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Approbation sehr komplexer Vorgang

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Approbationsprobleme


In den Gesprächen und dem Schriftwechsel mit den Zahnärzten und Ärzten tauchen oft ähnliche Probleme und gleiche Fragen auf, auf die ich gerne einmal eingehe. Vorab: Kein Betreuer oder Sachverständiger (auch ich nicht) kann Ihnen eine Garantie geben, dass Sie am Ende eines oft langen Weges auch die begehrte Approbation erhalten.

Ich kann als Sachverständiger nur Unterlagen auswerten und Vergleichstabelle erstellen, ob und welche „wesentlichen Unterschiede“ im Sinne des ZHG bzw. der BÄO vorliegen.

Jeder Arzt und jede Uni hat einen individuellen Studiengang. Oft wechselt das Curriculum selbst an der gleichen Universität mehrfach im Verlauf der Jahre und dieses muss dann im Detail überprüft und dokumentiert werden. Hierzu sind dann meistens aufwendig detaillierte Unterlagen und thematische Pläne der Universitäten (Curricular)  notwendig und die Beschaffung ist oft die erste Hürde.


Problem: Wesentliche Unterschiede

Bei den von mir betreuten Ärzten und Zahnärzten hat es bisher noch keinen Fall gegeben, in dem die Approbation endgültig nicht erteilt wurde, nachdem zuvor die Auswertungen ergaben, dass keine wesentlichen Unterschiede vorliegen. Die meisten Verfahren laufen allerdings über mehrere Monate. In Bremen hat ein Gutachter überhaupt erst nach 9 Monaten sein „fehlerhaftes Gutachten“ abgegeben. Bei meiner Frau hat es rund 30 Monate gedauert, bis wir über das Verwaltungsgericht -> Oberverwaltungsgericht -> Verwaltungsgericht die Approbation erstritten hatten.

Gehen Sie bitte davon aus, dass die Behörden leider „unberechenbar“ reagieren und in vielen Fällen die Antragsteller im „Regen stehen“ lässt. Oft zeigt man „Zähne“ und es beginnt ein langer Prozess.

Spätestens hier sollte dann ein fachkundiger Rechtsanwalt eingeschaltet werden, der die „Behördensprache“ versteht, Rechtsausführungen machen und entsprechend antworten kann.

Seit 2012 beschäftige ich mich mit dieser komplexen Materie und seit Januar 2014 bin ich mit nahezu vollem Zeiteinsatz dabei, die Unterlagen von Ärzten / Zahnärzten aus Drittländern zu analysieren. Schwerpunkte bilden sich hierbei mit Osteuropa und dem vorderen Orient. Syrien, Libanon und Ägypten sind neue komplizierte Schwerpunkte und ständige Herausforderungen


Neue Gesetzgebung und höchstrichterliche Urteile

Seit 2012 und 2013 hat die Gesetzgebung einige positive Veränderungen erfahren, die jetzt die Vergleichsmaßstäbe klar stellen, in welcher Art überhaupt der Vergleich von vorgelegten Universitätsabschlüssen aus Drittländern zu erfolgen hat.  Das „Lüneburger Urteil“  des Oberverwaltungsgerichtes von 2014 bewertet die Berufserfahrung generell  „positiver“ und stellt klar, dass es z.B. für Zahnärzte keine Limitierung bei der Anzahl der Kenntnisprüfungen gibt, während für Humanmediziner die BÄO die Anzahl der Wiederholungen mit 2 Versuchen begrenzt.

Durch das gewonnene Approbationsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln und zahlreiche Gerichtsentscheidungen verfüge ich zudem über detaillierte Erkenntnisse, Erfahrungen und Hintergrundinformationen, insbesondere bei der Bewertung von Unterlagen, die ich mit Sachverstand bei der Ausarbeitung von Vergleichen einsetze.  Kurzum, ich habe auch eine ziemlich klare Vorstellung und Übersicht, wie die Behörden bisher eingereichte Unterlagen bewertet haben und vor allen Dingen, welche Unterlagen in welcher Aufbereitung die Behörden überhaupt benötigen.

Hierbei ist eine gute und detaillierte Vorbereitung extrem wichtig, da sie oft der Schlüssel zum Erfolg ist. Die Behörden können gut vorbereitete Unterlagen leichter Überprüfen und entscheiden dann, ob überhaupt ein Gutachter eingesetzt werden muss. Insbesondere Arbeitszeugnisse sind nur hilfreich, wenn Sie detaillierte quantitative und qualitative Aussagen enthalten. Rund 80 % der mir vorgelegten Zeugnisse mussten durch die Arbeitgeber überarbeitet und ergänzt werden.


