Was wird in der Kenntnisprüfung gefordert?
§ 37 BÄO Durchführung der Kenntnisprüfung
Anmerkung von Wilhelm Gerner
Es wird stets über die Durchführung der Kenntnisprüfung nach § 37 BÄO gefragt. Wie läuft es ab und auf was muß ich achten? Wie kann ich mich optimal vorbereiten? Die zahlreichen Berichte zeigen die unterschiedlichen Durchführungen der KP Kenntnisprüfungen in den einzelnen Bundesländern.
Dabei ist doch eigentlich alles klar geregelt.
§ 37 Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung
(1) Die Prüfung bezieht sich auf die Fächer Innere Medizin und Chirurgie. Die Fragestellungen sollen ergänzend folgende Aspekte berücksichtigen: Notfallmedizin, Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie, Bildgebende Verfahren, Strahlenschutz, Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung.
Zusätzlich kann die zuständige Behörde in dem Bescheid nach § 3 Absatz 2 Satz 8 der Bundesärzteordnung ein Fach oder einen Querschnittsbereich als prüfungsrelevant festlegen, in dem sie wesentliche Unterschiede festgestellt hat und das oder der von den in Satz 1 und 2 aufgeführten Prüfungsthemen nicht umfasst ist. Die Prüfung erstreckt sich dann zusätzlich auch auf dieses Fach oder diesen Querschnittsbereich.
Die Fragestellungen sind zunächst auf die Patientenvorstellung zu beziehen.
In der Prüfung hat der Antragsteller fallbezogen zu zeigen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten, auch in der ärztlichen Gesprächsführung, verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind.
Wie kann es dann überhaupt bei einer vorgegebenen Dauer sein, dass Ärzte stundenlang geprüft werden ?
Berichte von Kenntnisprüfungen
Münster
Heidelberg
Hamburg
Prüfungsstoff Kenntnisprüfung
Fehlerhafte Prüfungsanforderungen in Hessen
“Außerdem prüft Hessen neben den in der Approbationsordnung Ärzte festgelegten Kernprüfungsfächern Innere Medizin und Chirurgie grundsätzlich das Fach Allgemeinmedizin ab. Dies jedoch ist nur erlaubt, wenn die Behörde aufgrund eines individuellen Gutachtens wesentliche Unterschiede beim Kenntnisstand eines ausländischen Arztes im Fach Allgemeinmedizin ableiten kann.”
Quelle: Deutsches Ärzteblatt
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