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  • Fachsprachprüfung Mainz II

    Fachsprachprüfung Mainz II

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    FSP Humanmedizin Mainz August 2017

    FSP Fachsprachprüfung Humanmedizin


     

    Danke für einen Erfahrungsbericht einer FSP Humanmedizin

     


    Hallo Leute.Ich habe am 15.08.17 die FSP Fachsprachprüfung in Mainz bestanden. Die Prüfer waren sehr nett.

    Der erste Teil war der Vokabeltest: ( 25 min)

    1- aus Lateinisch ins Deutsch:


    Antikoagulans
    Ossifikation
    Neuritis
    Obstipation
    Diarrhoe
    Meniscus medialis
    Tendo vaginal
    Hämoptyse
    Corpus luteum
    Epididymitis
    Hysterektomie
    Pleuritis
    Konjunktivitis
    Calcaneus
    Caput Radii


    2- aus Deutsch in Lateinisch:


    Gaumenmandeln
    Gallenstauung
    Gelenk
    Gelenkentzündung
    Leber
    Arzt für alte Menschen
    Kahnbein
    Öffnung des Schädels
    Außer Knöchel
    Schlitz
    Muskelentzündung
    Schmerzmittel
    Scheidenvorfall
    Herausschneiden
    Schwertfortsatz
    Fußsohle


    3- Mund , rechte Wange , rechter Unterschenkel dorsal auf ein Bild lokalisieren


    Der zweite Teil:

    Anamnesegespräch mit Patientaufklärung über CT (20 min) dann Patientvorstellung (10 min):
    Herr XXXX ist 74 jahriger Patient, der sich bei uns wegen seit drei Monaten Appetitlösigkeit und Müdigkeit vorgestellt hat. Des weitern klagte er über Gewichtsverlust ca. 6 kg innerhalb von 3 Monaten. Ferner leide er unter chronischer Husten mit Hämoptyse. An Vorerkrankungen sei Arterielle Hypertonie seit 20 Jahren bekannt. Er sei dreimal operiert worden. Das erste Mal wegen Appendektomie als er kind war. Dann wegen Cholezystektomie als er 34 war. Im Jahr 2000 sei er wegen Diskektome operiert worden.
    Die Medikamentenanamnese ergab die Einnahme von: Concor 5mg 1-0-0
    Allergien gegen Iod sowie Novalgin seien bekannt.
    Nikotinabusus: 30 Zigaretten pro Tag für 40 Jahre sowie zweimal Pfeife pro Tag seit 10 Jahren.
    Alkoholkonsum: eine Flasche Bier pro Tag.
    In der Familienanamnese fanden Mammakarzinom bei der Mutter, sie war mit 72 Jahren daran gestorben. Sein Vater sei mit 56 Jahren an Myokardinfarkt gestorben.
    Ich gehe von einem Verdacht auf Bronchial Karzinom aus.
    Als Differenzialdiagnose kommen die folgende in Betracht:
    Lungentuberkulose, chronische Bronchitis.

    Zur weiteren Abklärung sollten die folgende Massnahmen durchgeführt werden:
    Körperliche Untersuchung, Labordiagnostik, Röntgen-Thorax, CT-Thorax sowie BGA.

    Der dritte Teil: Dokumentation (20 min)

    Der vierte Teil : (20 min)

    • Arztbrief mit 3 Fragen.( ganz einfache Fragen)
    • 2 Anrufe bekommen: von der Röntgenabteilung und von Labor. ( Während des Anrufs werden die Informationen zweimal wiederholt und der Name des Patienten wird ein Mal buchstabiert.)
    • Anfordern von zwei Untersuchungen: CT-Thorax und Belastung-EKG.

    Meinung von BVFS Sachverständigen W. Gerner

    FSP Fachsprachprüfung oder KP Kenntnisprüfung ?


    Wo liegt denn da eigentlich noch ein Unterschied?

    Es ist leider  in einigen wenigen Bundesländern deutlich zu beobachten, dass Prüflinge durchfallen, weil Sie falsche Einschätzungen und Diagnosen abgeben. FSP werden dabei teilweise auf das Niveau einer Kenntnisprüfung gehoben.

    Dabei ist eigentlich genau geregelt:


    Wie läuft die Prüfung ab?  Welche Anforderungen werden gestellt? 


    Die Fachsprachprüfung findet als Einzelprüfung statt. Die Bewertung erfolgt durch mindestens zwei Prüfer, von denen mindestens einer selber Arzt ist.  Die Prüfung läuft folgendermaßen ab:

    1. Simuliertes Arzt-Patienten-Gespräch

    Dabei muss der Prüfling zeigen, dass er seinen Patienten inhaltlich ohne wesentliche Rückfragen versteht. Er muss sich insbesondere so spontan und so fließend verständigen können, dass er in der Lage ist, sorgfältig die Anamnese zu erheben, Patienten und deren Angehörige über erhobene Befunde sowie eine festgestellte Erkrankung zu informieren, die verschiedenen Aspekte des weiteren Verlaufs darzustellen und Vor- und Nachteile einer
    geplanten Maßnahme sowie alternativer Behandlungsmöglichkeiten erklären zu können, ohne öfter deutlich erkennbar nach Worten suchen zu müssen.
    Dauer: 20 Minuten

    2. Dokumentation

    In diesem Teil fasst der Prüfling die im Arzt-Patienten-Gespräch gewonnenen, medizinischrelevanten Informationen in einem Arztbericht zusammen.
    Damit muss er nachweisen, dass er die deutsche Sprache auch schriftlich angemessen beherrscht, um Krankenunterlagen ordnungsgemäß führen und ärztliche Bescheinigungen ausstellen zu können.
    Dauer: 20 Minuten

    3. Arzt-Arzt-Gespräch

    In diesem letzten Prüfungsteil gibt der Prüfling die im Arzt-Patienten-Gespräch gewonnenen Informationen an das ärztliche Mitglied des Prüfungsausschusses weiter. Anschließend werden dem Prüfling Fragen gestellt. Hier muss er zeigen, dass er sich in der Zusammenarbeit mit Kollegen sowie Angehörigen anderer Berufe so klar und detailliert ausdrücken kann, dass bei Patientenvorstellungen sowie ärztlichen oder zahnärztlichen
    Anordnungen und Weisungen Missverständnisse sowie hierauf berufende Fehldiagnosen, falsche Therapieentscheidungen und Therapiefehler ausgeschlossen sind.
    Dauer: 20 Minuten

    Das ärztliche Fachwissen wird in der Fachsprachprüfung nicht überprüft.

    Der Sprachtest wurde erfolgreich abgelegt, wenn das Bewertungsgremium zu der Feststellung gelangt, dass der Antragsteller die o. g. Sprachanforderungen erfüllt.

    (Quelle: http://www.nizza.niedersachsen.de/startseite/service/formulare-checklisten-150498.html)

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  • FSP Fachsprachprüfung Mainz (Humanmedizin)

    FSP Fachsprachprüfung Mainz (Humanmedizin)

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    Bestandene FSP Fachsprachprüfung Humanmedizin in Mainz

     

    Bestandene FSP Fachsprachprüfung Medizin in Mainz


     

    Danke für die Informationen und Details von Dr. Ali Jumaa über seine FSP Fachsprachprüfung in Mainz im August 2017.


     

    Fallvorstellung Anamnese


    Herr Brett-Schneider ist ein 56-jähriger Patient, der sich in unserem Krankenhaus wegen seit ein Paar Wochen retrosternaler bei dem Essesn aufgetretener Dysphagie vorgestellt hat.

    Der Patienent berichtet, dass die Beschwerden langsam aufgeteten seien. Darüber hinaus fügte er hinzu, dass die Beschwerden retrosternal lokalisiert seien und strahlen niergendwohin aus. Außerdem erwähnt er, die Schmerzen treten nur bei harter Nahrung und nicht bei der flüßiger Nahrung. Er schätzt, die Schmerzen seien 7-8/10 auf der Schmerzskala. Zudem berichtet er, dass die Schmerzen dumpf und drückend seien und er habe bei harter Nahrung das Gefühl als ob etwas retrosternal hängengeblieben sei. Er klagt über Abgeschlagenheit, Appititlosigkeit sowie Gewichtverlust von ca. 8 k.g. innerhalb von 2 Monaten. Die Fragen nach Dypnoie sowie vorherige ähnliche Beschwerden wurden von dem Patienten verneint.

    Sein Hausarzt hat Ihn zur weiteren Abklährung der Beschwerden überwiesen. Die Vegitativeanamnese sei unauffällig bis auf Appetitlosigkeit. An Vorerkrankungen leidet der Patinet seit 4-5 Jahren an Pyrosis und sei mit Pantoprazol versorgt worden. Der Patient sei 3 Mal operiert worden: – wegen Tonsillektomie als er 8 Jahre Alt gewesen sei , – wegen arthroskopischer Medial Minskus Entfernung als er 25 Jahre alt gewesen sei , – wegen laparaskopischer Hernia Femoralis Chirurgie als er 50 Jahre alt gewewsen sei .

