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Kenntnisprüfung Zahnärzte aus Drittstaaten

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Eignungsprüfung oder Kenntnisprüfung

Die frühere Kenntnisstandsprüfung zur Prüfung der Gleichwertigkeit der zahnärztlichen universitäten Bildungsabschlüsse wurde in zwei Prüfungsformen aufgeteilt.
Auch bei der Kenntnisprüfung wird bei Zahnärzten aus Drittländern zunächst überprüft, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die eine Kenntnisprüfung notwendig machen.

Auszug aus dem ZHG Zahnheilkundegesetz

§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG


Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG gilt für die Prüfung der Gleichwertigkeit § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 ZHG entsprechend. Danach ist der Ausbildungsstand als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in dem Gesetz über die Zahnheilkunde und in der Approbationsordnung für Zahnärzte - ZÄApprO - in der hier maßgeblichen, zuletzt durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geänderten Fassung, geregelt ist (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 ZHG).


Wesentliche Unterschiede


Nur wenn wesentliche Unterschiede vorliegen, muss der Antragsteller nachweisen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlich sind (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 6 ZHG).

Dieser Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht (§ 2 Abs. 3 Satz 3 ZHG; vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, BT-Drs. 17/6260, S. 67: "Kenntnisprüfung") und die eine Ausgleichsmaßnahme im Sinne des Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 v. 30.9.2005, S. 22), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 v. 28.12.2013, S. 132), darstellt.

Eines solchen Nachweises bedarf es auch dann, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können (§ 2 Abs. 3 Satz 4 ZHG).

Wesentliche Unterschiede ?

Nur wenn "wesentliche Unterschiede vorliegen" wird überhaupt eine KENNTNISPRÜFUNG notwendig.

Genau hier liegt das Problem!

In vielen von mir betreuten Verfahren kommt es entscheidend auf die Prüfung und die Wertigkeit der vorzulegenden Unterlagen an. Wenn z.B. eine detaillierte Auswertung Ihrer Approbationsverfahren vor Antragsstellung "wesentliche Unterschiede" erkennen lässt, ist es meistens der Fall, dass die Zeugnisse und Universitätsbescheinigungen auch nicht den deutschen Approbationsbehörden genügen. Wichtig sind hier die Curricular = thematischen Unterrichtspläne mit den Details.

Weiterhin sind dann aussagekräftige Zeugnisse und Bescheinigungen notwendig. In fast allen von mir geprüften Verfahren sind oft die Ausbildungen gleichwertig (teilweise sogar deutlich umfangreicher) gewesen, jedoch leider unvollständig dokumentiert worden. Curricular wurden oft nicht vorgelegt, da in der Vergangenheit von den Gutachtern und Behörden nicht gefordert.

Seit Änderung der Gesetzeslage im April 2016 geht ohne ein vorzulegendes Curriculum nichts mehr.



 

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