Fehlerhafte Übersetzungen

Ähnlich verhält es sich mit den vorgelegten Bescheinigungen der Universitäten, der Beilage zum Diplom und den Nachweisen über Internatur und praktisches Jahr. Alle diese Unterlagen sollten durch einen zugelassenen Fachdolmetscher übersetzt werden. Nur ein falscher Begriff bei der Übersetzung kann zu erheblichen Problemen führen.

Viele Universitäten sind mit den notwendigen Bescheinigungen überfordert und dankbar für jede Hilfestellung bei den Begriffen. Aufgrund der mir inzwischen vorliegenden Unterlagen und Lehrplänen von zahlreichen Universitäten kann ich detaillierte Vergleiche erstellen, wobei insbesondere für russische Ausbildungen in der Zahnmedizin ein erheblicher Aufwand notwendig ist, da sich Fächer im Vergleich zur deutschen Ausbildung, wie z.B. Werkstoffkunde in zahlreichen anderen Fächern verstecken.

Problematisch und erschwerend darstellbar sind auch die Credits - Auswertungen einiger Nahost-Universitäten.
Hinzu kommt oft erschwerend, dass es erhebliche Unterschiede in den einzelnen Bundesländern bei der Handhabung und den aktuellen Rechtsnormen gibt. Das was in NRW und Niedersachsen geht, geht in Bayern noch lange nicht.  Berlin hat eigene Regeln. Manche Abläufe sind in Sachsen einfacher und in Berlin können Sie an einer Kenntnisprüfung sogar 3 x teilnehmen, wobei inzwischen eine OVG Rechtsprechung besagt, dass diese Anzahl im Gesetz nie limitiert war.

In der praktischen Handhabung sieht es dann so aus, dass ich nach einem ausführlichen kostenlosen Telefoninterview und Abfrage der wichtigsten Details mit Ihnen entscheide, ob eine gemeinsame Zusammenarbeit mit dem Ziel der Approbation überhaupt sinnvoll ist.

Dieses hängt entscheidend davon ab, welche Unterlagen Sie bereits vorlegen können und welche noch einzufordern ist. Eine entscheidende Rolle spielen durch das „Lüneburger Urteil“ bestätigte Berufserfahrungen und die entsprechenden Nachweise.  Dieses wurde bereits durch das ZHG § 2 (2) geändert, hatte jedoch vor dem „Lüneburger Urteil“ wenig Beachtung gefunden.

Fast alle  durch die Behörden erteilten Bescheide beziehen sich auf einen durch die Behörde bestellten Gutachter. Diese mir bisher bekannten Gutachter kennen leider oft die Details der Studiengänge in den Drittstaaten nicht und erstellen fehlerhafte angreifbare Gutachten. So vergleicht z.B. ein Gutachter immer noch mit falschen SWS und kommt dann fehlerhaft in seinen Gutachten auf 5.200 Stunden für das deutsche Studium. Tatsächlich sind es dagegen nur 4.550 Stunden. Im Endeffekt stellt er nahezu regelmäßig keine Gleichwertigkeit fest und testiert die Notwendigkeit einer „Kenntnisprüfung“, die in Düsseldorf rund 1.000 Euro, in Berlin 1.700 Euro und in Bayern ca. 6.000 Euro kostet.


Für NRW bemerkt:
In jedem Fall ist eine Überprüfung eines durch die Behörde vorgelegten Gutachtens sinnvoll.

Oft kommen Ärzte / Zahnärzte zu mir, bei denen die behördlichen Fristen abgelaufen sind und Bescheide bereits Bestandskraft erreicht haben. In diesen Fällen geht es dann nur mit einem Anwalt, der auf diese Fälle spezialisiert ist, da komplexe Verwaltungsvorgänge eventuell (falls überhaupt möglich) unterschiedliche Ansätze für eine eventuelle „Wiederaufnahme“ erfordern.

Hier stelle ich Ihnen gerne die erforderlichen Kontakte her.

Bitte beachten Sie hierbei, dass ein Rechtsanwalt nach einer vorgegebenen Gebührentabelle abrechnen muss. Die Streitwerte in Approbationsverfahren werden durch die Gerichte festgesetzt und liegen nach meinem aktuellen Kenntnisstand in NRW zwischen 30.000 Euro und 65.000 Euro. Es können dann schnell Anwaltskosten in Höhe von einigen 1.000 Euro entstehen.


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