    Die Medikamenten Anamnese ergibt die regelmäßige Einnahme von Pantoprazol 40 m.g. Einmal Abends, was ihm sehr geholfen habe. Bei dem Patienten sei Allergie gegen Penizillin vor 10 Jahren festgestellt worden. Herr Bret-Schneider sei starker Raucher und rauche 20-40 zig./Tag seit 45 Jahren. Er trinke ständig Abends 2 Glaser weißer Wein seit 40 Jahren.

    Der Patient erwähnt keinen Auslandaufenthalt in der letzten Zeit. Er sei verheiratet und wohne mit seier Frau. Er habe 2 gesunde Töchter. Bei der Familienanamnese fand sich Gastrokarzinom bei der Vater, infolge dessen er vom Alt 45 Jahre gestorben sei. Die Mutter sei 85 Jahre alt und leide an Demenz und wohne in Pflegeheim. Er arbeite als Angestellter bei dem Wohnmeldeamt in Mainz und wohne in Finthen.

    Die anamnestischen Angaben deuten am ehesten auf Ösophaguskarzinom hin.


    Als Differentialdiagnose kommen folgende Ursachen in Betracht


    – Ösophagus Divirtikel
    – Achalasya
    – Metastasen


    Zur weiteren Abklärung sollten folgende Untersuchungen durchgeführt werden


    – körperliche Untersuchung
    – Blut Untersuchung
    – Ösopgagoskopie
    – Thorax
    – CT Der Patient ist über Ösophagoskopie aufgeklärt worden.


     

    Diese Begrife wurden erwähnt, geprüft und die Bedeutung und Inhalte sollten bekannt sein


    Radius
    Ohrzerumen
    Meningen
    Schnecke
    Liquor cerebrospinalis
    Otologie
    Luftröhrenentzüundung
    Antikoagulans
    Arzt für Herzerkrankungen
    Kontraktur
    Biegung
    Nervus opticus
    Arcus Zygomaticus
    Kinderarzt
    Ductus Deferens
    Knochenentzündung
    Oberkiefer
    Großzehe
    Hornhaut
    Polypektomie
    Hyperparathyeridismus
    Äußere harte Gehirnhaut
    Gallenstauung
    Skrotum
    Bauchfellentzündung
    Schwertfortsatz
    Luftröhrenentzündung
    Schwangerschaft
    Schwachsichtigkeit
    Caput Tibialis
    Muttermal
    Gaumen
    Schilddrüse
    Pankreatitis Ohnemagen
    Claudicatio
    Rectus

    Gratulation an den Doktor

    Zum Schluss eine Feststellung zur FSP Fachsprachprüfung

    Danke an den Doc für diesen detaillierten Bericht. Auch hier war es im Ansatz schon eine “kleine” Kenntnisprüfung, da es um Diagnose und Weiterbehandlung ging. Der Arzt war gut vorbereitet und hat die Prüfung bestanden.

     

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  • Quote Kenntnisprüfung Medizin

    Quote Kenntnisprüfung Medizin

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    Quotenentwickung Medizin in NRW

     

    Es wird immer heftig mit mir diskutiert, insbesondere, wenn ich ab und zu über negative Erfahrungen bei den Kenntnisprüfungen berichte.

    Liebe Ärzte und Zahnärzte,

    ich staune immer wieder über die Diskrepanz (die deutlichen Unterschiede) zwischen den Facebook Einträgen über bestandene Kenntnis- und Fachsprachprüfungen und den bei mir eingehenden eMails und Telefonaten, die teilweise über “sehr problematische Prüfungen mit hoher Durchfallquote” berichten.

     

    Etwas scheint hier nach meiner Erfahrung und Meinung etwas nicht zu stimmen und ich habe etwas in der Tiefe recherchiert (nachgeforscht).

     

    Es zeichnet sich dabei deutlich ab, dass Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben sehr gerne und ausführlich über ihre Prüfungen berichten.

    Ärzte und Zahnärzte mit negativen Erfahrungen (die durchgefallen sind) vermeiden dieses, weil es ja eventuell zu einer Verschlechterung für die Wiederholungsprüfung führen könnte. Einer der Prüfer könnte ja davon erfahren. Hinzu kommt, dass man völlig nachvollziehbar anscheinend nur ungern zugibt, dass man eine Prüfung nicht bestanden hat.

    Kenntnisprüfung Medizin Quote und Entwicklung in NRW

    Ich werde regelmäßig nach den Erfolgsaussichten einer KP Kenntnisprüfung gefragt. Eine Standardantwort hierfür kann es nicht geben, weil die Ausbildungen der Mediziner nach den Herkunftsländern stark variieren. Hinzu kommt, dass die Bundesländer unterschiedliche Detailhandhabungen haben. Nachfolgend die Quoten und Entwicklungen der Kenntnisprüfung Humanmedizin in NRW.


    Zunächst die Herkunftsländer der Antragsteller





    Entwicklung der Prüfungsergebnisse Kenntnisprüfung Humanmedizin


    Die Durchfallquoten sind seit 2014 leider deutlich angestiegen und mir wird berichtet, dass die Durchfallquote in NRW weiter angestiegen ist.


    Was sind die Gründe hierfür ?


     


    Ein interessanter Vortrag als PDF downloadbar, den man sich ansehen sollte:
    Quelle:  Vortrag des LPA Landesprüfungsamtes   “Die neue Kennntnisprüfung für Ärztinnen und Ärzte, Herne, 19.1.2016

    Extrem hohe Durchfallquote

    Zum Schluss eine Feststellung: 
    Die Kenntnisprüfung Humanmedizin ist zwar prinzipell zu schaffen, allerdings gibt es eine extrem hohe Durchfallquote; leider auch bei den Prüfungswiederholungen.

    Hierbei sollte allerdings auch erwähnt werden, dass auch bei den deutschen Studenten im ersten Versuch ein hoher Anteil das Medizinexamen nicht besteht.

    Ich verfolge seit längerer Zeit die Publikationen und die Suche der Ärzte nach Protokollen und Ablaufbeschreibungen der Kenntnisprüfungen. Hierbei zeichnet sich deutlich ab, dass einige Prüfungsorte und die damit verbundenen Prüfungskommissionen für “hohe Durchfallquoten” gefürchtet sind.  Zweifelsohne hängt es oft von den regionalen Zuständigkeiten und den damit eingesetzten Prüfungskommissionen ab, ob Prüfungsteilnehmer (sogar) mit identischen Ausbildungen und Zeugnissen bestehen.

    Leider sind die Ergebnisse der Kenntnisprüfungen mangels fehlender Aufzeichnungen nur selten angreifbar.

    Anzahl Wiederholungsprüfungen Medizin begrenzt


    Nach zwei nicht bestandenen Wiederholungsprüfungen ist die Laufbahn des Mediziners in den meisten Fällen in Deutschland beendet.

    “Die Zulassung zur Prüfung erfolgt per Bescheid durch das LPA in Düsseldorf. Sie kann nur erfolgen, wenn bei Ihnen Ausbildungsdefizite festgestellt wurden bzw. Sie auf eine gutachterliche Überprüfung Ihres Studienabschlusses verzichtet haben und Sie die Prüfung nicht bereits endgültig nicht bestanden haben.

    Die Kenntnisprüfung Humanmedizin kann insgesamt zweimal wiederholt werden”

    Quelle: LPA Düsseldorf

    Ich bewundere und bedaure die Mediziner, die oft optimistisch und sehr gut vorbereitet in eine Kenntnisprüfung gehen und dann “am Boden zerstört” mit einem vernichtenden Prüfungsergebnis nach Hause kommen. Es darf Ihnen versichert werden, dass es in den meisten Fällen nicht an Ihrer Ausbildung gelegen hat. Anerkannte promovierte Spezialisten, die in ihrem Heimatland die Abschlüsse mit Auszeichnung bestanden haben scheitern hier wegen eines “sprachlichen Defizits” weil sie z.B. bei einem Unfallopfer im Bericht nicht den Unterschied zwischen einem Motorroller und einem Motorrad erklären können.

    Das kann es doch nicht sein.  Was hat das überhaupt noch mit medizinischen Kenntnissen zu tun ?

    Regelmäßig gibt es den Foren die Hinweise, dass die Kenntnisprüfungen doch ganz einfach seien und man sich nicht durch negative Berichte entmutigen lassen soll. Das kann ganz sicher temporär auf einige Prüfungsorte zutreffen und vor einigen Jahren noch einfach gewesen sein. Allerdings sind die Maßstäbe überall strenger geworden.

    Die Approbationsbehörden tauschen sich inzwischen länderübergreifend aus, um den Approbationstourismus einzudämmen.

    Nach zwei nicht bestandenen Wiederholungsprüfungen ist für Humanmediziner FINITO  =  Schluss !

    Faszinierend  auch der Ansatz:  Ich probiere es einfach erst einmal und kann ja immer noch wiederholen.
    Liebe Doktoren, ihr könnt noch so gut sein und eine excellente Prädikatsausbildung haben; wenn Sie an den falschen Prüfer geraten, nützt Ihnen das überhaupt nichts. In vielen Fällen wird dann leider zu spät nach dem ersten Nichtbestehen doch vorsichtshalber ein Rechtsanwalt aufgesucht und es beginnt schnell ein mehrjähriges Verwaltungsverfahren.

