständlich meine Approbation erlangen durch die Gleichwertigkeitsprüfung. Über einer Rückmail würde ich mich freuen.
    LG
    Mina

  2. Antworten
    Anonymous sagt

    Schönes Weihnachtsfest wünsche ich Ihnen.
    Ich habe seit 6 Monaten meine Berufserlaubnis, nun möchte ich meine Approbation kriegen, ich würde mich gerne mit Ihnen in Kontakt setzen. Ich zweifle nämlich ob ich eine KP machen sollte oder den anderen Weg gehen sollte. Studiert habe ich Zahnmedizin in Russland, habe Berufserfahrung. Über einer e-mail würde ich mich freuen.
    LG
    Mina

  3. Antworten
    Tea Pashollari sagt

    Hallo!
    Ich bin aus Albanien und ich habe dort Medizin studiert. Ich habe 2 Jahre Berufserfahrung als Hausarztin und letztens habe ich die FSP bei Arztekammer Berlin bestanden.
    Wie kann ich die Approbation bekommen? Welches Möglichkeiten gibt es?
    Vielen Dank!

  4. Antworten
    Gulshan sagt

    Guten Tag!
    Ich bin Tadschikistanische Ärztin und möchte die deutsche Approbation erlangen am liebsten ohne die Kenntnisprüfung. Haben sie schon Erfahrung mit tadschikischen Ärzten ob ich das machen kann? Ich habe schon Antrag auf Approbation gestellt und plane erst FSP machen. Münster Antwort: Aus diesem Grund möchte ich Sie bitten, dass Sie sich mit der beigefügten Kostenübernahmeerklärung hinsichtlich der Überprüfung der Abgeschlossenheit Ihrer ärztlichen Ausbildung einverstanden erklären.

    Eine Überprüfung der Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsstandes im Gutachterverfahren ist für Ihr Ausbildungsland nicht möglich.
    Trotzdem möchte ich das versuchen
    Vielen Dank
    Mit freundlichen Grüßen
    Gulshan

  5. Antworten
    Asanin Sima sagt

    Schönen Abend

    Ich habe ne Frage, kennen Sie fileicht einen Fall mit dem Zahnmedizin Diplom aus Serbien?
    Meine Frau hatt in Serbien , genauer in Belgrad Zahnmedizin Studiert und hatt alles in Stuttgart für die Berufserlaubnis und zugleich für die Approbation .
    Fals Sie so ein Fall kennen , wären wir Ihnen sehr dankbar über einige Informationen , nimmt uns einfach bischen Wunder wie der Prozess verlief.
    Freundliche Grüße
    Asanin Sima

    • Antworten
      Mohammad sagt

      Schönen Abend
      Ich habe eine frage,wissen Sie einen fall mit dem Humanmedizin aus Moldau in USMF nicolae testimetanu in chisinau,ist besser eine Gutachter meines Diploms verifizieren oder Kenntnisseprüfung zu machen.
      Mit freundlichen Grüßen
      Mohammad

      • Antworten
        Wilhelm Gerner sagt

        Die Kenntnisprüfung ist meistens die schlechteste Lösung

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