    Jetzt gibt es zudem leider oft ein deutliches Problem
    Die Verwaltungsbehörde begründen gegenüber dem Gericht die Ablehnung der Approbation stets auch damit, dass Sie ja bereits die Kenntnisprüfung nicht bestanden haben. Hierbei spielt es keine Rolle, woran es gelegen hat.  

    Dadurch haben Sie dann deutlich schlechtere Karten vor dem Verwaltungsgericht, weil die Behörde ja den Beweis hat und annimmt, dass Sie keine gleichwertige Ausbildung haben.


    Sie sollten stets ALLES versuchen, eine Kenntnisprüfung zu vermeiden.



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    Fachsprachprüfung Kommentar

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  • Kenntnisprüfung Brandenburg

    Kenntnisprüfung Brandenburg

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    KP in Brandenburg bestanden

    Danke an die Ärztin für diesen detaillierten Bericht einer erfolgreichen Kenntnisprüfung Humanmedizin in Brandenburg


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    Protokoll einer Kenntnisprüfung Brandenburg August 2017

    Erfahrungen Kenntnisprüfung Humanmedizin


    Erfahrungen einer Ärztin  in Brandenburg.    Danke für die Informationen.

    Die Beruferlaubnis:   İch habe auf die ungefähr 2 Monate gewartet.Die Echtheitsüberprüfung der Unterlagen ist erforderlich.Die werden das selbst erledigen.Man soll nur das Original vom Diplom Ihnen geben,die Einverständniserklärung unterschreiben und die Gebühr bezahlen (250€)

    Die Fachsprachprüfung (in den ersten drei Monaten, nach dem Erhalt der BE. Es war eine mini Kenntnisprüfung bei mir) Mein Fall war dislozierte Radius-Fraktur (Die haben aber auch viele Fragen über Medikamente: Analgetika, Antibiotika, Protonpompeninhibotoren, TVT, pAVK usw) gestellt.

    Die Kenntnisprüfung -Der Termin kommt plötzlich ca 10-14 Tage vor der Prüfung) (7 Monate später nach dem Erhalt der BE)
    (Lasst man sich in Brandenburg überraschen)


    Der praktische Teil
    mein Fall-biliäre Pankreatitis. Dieser Teil hat sehr kurz gedauert. Anamnese, körperliche Untersuchung und den kurzen Brief schreiben. Der Prüfer war immer dabei und hat alles beobachtet, wie man das alles macht. Der Prüfer hat gesagt: machen Sie sehr kurz, sowieso werden wir im theoretischen Teil alles fragen.


    Der theoretische Teil
    Der Internist: Ich habe meinen Fall vorgestellt. Ich habe alles ausführlich erklärt (über Pankreatitis, Cholezystitis, Cholangitis, Cholestase usw. ERCP diagnostisch , therapeutisch usw. Am Ende hat er gar keine Fragen zu diesem Thema gestellt.


    Er hat gesagt,sie haben alles toll gemacht. Jetzt wechseln wir das Thema.

    Der 70 jährige Pat mit Schmerzen im linken Unterbauch. Die dif Diagnosen: Divertikulitis, Colitis ulcerose, Colon CA, eher Divertikulitis dann wie gehen sie vor.
    Diagnostik:d ie wichtigste darf man nicht erst die Koloskopie machen, weil es im Entzündungsstadium zur Perforation führen kann. Aber dann soll man die durchführen um eine Colon-CA auszuschließen. Dann Therapie. Bei Tumoren neoadjuvante, adjuvante, palliative Therapie, Wann welche.
    Dann Peritonitis: Diagnostik, Therapie.
    Dann Pneumonie (typische, atypische) Pneumokokk Impfung wann wer wie soll es kriegen. Therapie bei Kindern. Erwachsenen und Alten Unterschiede. Dann hat er über alle Antibiotika gefragt, welche wann. (Die Pharmakologie habe ich auf Youtube von Christian Mang gelernt, er erklärt alles toll und das Buch Last-Minute Pharm)

    Der internist hat auch dazwischen viele Fragen gestellt.

    Der Chirurg
    plötzlich aufgetretene Schmerzen im Unterarm, was soll man prüfen, was kann es sein? 
    Durchblutungsstörung: Dann habe ich den Allen-Test gesagt, wie prüft man das (Amboss habe ich dort das gelernt) Das Ergebnis arteria Radialis Verschluss hat er gesagt, wie gehen sie vor, welche Untersuchungen,
    Dann Anatomie
    A.Subclavia, Axillaris Brachialis, Radialis) Dann Therapie. Wie macht man Thromboektomie, Lyse (ich denke, dass er das wegen meinem Fachgebiet ausführlich gefragt hat. Dann hat er über TVT, LAE, pAVK gefragt.
    Dann Kompartment Syndrom :Ursachen, Komplikationen usw.
    Weitere Fragen: Mesenterial Ischämie, Pneumothorax.

    Allgemein Mediziner
    Demenz, Delir Unterschieden, Formen, Ursachen, Diagnostik, Therapie. Die Hirntumoren.
    Analgetika: welche gibt, wann welche (bei Pankreatitis und Gallenwege Probleme darf man nicht Morphin geben, weil es Druck im Spinctee Oddi steigert.)

    Dann plötzliche Rückenschmerzen auf der Höhe BWS : Aortadissektion, Wirbelkörper Frakturen: A,B,C Klassifikation Kompression, Distorsion, Rotationverletzungen.
    Die haben in diesem Moment aufgegeben, als ich gleich die Dissektion geantwortet habe 😉


     

     

    Die Prüfer waren sehr nett und sehr freundlich. Die haben mich als eine Kollegin-Neurologin gefragt.
    Die Prüfung hat mir sehr Spaß gemacht.

     


    Die Bücher, die ich benutzt habe: Die wichtigste 50 Fälle Chirurgie und İnnere, Facharztprüfung İnnere Medizin in Fällen, Fragen und Antworten. Pharm-Last Minute, Amboss, Youtube. bestimmte Themen Herold Innere.  (ich hab nur 10 Tage für die Vorbereitung 😬 gehabt)

    Die Motivation, Selbstbewusst und Geduld braucht man mehr.

    Viel Erfolg und viel Geduld euch allen, die diesen Weg noch vor sich haben. 


     

     

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  • Fachsprachprüfung Hamburg nicht bestanden

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    Kurz zur aktuellen Situation gesagt

    Durchfallquoten der Fachsprachprüfung



    Viele Telefonate zeigen mir leider ein anderes Erfahrungsbild als viele FaceBook Beiträge.



    Liebe Ärzte und Zahnärzte,

    ich staune immer wieder über die Diskrepanz (die deutlichen Unterschiede) zwischen den Facebook Einträgen über bestandene Fachsprachprüfungen und den bei mir eingehenden eMails und Telefonaten, die teilweise über “sehr problematische Prüfungen mit hoher Durchfallquote” berichten.

     

    Etwas scheint hier nach meiner Erfahrung und Meinung etwas nicht zu stimmen und ich habe etwas in der Tiefe recherchiert (nachgeforscht). Es zeichnet sich dabei deutlich ab, dass Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben sehr gerne und ausführlich über ihre Prüfungen berichten.

    Ärzte und Zahnärzte mit negativen Erfahrungen (die durchgefallen sind) vermeiden dieses, weil es ja eventuell zu einer Verschlechterung für die Wiederholungsprüfung führen könnte. Einer der Prüfer könnte ja davon erfahren. Hinzu kommt, dass man (vermutlich in einigen Kulturen) anscheinend nur ungern zugibt, dass man etwas nicht geschaft hat.

    Immer mehr wird die Fachsprachprüfung zu einer Kenntnisprüfung auf hohem Niveau, wie wir nachfolgend aus dem authentischen Bericht einer Ärztin erfahren.


    psychologischer Druckaufbau durch Prüfer

    Bericht über nicht bestandene Fachsprachprüfung


    Danke an die Ärztin, die uns von einer nicht bestandenen Fachsprachsprachprüfung in Hamburg berichtet.   Leider fallen viele Ärzte durch die FSP, weil teilweise unnötiger Druck aufgebaut wird und die Prüflinge verunsichert werden. In diesem Fall handelt es sich um eine EU-Approbation, wobei eigentlich nur noch die FSP Fachsprachprüfung zur Aushändigung der Approbationsurkunde erforderlich war.


    I wanted to share with you my unfair experience with Hamburg Ärztekammer. I feel hopeless and im asking for your opinion.


    First of all a bit about myself , I finished my studies in the EU 3 years ago, my german skills are excellent (C1) as i did so called hospitation in UKE-surgery department for almost 1 year. Things went well in the hospitation and my Chefarzt offered me a nice position, I even signed a contract with the hope to pass the FSP directly. First time I did the FSP ( 3-4 months ago ) I failed as I was shocked from the deep Kenntnis questions I had to face (even for someone like me who passed USMLE before ) and the strange Fachbegriffe i had to translate. for example I was asked about kawasaki syndrome and I had to translate things like Cushing-Syndrom and Neurofibromatose. I swear I had to translate about complicated 10 diseases like this in 10 minutes which is impossible even for native german speaker ! not to mention that some of the diseases (like Kawasaki ) they asked about are so rare in Germany. as my Chefarzt knew I failed , he was kind enough to keep the position free until I pass the next try.


     

    When I called the Ärztekammer to arrange a new appointment, the lady who answered me was very rude , advising me to wait at least 5-6 months before to try again. I tried to explain that I have a signed contract already and I have to hurry up not to lose it , her answer was like : fine , you are free to lose your money ! don’t they know that we have invested all of our financial resources and that we are semi broke ?


    I did my second FSP try 2-3 weeks ago , my preparation included : die wichtigsten 50 fälle innere medizin/chirurgie , but it did not help as I had again to deal with Fachbegriffe which look more like Aufklärungen. for example: Bronchiale Hyperreagibilität which you cant explain in 2 or 3 words, and strange questions about Bauchaortenaneurysma . I have one friend who passed Kenntnis exam in Berlin which was easier than my both FSP.

    As a result from failing twice I lost the contract I signed , i’m financially broke after living in one of the most expensive cities in Germany with no income for 1 year. I truly don’t know what to do , should I move my papers to other Bundesland and try to pass the FSP there ? should I use lawyer service to try to appeal against the non fair questions I was getting ? I even have no courage anymore to try to call the Ärztekammer Hamburg again and hear their arrogant approach over and over – treating us like second class doctors.

    Meinung von BVFS Gerner

    FSP Fachsprachprüfung oder KP Kenntnisprüfung ?


    Wo liegt denn da eigentlich noch ein Unterschied?

    Es ist leider  in einigen wenigen Bundesländern deutlich zu beobachten, dass Prüflinge durchfallen, weil Sie falsche Einschätzungen und Diagnosen abgeben. FSP werden dabei teilweise auf das Niveau einer Kenntnisprüfung gehoben. Auffällig inzwischen, dass Ärzte aus EU eigentlich nur die FSP für die Approbation brauchen. Hier macht man derzeit das bestehen den Ärzten extrem schwer.

    Dabei ist eigentlich genau geregelt:


    Wie läuft die Prüfung ab?  Welche Anforderungen werden gestellt? 


    Die Fachsprachprüfung findet als Einzelprüfung statt. Die Bewertung erfolgt durch mindestens zwei Prüfer, von denen mindestens einer selber Arzt ist.  Die Prüfung läuft folgendermaßen ab:

    1. Simuliertes Arzt-Patienten-Gespräch

    Dabei muss der Prüfling zeigen, dass er seinen Patienten inhaltlich ohne wesentliche Rückfragen versteht. Er muss sich insbesondere so spontan und so fließend verständigen können, dass er in der Lage ist, sorgfältig die Anamnese zu erheben, Patienten und deren Angehörige über erhobene Befunde sowie eine festgestellte Erkrankung zu informieren, die verschiedenen Aspekte des weiteren Verlaufs darzustellen und Vor- und Nachteile einer
    geplanten Maßnahme sowie alternativer Behandlungsmöglichkeiten erklären zu können, ohne öfter deutlich erkennbar nach Worten suchen zu müssen.
    Dauer: 20 Minuten

    2. Dokumentation

    In diesem Teil fasst der Prüfling die im Arzt-Patienten-Gespräch gewonnenen, medizinischrelevanten Informationen in einem Arztbericht zusammen.
    Damit muss er nachweisen, dass er die deutsche Sprache auch schriftlich angemessen beherrscht, um Krankenunterlagen ordnungsgemäß führen und ärztliche Bescheinigungen ausstellen zu können.
    Dauer: 20 Minuten

    3. Arzt-Arzt-Gespräch

    In diesem letzten Prüfungsteil gibt der Prüfling die im Arzt-Patienten-Gespräch gewonnenen Informationen an das ärztliche Mitglied des Prüfungsausschusses weiter. Anschließend werden dem Prüfling Fragen gestellt. Hier muss er zeigen, dass er sich in der Zusammenarbeit mit Kollegen sowie Angehörigen anderer Berufe so klar und detailliert ausdrücken kann, dass bei Patientenvorstellungen sowie ärztlichen oder zahnärztlichen
    Anordnungen und Weisungen Missverständnisse sowie hierauf berufende Fehldiagnosen, falsche Therapieentscheidungen und Therapiefehler ausgeschlossen sind.
    Dauer: 20 Minuten

    Das ärztliche Fachwissen wird in der Fachsprachprüfung nicht überprüft

    Der Sprachtest wurde erfolgreich abgelegt, wenn das Bewertungsgremium zu der Feststellung gelangt, dass der Antragsteller die o. g. Sprachanforderungen erfüllt.

    (Quelle: http://www.nizza.niedersachsen.de/startseite/service/formulare-checklisten-150498.html)

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  • Niveau der Fachsprachprüfung Zahnmedizin

    Niveau der Fachsprachprüfung Zahnmedizin

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    Ein kritischer Bericht zum Niveau der FSP Fachsprachprüfungen in Westfalen – Lippe NRW

    Falsche Diagnosen bei Fachsprachprüfung


    Es gibt immer  wieder (meistens) positive Berichte über die FSP Fachsprachprüfungen in der Zahnmedizin.  In der ZM-online fand ich dieses Interview mit Dr. Martina Lösser, Mitglied der Prüfungskommission in Westfalen – Lippe.

    Bemerkenswert und erschreckend sind die Erfahrungen, was das zahnmedizinische Niveau der Prüflinge in einigen wenigen Fällen betrifft. Allerdings sollte man den Bericht und die Kritik auch vor dem Hintergrund sehen, dass durch solche Berichte politischer Druck aufgebaut werden kann ……..


     

    Interview aus der ZM online

    zm-online: Frau Dr. Lösser, wer als ausländischer Zahnarzt in Deutschland arbeiten möchte, muss die Fachsprachprüfung bestehen. Wie läuft so ein Test konkret ab?

    Dr. Martina Lösser: Die Prüfung dauert bei uns insgesamt rund 60 Minuten und besteht aus drei Teilen. Der erste Teil ist die Patientenbefragung. Hier wird ein Gespräch mit einem Schauspiel-Patienten simuliert. Der Schauspieler bekommt von uns vorgegeben, welche Beschwerden er äußern soll. Zudem gibt es zu jedem Fall ein Röntgenbild und einen ausgefüllten Anamnesebogen. Aus dem Gespräch heraus soll der Prüfungskandidat dann eine Therapieempfehlung ableiten und Behandlungsvorschläge mit alternativen Möglichkeiten formulieren. Dafür hat er insgesamt 20 Minuten Zeit.

    Im Anschluss folgt die schriftliche Prüfung. Hier hat der Kandidat wieder 20 Minuten Zeit, um einem nachbehandelnden Kollegen zu schildern, welche Befunde er beim Patienten erhoben hat und welche Verdachtsdiagnose er stellt. Er kann auch differenzialdiagnostische Anmerkungen notieren. Außerdem soll er schriftlich festhalten, was er dem Patienten als Therapiemöglichkeiten vorgeschlagen hat, welche Risiken benannt und welche Vor- und Nachteile sowie Behandlungsalternativen angesprochen wurden.

    Wenn der Kandidat das Patientengespräch und die schriftliche Prüfung bestanden hat, kommt der letzte Prüfungsteil: das kollegiale Gespräch. Hier simulieren wir häufig, dass der Nachbehandler Rückfragen zum Patientenfall hat – oder dass ein Gutachter um Stellungnahme bittet. Hier kommt es wirklich auf die Fachsprache an. Auch dieses Gespräch dauert wieder rund 20 Minuten. Als letztes folgt ein Vokabeltest. Hier muss der Prüfungskandidat Fachbegriffe ins Deutsche übersetzen.

    Wie werden die einzelnen Prüfungsteile bewertet?

    Die Prüfungskommission besteht immer aus drei Personen: einem Hochschullehrer und zwei niedergelassenen Zahnärzten. Wir haben Bewertungsgrundlagen, anhand derer wir genau die Patientenkommunikation sowie die Deutschkenntnisse im Allgemeinen beurteilen können. Dies geschieht alles nach festgelegten Regeln – daraus wiederum ergibt sich eine Punktzahl. In jedem einzelnen Prüfungsteil muss eine Mindestpunktzahl erzielt werden. Kann diese nicht erreicht werden, wird die gesamte Prüfung abgebrochen.

    Im schriftlichen Teil werden zudem Rechtschreibung und Grammatik bewertet. Die entscheidende Frage, die wir uns dabei stellen, ist ‘Würde ein Kollege, der den Patienten nicht gesehen hat, wirklich verstehen, was im Patientengespräch besprochen und was als Therapiemaßnahme vorgeschlagen wurde?’. Rechtschreibung und Grammatik dürfen also auf keinen Fall sinnentstellend sein!

    Seit Mai 2014 wurden über 240 Fachsprachprüfungen in Westfalen-Lippe durchgeführt. Wie schneiden Bewerber durchschnittlich ab?

    Insgesamt wurden über 60 Prozent der Prüfungen nicht bestanden. Die Bewerber kommen aus einer Vielzahl verschiedener Länder, die größten Anteile stellen dabei Syrien und Libyen – viele sind geflohen. Meiner Erfahrung nach fallen die meisten tatsächlich in den ersten beiden Prüfungsteilen durch. Denn auch Kandidaten, die sehr gut Deutsch sprechen, haben im schriftlichen Teil dennoch häufig Probleme, sich verständlich und nicht sinnentstellend auszudrücken. Dass ein Prüfungskandidat die ersten beiden Teile besteht und im dritten Teil durchfällt, kommt sehr selten vor.

    Wie sieht es mit der fachlichen Qualifikation der Bewerber aus?

    Unser Auftrag lautet, ausschließlich die Fachsprache der Bewerber zu prüfen. Das Problem ist natürlich, dass wir die Fachsprache nur prüfen können, wenn wir auch über fachliche Dinge sprechen – und hier fallen bei einigen Bewerbern tatsächlich fachliche Mängel auf.

    Was für fachliche Mängel sind das?

    Wir stellen häufig fest, dass die Erhaltungswürdigkeit von Zähnen völlig falsch eingeschätzt wird. Dass bei obsoleten Zähnen noch große prothetische Konstruktionen geplant werden – obwohl eigentlich auf den ersten Blick klar erkennbar ist, dass diese nach sechs Monaten wieder raus müssen oder dass der Patient massive Beschwerden bekommen wird. Teilweise haben wir aber auch große Defizite in der Anatomie feststellen können, also bei der Diagnostik bei Röntgenbilder.

    Das Schlimmste, was wir einmal hatten – und das werde ich nie wieder vergessen können -, war ein Prüfungskandidat, der im Oberkiefer zwei sehr große Zysten diagnostizierte und daraufhin empfahl, alle Zähne zu extrahieren. Der Prüfling sprach ausgezeichnet Deutsch und hatte keine Probleme im Patientengespräch und im schriftlichen Prüfungsteil. Im kollegialen Gespräch stellte sich dann heraus, dass er die Kieferhöhlen als Zysten diagnostiziert hatte und die Augenhöhlen wiederum als Kieferhöhlen. Das war erschreckend!
    Sogar in der Vorklinik würde den Unterschied jeder Student sehen. Nichtsdestotrotz hat dieser Bewerber die Prüfung bestanden!

    Ein Bewerber, der Kieferhöhlen als Zysten diagnostizierte und damit erhebliche fachliche Mängel aufweist, hat die Fachsprachprüfung erfolgreich bestanden, ist das korrekt?

    Korrekt. Und das ist, was uns riesige Bauchschmerzen bereitet! Denn selbst wenn wir, wie in diesem Fall, erhebliche fachliche Mängel feststellen, dürfen diese nicht in die Bewertung einfließen. Schlicht und einfach, weil es in dieser Phase des Verwaltungsverfahrens nicht unsere Aufgabe ist, dies zu überprüfen. Der Überprüfungskommission obliegt es, festzustellen, ob die Bewerber über die für die Berufsausübung notwendigen Deutschkenntnisse verfügen.

    In der Prüfung werden vor allem das Hörverstehen sowie der mündliche und schriftliche Ausdruck überprüft – das Fachwissen darf in diesem Zusammenhang nicht überprüft werden!

    Wir wurden von der Bezirksregierung ausdrücklich darauf hingewiesen keine entsprechenden Aktennotizen zu machen, um die Objektivität des Prüfungsverfahrens nicht zu gefährden. Wir können nur sagen, ob jemand über die für die Berufsausübung notwendige Fachsprache verfügt.

    Bei wie viel Bewerbern kommt es vor, dass Sie solch erhebliche Zweifel haben?

    Glücklicherweise sind das nicht allzu viele, aber geschätzt würde ich sagen: fünf bis zehn Prozent. Dies ist natürlich eine gefühlte Zahl, wir haben keine Statistiken dazu.

    Was könnten mögliche Ursachen für diese gravierenden fachlichen Mängel sein?

    Hier kann man natürlich nur mutmaßen und daran möchte ich mich auch eigentlich gar nicht beteiligen. Letztlich wird man in Einzelfällen unterstellen müssen, dass die ausländische Ausbildung möglicherweise nicht auf dem selben Niveau erfolgt, wie bei uns.
    Aus diesem Grund fordern wir die Kenntnisprüfung für alle!

    Inwiefern unterscheidet sich eine Kenntnisprüfung von der Fachsprachprüfung?

    Die Kenntnisprüfung ist genau wie die Fachsprachprüfung dreigeteilt. Zu Beginn steht hier eine schriftliche Prüfung. Dann folgt die praktische Prüfung, das heißt, vier Stunden am Phantomkopf verschiedene Aufgaben absolvieren, wie Füllungen präparieren und legen, Kronen präparieren mit Abdrucknahme ect. Wenn der praktische Teil bestanden wurde, kommt im Anschluss noch einmal eine mündliche Prüfung . Im Prinzip ist die Kenntnisprüfung wie ein kleines Staatsexamen. Und hier bekommt man natürlich einen deutlich besseren Eindruck, ob der Kandidat tatsächlich schon einmal einen Bohrer in der Hand gehalten hat.

    Sie fordern, dass jeder Bewerber seine Kenntnisse unter Beweis stellen muss. Warum?

    In Deutschland ist es bisher so: Zahnärzte aus dem Nicht-EU-Ausland, die hier arbeiten wollen, müssen sich für die Erteilung der deutschen Approbation einer Gleichwertigkeitsprüfung nach Aktenlage bei der Bezirksregierung unterziehen.

    Um eine vorläufige Berufserlaubnis zu bekommen, reicht aber allein der bestandene Fachsprachtest aus.

    Insgesamt ist das System extrem kompliziert und komplex – und es gibt viele Einschränkungen. Es ist zum Beispiel gesetzlich vorgeschrieben, dass die Berufserfahrung immer mit in die Gleichwertigkeitsprüfung einbezogen wird. Aber ich sage einmal sehr plakativ: Fachliche Mängel können nicht allein durch Berufserfahrung wettgemacht werden. Wenn zum Beispiel jemand in Burkina Faso sein Examen absolviert und dort auf dem Niveau dieser Ausbildung zehn Jahre lang gearbeitet hat, dann hat er – trotz zehnjähriger Berufserfahrung – mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht den gleichen Wissensstand wie unsere Studenten in Deutschland.

    Uns ist daher wichtig, dass jeder Zahnarzt aus dem Nicht-EU-Ausland, unabhängig davon, wo er herkommt, was er hier machen will, wie viel Berufserfahrung er hat, eine Kenntnisprüfung absolviert. In den USA ist dies übrigens ganz normal. Wenn unsere Hochschulprofessoren in die USA gehen, müssen sie dort alle einen Test durchlaufen. In Deutschland war es dagegen eine politische Entscheidung, um die Integration von ausländischen Berufstätigen voranzutreiben. Aber das geht unserer Meinung nach nicht im zahnärztlichen Bereich.

    Wie versuchen Sie Ihre Forderungen nun umzusetzen?

    Wir versuchen in erster Linie die Politik für das Thema zu sensibilisieren. Wir waren im Landesministerium und im Bundesgesundheitsministerium in Bonn und haben dort die Thematik unterbreitet.


     

     

    Für uns steht fest: Der Patientenschutz muss in den Vordergrund gerückt werden!


     

    Tipps und Hinweise


    Anmerkung des Sachverständigen zur Fachsprachprüfung
    —————————————–

    Ich habe mich nach Lesen des Artikels ziemlich erschrocken, was passieren kann und kann daher Dr. Lösser nur recht geben. Erschreckend, wenn Sie beifünf bis 10 Prozent der Prüflinge erhebliche Zweifel an deren zahnärztlichen Fähigkeiten haben.  Allerdings kenne ich auch viele Fälle von teilweise promovierten Zahnärzten, die in den Prüfungen fachlich “vorgeführt” wurden mit Fragen, die auf dem Niveau einer Kenntnisprüfung lagen und dann in der FSP Fachsprachprüfung durchfielen.


    “Uns ist daher wichtig, dass jeder Zahnarzt aus dem Nicht-EU-Ausland, unabhängig davon, wo er herkommt, was er hier machen will, wie viel Berufserfahrung er hat, eine Kenntnisprüfung absolviert. In den USA ist dies übrigens ganz normal. Wenn unsere Hochschulprofessoren in die USA gehen, müssen sie dort alle einen Test durchlaufen. In Deutschland war es dagegen eine politische Entscheidung, um die Integration von ausländischen Berufstätigen voranzutreiben. Aber das geht unserer Meinung nach nicht im zahnärztlichen Bereich.”


    Bedenklich halte ich ohnehin die Klassifizierung “Nicht EU-Länder” sollten in eine Kenntnisprüfung. Toll, wenn man es von einer EU.MItgliedschaft abhängig macht. Sind dadurch schlagartig die Ausbildungen in den neuen Mitgliedsländern, wie z.B. Bulgarien auf einem höheren Niveau ?

     

    Tipps und Hinweise


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  • Kenntnisprüfung Hannover Zahnmedizin

    Kenntnisprüfung Hannover Zahnmedizin

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    Kenntnisprüfung Zahnmedizin Hannover Frühjahr 2017

    Details Kenntnisprüfung ZM in Hannover


     

    Danke für diesen detaillierten Erfahrungsbericht von Kristina Demeri


    Liebe Kollegen und Kolleginnen. Heute habe ich an dem schriftlichen Teil der Prüfung teilgenommen und bestanden.
    Ich hoffe dass meine Erfahrung euch helfen kann. 🙂   
    Herzlichen Glückwunsch an alle Kollegen, die die Prüfung ebenfalls heute auch bestanden haben.


     

    Die Prüfung bestand aus 70 Fragen

    Die Fragen waren Multiple Choice es gab Fragen mit nur 1 Antwort und Fragen mit mehrere Antworten

     

    Zeit von 9:30am Bis 12:00pm

    Ich kann mich leider nicht an alle mögliche Antworten erinnern aber Sie können einen Überblick auf die Themen bekommen. Und Ich werde natürlich Posts für die Themen schreiben damit Sie einfach die Fragen Antworten können 🙂


    Themen:
    🔹Leberzirrhose: Warum gibt es Blutungen bei Leberzirrhose
    🔹Lokalanästhesie Mechanismus
    🔹Gesundheitsfrühvorderung Für Mutter und Kind für wem?
    https://www.mh-hannover.de/…/Zahnaerztliche_Gesundheitsfrue…
    🔹Zahnfrakturen mit und Ohne Dislokation
    🔹Eine allgemeine Empfehlung ist, nach dem Zähneputzen mit einer Natriumdodecylsulfathaltigen Zahnpasta mindestens 30 Minuten mit der CHX-Spülung zu warten.
    🔹Für welche Erkrankungen wird Alpha-Interferon verwendet?
    🔹Über Wurzelkaries: Merkmale, Behandlung
    🔹LKG Spalte: Aufgaben von der Trinkplatte
    🔹Kind mit Halsschmerzen und Eiter im Mund Bakterien (Streptococcus Pyogenes)
    🔹Basaliom: Pathologie
    🔹Antes Gesetz in Brücken
    🔹Maryland Brücke Konditionierung durch was?
    🔹Welche Bakterien gehören nicht zu Halsflora?
    🔹Heparin Wirkungsmechanismus
    🔹Das Verhältnis zwischen Patient und Zahnarzt: geregelt in Bürgerbuch ??!
    🔹Wann soll eine Prothese sekundäre Remontage durchgeführt : nach14 Tagen
    🔹Was muss vor kieferorthopädisch- chirurgische Behandlung: Dekompensation
    🔹Infektionserkrankungen Hepatitis A,B: Welche Infektionswege sind möglich
    🔹Wundheilung Primär und sekundär Unterschied
    🔹Marcumar welche werte sind wichtig: Thromboplastin Zeit usw…
    🔹INR und Quick Werte
    🔹Inrensic Gerinnsel und Thromboxan A2
    🔹Welche Untersuchungen für Heparin bei ASS Einnahme sind wichtig
    🔹Atherosklerose Risikofaktoren
    🔹Unterschied zwischen Karies bei Kindern und Erwachsene
    🔹Fluoride Konzentration für Erwachsene und Kinder
    🔹Zahnpasta Inhaltsstoffe
    🔹Zahnschmelz (Enamel),Zahnbein (Dentin), Zement, Pulpa Inhalt, Zellen und Fasern
    🔹Zahnzement Typen Zellulär Azellulär Fibrillär und wo ist jeder Typ
    🔹Tuberkulose Zellen Histologie
    🔹Hodjkin Lymphome Histologie
    🔹Anaphylaktischer Schock
    🔹Zystektomie: Vorteile Nachteile
    🔹Wurzelspitzenresektion Verfahren orthograde und retrograde Füllung Verfahren Beschreibung und Vorteile und Nachteile von jedem Typ welche ist besser.
    🔹Orbitalfraktur: Welche Nerv ist am meisten bedroht (der Nerv infraorbital)
    🔹Wundsetzung in Beziehung von Spannungslinie: parallel zu Spannungslinie
    🔹Welche Zysten sind entzündungsbedingt radikale Zyste
    Parodontitis Risikofaktoren (Krankheiten)
    🔹Endokarditis Prophylaxe Indikation, welcher Verfahren und Dosierung
    🔹Endokarditis Risiko am geringsten in …..
    🔹Prophylaxe Regelmäßige Behandlung
    🔹Differenzielle Diagnose weiße Schleimhaut Veränderungen
    🔹Röntgen Überprüfung Verfahren und wann kontroll Bereich und Strahlendosierung
    🔹Röntgen Unterlagen Aufbewahrungszeit für Abnahmeprüfung Konstanzprüfung
    🔹Röntgen Kontrollbereich: Definition
    🔹Kieferorthopädie Wachstumstyp Vertikal und Horizontal und Welche Werte sind dafür wichtig
    🔹Nasenfurunkel gefährliche Komplikationen (Sinusthrombose)
    🔹Sekundäre Effloreszenz : Erosion
    🔹Osteomylitis: mögliche Ursachen
    🔹Häufigste nicht anlage Zähne (Kieferorthopädie)
    🔹Plaque Bakterien Namen (Initial Phase erster Tag und Reife Plaque)
    🔹Plaque Biofilm welche Bakterien
    🔹Avulsion Trauma bei Kindern (was tun)
    🔹Avulsion Definition
    🔹Lungenödem als Notfall,, was tun Lage des Patienten
    🔹Kieferorthopädie en Face Photo was sieht man
    🔹Kieferorthopädie Index Therapie
    🔹Kephalometrische Analyse SNA und SNB Winkel
    🔹Funktionkieferorthopädischer Geräte (Namen) und Klassifikation
    🔹Festsitzend Kieferorthopädische Geräte
    🔹Lippen Kiefer Gaumen spalten Platten Funktion (Gaumen Platten/Trinkplatte)
    🔹Aufhellung im OPG Differenzielle Diagnose
    🔹Radiologische Verfahren (reteniert Zahn)
    🔹Strahlenschutz verfahren (Namen) Kontrollieren und Überdosierung
    🔹Basalzellkarcinome und Metastasie
    🔹Palattenepithelkarcinome Risikofaktoren und Ursachen
    🔹Maligne Tumoren Behandlung Chemische und Chirurgische Behandlung
    🔹Sjögren Syndrome Ursachen und Komplikation
    🔹Aphten Differenzielle Diagnose
    🔹Ranula
    🔹Zysten Sind sehr wichtig Typen und Behandlung Zyztostomie und Zystektomie
    🔹Was ist eine Mund Antrum Verbindung Kieferhöhle Verbindung
    Kieferhöhle Verbindung Behandlung Rahremann Lappen
    🔹Nähte Typen Monophil/Polyphil/nicht resorbierbar resorbierbar
    🔹Dry socket Alveolitits Antibiotikum und Behandlung
    🔹Weisheitszahn Extraktion Indikationen und wann bezahlt die Krankenkasse
    🔹Wurzelspitzenresektion Komplikationen und Indikation Kontraindikation
    🔹Nachblutung
    🔹Knochenaufbau Materialien
    🔹Unterschied zwischen Desinfektion und Sterilisation
    🔹Blutverdünnung in Extraktion
    🔹Weisheitszahn Extraktion Gesetz (Krankenkasse Zahlt oder nicht)
    🔹Zahnverletzung Klassifikationen
    🔹Kronen Frakturen Dislokation
    🔹Attrition Abrasion Erosion Demastikation
    🔹Hämatom in der Augen Region (Le Fort Frakturen)
    🔹Rekonstruktion, Adaptation und Draht näht Fixation (intermaxillär Fixation) Platten bei Knochenfrakturen
    🔹Endodntie Stift Aufbau und Typen
    Endodontische Füllungsmaterial
    AHA Zinkoxid Eugenol
    🔹NaOCl Konzentrat (Endodontische Spülung)
    Gingiva Rezession
    🔹Parodontitis Behandlung mit Antibiotika DGZMK
    Parodontitis Behandlung Index und Heil und Kostenplan wann muss den Plan erneut werden
    Zahnreinigung Krankenkasse

    🔹Amalgam Kontraindikation für Schwangere und Klasse 5
    Komposite welche Ätz Säure werden benutzt und Zeit für Ätz für Kinder und Erwachsene
    🔹Adhäsive Komposite Bonding und mit welche Kronen
    Zementierung Klassifikationen und welche Typ wird verwendet mit Inlay Onlay Vollkeramik Kronen Silikat
    Modellgussprothese Auflage Stützlinien Zugrichtung
    🔹Galvanische Prothese Herstellung und Zementierung
    Kennedy Klassifikation
    Implantat : alveolar Verhalten nach Extraktion (Keine Digitale Kompression mit fingern nur Tupfe und beißen)
    🔹Totalprothese Kontrolle und Druckstelle Sekundäre Remontage

    🔹Blutverdünner und andere Medikamente wie ASS
    🔹Lokalanästhäsie und Röntgen bei Schwangere
    🔹Herzerkrankungen Behandlungszeit
    🔹Herzinfarkt Behandlung im Krankenhaus und Quick Wert
    🔹Welche Untersuchung mit ASS (Blutungszeit)
    🔹Behandlung / qualitäts- Garantie Techniker und Zahnarzt
    🔹Konflikt Zwischen Arzt und Patient Welche Institute sind dafür Verantwortlich
    🔹Unterlagen Erhaltungszeit für Erwachsene und minderjähriger unter 18


    Ich wünsche euch viel Erfolg
    Kristine Demeri

    Wichtig sind Leitlinien und Stellungnahme Archiv in Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
    http://www.dgzmk.de/

    Chirurgie Prüfung

    Tipps und Hinweise


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  • Sieg vor dem Bundesverwaltungsgericht Approbation ohne Kenntnisprüfung

    Sieg vor dem Bundesverwaltungsgericht Approbation ohne Kenntnisprüfung

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    Eine Entscheidung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Lebenslangen Lernen

    Approbation ohne Kenntnis möglich


    Ich kenne die Klägerin aus Köln schon seit mehreren Jahren und sie hat mich am Anfang meiner Tätigkeit als Sachverständiger mit Informationen und Tipps versorgt.  So konnte ich das gesamte Verfahren in allen Details verfolgen und erhielt Einblick in die verschiedenen Schriftsätze und Stellungnahmen.

    Ich habe die Klägerin als erstes vor dem Verwaltungsgericht in Köln erlebt, wo sie durch ihren Rechtsanwalt (einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht) sehr engagiert vertreten wurde.  Es zeichnete sich bereits zu diesem Zeitpunkt ab, dass es wieder das übliche Problem mit Prothetik und Kieferorthopädie gab.  Das Approbationsverfahren lief seit 2009 und erst im Jahr 2013 kam ein ablehnende Bescheid der Bezirksregierung Köln, gegen den die Klage ging.

    Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln wurde verloren und die Berufung ging an das Oberverwaltungsgericht in Münster. Dieses hob das Kölner Urteil auf und stellte fest, dass der Zahnärztin aufgrund der langjährigen Berufserfahrung  die Approbation zu erteilen sei. Dieses schmeckte der  Bezirksregierung Köln überhaupt nicht und man legte Rechtsmittel gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes ein. Letztendlich entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht dass die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 2016 abgewiesen wurde.


    Damit war das vorläufige Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster rechtskräftig und der Zahnärztin muss die Approbation erteilt werden.

    Nach fast 8 Jahren fand damit das Approbationsverfahren ein positives Ende. Allerdings wartet die Zahnärztin nach dem Urteil von Anfang Juni jetzt  Ende Juli 2017 immer noch auf die Ausfertigung der Approbationssurkunde durch die Bezirksregierung Köln.

    Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes BVerwG 3 B 42.16



    BUNDESVERWALTUNGSGERICHT         BESCHLUSS

    BVerwG 3 B 42.16

    VG Köln – 24.02.2015 – AZ: VG 7 K 2901/12
    OVG Münster – 11.07.2016 – AZ: OVG 13 A 897/15

    In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
    am 6. Juni 2017
    durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
    den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
    die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
    beschlossen:

     

     

    Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 2016 wird zurückgewiesen.


    Gründe

    IDie 1962 in Russland geborene Klägerin begehrt die Erteilung der Approbation als Zahnärztin. Sie absolvierte von 1982 bis 1987 ein Studium der Stomatologie (Zahnmedizin) am staatlichen Institut für Medizin Smolensk/Russland, das sie im Juli 1987 mit Erhalt des Diploms als Ärztin für Stomatologie abschloss. Im Anschluss an eine einjährige Internatur an der Zahnärztlichen Poliklinik Nr. 1 in Brjansk/Russland erhielt sie die Qualifikation “Zahnarzt-Therapeut”. Ab August 1988 arbeitete die Klägerin als angestellte Zahnärztin in Brjansk. Von April 1994 bis Juni 1997 war sie dort als selbstständige Zahnärztin mit eigener Praxis tätig. Nach ihrer Einbürgerung in Deutschland im September 2007 arbeitete die Klägerin von Mai 2008 bis April 2009 als Zahnärztin in einer Zahnarztpraxis in Köln. Hierfür war ihr eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (im Folgenden: ZHG) erteilt worden. Im Juli 2009 beantragte sie die Erteilung der zahnärztlichen Approbation. Die Bezirksregierung Köln stellte mit Bescheid vom 3. September 2013 fest, dass der Ausbildungsstand der Klägerin in verschiedenen Fächern (Werkstoffkunde, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, zahnärztliche Prothetik, Embryologie, Röntgenologie) wesentliche Unterschiede gegenüber der zahnärztlichen Ausbildung in Deutschland aufweise und daher nicht gleichwertig sei. Zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten müsse sie eine Prüfung ablegen, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung beziehe. Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid mit Urteil vom 24. Februar 2015 hinsichtlich der Feststellung von Defiziten in den Fächern Embryologie, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Röntgenologie und Werkstoffkunde aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Juli 2016 die erstinstanzliche Entscheidung geändert und den Beklagten unter vollständiger Aufhebung des Bescheides vom 3. September 2013 verpflichtet, der Klägerin die Approbation als Zahnärztin zu erteilen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Der Ausbildungsstand der Klägerin sei gleichwertig im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 ZHG. Ein etwaig bestehendes ausbildungsrelevantes Defizit im Fach zahnärztliche Prothetik (Zahnersatzkunde) habe sie gemäß § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG durch Berufspraxis und lebenslanges Lernen ausgeglichen. Die Klägerin habe glaubhaft erklärt, von November 1992 bis Juni 1997 in einem nicht unerheblichen Umfang auf dem Gebiet des Zahnersatzes tätig geworden zu sein. Darüber hinaus habe sie auch im Bundesgebiet eine entsprechende Berufserfahrung erworben. Das ergebe sich aus den Bescheinigungen über ihre zahnärztliche Tätigkeit in der Praxis Dr. S. von Mai 2008 bis April 2009 und in der Praxis Dr. W., wo sie seit Februar 2016 als Zahnärztin beschäftigt sei. Zudem habe sie zahlreiche Fortbildungsveranstaltungen im Fach Zahnersatz absolviert. Die dadurch erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten seien bei der Gleichwertigkeitsprüfung als “lebenslanges Lernen” berücksichtigungsfähig.

    II

    2 Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

    3 1. Die von dem Beklagten aufgeworfene Frage,

    ob die nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ZHG einzureichenden Bescheinigungen über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung in hinreichend substantiierter Weise erkennen lassen müssen, dass die festgestellten wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise durch Kenntnisse als inhaltlich ausgeglichen gelten können, oder ob die inhaltliche Gleichwertigkeit auch durch Bekundungen des Antragstellers ausreichend substantiiert werden kann,

    verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie lässt sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne des angefochtenen Urteils dahingehend beantworten, dass zum Nachweis der nach § 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 5 Halbs. 1 Alt. 1 ZHG berücksichtigungsfähigen zahnärztlichen Berufspraxis im Einzelfall auch auf entsprechende Erklärungen und Bekundungen des Antragstellers abgestellt werden kann. Voraussetzung ist allerdings, dass der Antragsteller die erforderliche Bescheinigung über die von ihm erworbene Berufserfahrung aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, nicht oder nur schwer beschaffen kann.

    4 a) Gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ZHG hat ein Antragsteller, der die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs beantragt, eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung vorzulegen. Danach kann eine zahnärztliche Berufspraxis bei der Prüfung des Ausgleichs von wesentlichen Unterschieden nach § 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 5 Halbs. 1 Alt. 1 ZHG regelmäßig nur dann berücksichtigt werden, wenn und soweit sie vom Antragsteller durch Beibringung einer hinreichend aussagekräftigen Bescheinigung nachgewiesen ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2014 – 8 LB 73/13 – NdsVBl. 2014, 278 <281>). Das schließt nicht aus, dass der Antragsteller die bescheinigte Berufserfahrung gegebenenfalls durch erläuternde Erklärungen und Bekundungen weiter substantiieren kann. Gegenteiliges lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. § 2 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ZHG enthalten keine näheren Vorgaben zur Beschaffenheit der Bescheinigung und zu den Anforderungen an die Nachweiserbringung.

    5 b) Kann der Antragsteller die Bescheinigung aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, nicht oder nur unter unzumutbarem Aufwand beibringen, darf er den Nachweis über die vorhandene Berufspraxis mithilfe anderer Beweismittel führen. Dies lässt sich aus der Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 4 ZHG ableiten.

    6 Weist die Ausbildung des Antragstellers wesentliche Unterschiede nach § 2 Abs. 2 Satz 3 bis 5 ZHG gegenüber der Ausbildung nach diesem Gesetz und der Approbationsordnung für Zahnärzte auf, muss er nachweisen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlich sind (§ 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 6 ZHG). Dieser Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht (§ 2 Abs. 3 Satz 3 ZHG). Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 ZHG ist diese Prüfung auch abzulegen, wenn die Prüfung des Antrags auf Erteilung der Approbation nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können. Danach ist eine Kenntnisprüfung nicht schon dann erforderlich, wenn der Antragsteller eine einzelne der in § 2 Abs. 6 ZHG aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht vorlegen kann. Hinzukommen muss vielmehr ein unangemessener Prüfungsaufwand. Verursacht das Fehlen einzelner Unterlagen hingegen keinen unzumutbaren Prüfungsmehraufwand, besteht kein Grund, dem Antragsteller zu verwehren, die erworbene Berufserfahrung auf andere Weise als durch Vorlage einer Bescheinigung nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ZHG nachzuweisen. Diese Auslegung gebieten auch die grundrechtlichen Gewährleistungen nach Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 GG und das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerte Verhältnismäßigkeitsgebot. Ob ausgehend davon die Beibringung der Bescheinigung entbehrlich und der Nachweis über die geltend gemachte Berufspraxis anderweitig erbracht ist, unterliegt der Würdigung der Umstände des Einzelfalls und entzieht sich einer verallgemeinerungsfähigen Klärung in einem Revisionsverfahren.

    7 c) Hier hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, die Klägerin habe nachweislich und unbestritten seit November 1992 bis Juni 1997 ihren Beruf als Zahnärztin ausgeübt. Es hat außerdem zugrunde gelegt, dass anders als bei Antragstellern, die als angestellte Zahnärzte tätig seien und für deren Tätigkeiten grundsätzlich qualifizierte Tätigkeitszeugnisse erstellt werden könnten, im Falle selbstständiger beruflicher Tätigkeit entsprechende Unterlagen und Bescheinigungen häufig nicht verfügbar seien (UA S. 14). Des Weiteren hat es die Klägerin im Erörterungstermin am 21. Juni 2016 zu ihren beruflichen Tätigkeiten im Zeitraum November 1992 bis Juni 1997 befragt (Terminprotokoll vom 21. Juni 2016, Bl. 431 f. d. GA) und dazu in dem angegriffenen Urteil ausgeführt, diese habe glaubhaft erklärt, dass der Anteil prothetischer Arbeiten einen nicht unerheblichen Umfang (15 Stunden pro Woche) ihrer zahnärztlichen Tätigkeit ausgemacht habe (UA S. 14/15). An diese Tatsachenfeststellung und -würdigung, die die Beschwerde nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat, ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Der Beklagte zeigt mit seinem Beschwerdevorbringen nicht auf, welcher fallübergreifende Klärungsbedarf sich daraus ergeben soll.

    8 2. Die Beschwerde hält außerdem für klärungsbedürftig,

    “ob lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG mangels zuständiger Stelle in Deutschland nicht anerkannt werden kann, oder ob das lebenslange Lernen anerkannt werden kann, wenn es durch Nachweise der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Heilberufsgesetz NRW für Fortbildungen zuständigen Zahnärztekammer belegt wird”.

    9 Auch diese Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie ist mit Hilfe der anerkannten Regeln sachgerechter Auslegung ohne Weiteres dahingehend zu beantworten, dass Bescheinigungen über die Teilnahme an beruflichen Fortbildungen, die von den Zahnärztekammern nach dem Heilberufsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403; zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2016, GV.NRW. S. 230) – HeilBerG NW – ausgestellt werden, ein geeigneter formeller Gültigkeitsnachweis im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 5 Halbs. 1 Alt. 2 ZHG sind. Dementsprechend handelt es sich bei den Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch den Besuch solcher Fortbildungen erworben werden, um lebenslanges Lernen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 5 Halbs. 1 Alt. 2 ZHG und Art. 3 Abs. 1 Buchst. l, Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 S. 22) i.d.F. der Richtlinie 2013/55/EU vom 20. November 2013 (ABl. L 354 S. 132), das bei der Prüfung des Ausgleichs wesentlicher Unterschiede berücksichtigt werden kann.

    10 a) Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 5 Halbs. 1 Alt. 2 ZHG können wesentliche Unterschiede ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die der Antragsteller durch lebenslanges Lernen erworben hat, sofern sie von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden. Diese Regelung dient der Umsetzung des durch die Richtlinie 2013/55/EU neu gefassten Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG (BT-Drs. 18/6616 <Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung [EU] Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems [“IMI-Verordnung”] für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe>, S. 112 <zu Art. 9 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa>). Nach dessen Satz 2 “muss der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er beabsichtigt, dem Antragsteller … eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller … durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied … ganz oder teilweise ausgleichen können”. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. l der Richtlinie 2005/36/EG umfasst der Begriff des lebenslangen Lernens jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nichtformalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch Berufsethik gehören kann.

    11 Zu den Aufgaben der Zahnärztekammer gehört nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 5 HeilBerG NW unter anderem, die berufliche Fortbildung der Kammerangehörigen zu fördern und zu betreiben, um dazu beizutragen, dass die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten der Kammerangehörigen für das gesamte Berufsleben dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Praxis entsprechen. Hiernach ist nicht zweifelhaft, dass die Fortbildungsveranstaltungen der Zahnärztekammer Nordrhein, auf die das angegriffene Urteil neben weiteren Fortbildungen abstellt (vgl. UA S. 15 und Beiakte Heft 2 Bl. 10 ff.), Aktivitäten des lebenslangen Lernens im Sinne der Begriffsbestimmung in Art. 3 Abs. 1 Buchst. l der Richtlinie 2005/36/EG und § 2 Abs. 2 Satz 5 Halbs. 1 Alt. 2 ZHG sind.

    12 b) Der Beklagte meint, es gebe in Deutschland keine “zuständige Stelle” im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 5 Halbs. 1 Alt. 2 ZHG und verweist zur Begründung auf das gemeinsame “Protokoll der Länder NI, RP, TH und HH zu der Anhörung zum Referentenentwurf des Bundes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU beim BMG am 16.07.15 in Bonn”. Darin heißt es, das Bundesministerium für Gesundheit vertrete die Auffassung, in Deutschland existiere keine einschlägige Stelle nach der Richtlinie, so dass Kenntnisse aus dem lebenslangen Lernen nicht als formell gültig anerkannt werden könnten. Eine aus der Richtlinie resultierende Pflicht zur Schaffung einer derartigen Stelle sehe das Ministerium nicht (vgl. S. 4 des Protokolls). Die zitierte Rechtsauffassung überzeugt nicht. Art. 14 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG dürfte vielmehr dahin auszulegen sein, dass er die Einrichtung einer “einschlägigen Stelle” in jedem Mitgliedstaat voraussetzt. Das Vorhandensein einer “einschlägigen Stelle” ist wesentliche Voraussetzung für die nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 14 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG) gebotene Prüfung, ob die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen wesentliche Unterschiede in Bezug auf die Ausbildungsfächer (Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG) ausgleichen und damit einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung entbehrlich machen. Antragstellern, die ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in einem Mitgliedstaat erworben haben, der nicht über eine entsprechende Anerkennungsstelle verfügt, wäre die Beibringung des verlangten Nachweises über die formelle Anerkennung der durch lebenslanges Lernen erworbenen Fort- und Weiterbildung verschlossen. Die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen wären bei der Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes durch den Aufnahmemitgliedstaat nicht berücksichtigungsfähig. Ein solches Ergebnis lässt sich nicht mit dem Zweck der Richtlinie 2005/36/EG vereinbaren, einheitliche Formalitäten und Verfahrensregeln für das System der gegenseitigen Anerkennung von beruflichen Qualifikationen zu gewährleisten (vgl. Erwägungsgrund 30 und Art. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Es widerspricht zudem der hervorgehobenen Bedeutung, die die Richtlinie dem lebenslangen Lernen und insbesondere der beruflichen Fort- und Weiterbildung beimisst (vgl. Erwägungsgrund 39 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. l, Art. 14 Abs. 5, Abs. 6 Satz 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG; Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 2013/55/EU).

    13 c) Darüber hinaus ist die Annahme des Beklagten, durch lebenslanges Lernen in Deutschland erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten seien mangels zuständiger Anerkennungsstelle nicht berücksichtigungsfähig, auch nicht mit § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG in Einklang zu bringen. Aus dessen Wortlaut ergibt sich kein Hinweis, dass durch berufliche Fortbildung im Bundesgebiet erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten von vornherein nicht berücksichtigt werden können, weil eine zuständige Stelle für die formelle Anerkennung der Fortbildung in Deutschland fehlt. Vielmehr ist nach § 2 Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2 ZHG nicht entscheidend, in welchem Staat die Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Danach schließt die Regelung im Inland absolvierte Fortbildungen nicht aus. Zudem ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass in Bezug auf die bei einem Antragsteller vorhandene Berufspraxis auch die in Deutschland erworbene Berufserfahrung zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 33.07 – Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 109 Rn. 19 <zu § 3 Abs. 2 Satz 2 BÄO a.F.>). Für die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten kann nach der Systematik sowie dem Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG nichts anderes gelten. Es drängt sich deshalb auf, dass Stellen und Einrichtungen, die in Deutschland für die berufliche Fort- und Weiterbildung von Zahnärzten gesetzlich zuständig sowie befugt sind, dafür entsprechende Nachweise und Bescheinigungen auszustellen, als “zuständige Stelle” im Sinne der Vorschrift für die formelle Anerkennung der in ihrem Zuständigkeitsbereich durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anzusehen sind.

    14 d) Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellen wollte, dass eine einschlägige Anerkennungsstelle in Deutschland bislang nicht existiert, ist dadurch eine Berücksichtigung der in Rede stehenden Fortbildungsveranstaltungen als lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 5 Halbs. 1 Alt. 2 ZHG nicht ausgeschlossen. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die fehlende Einrichtung einer solchen Stelle nicht zu Lasten der Klägerin wirkt. Dabei kann dahinstehen, ob sich dies bereits unter dem Gesichtspunkt einer nicht richtlinienkonformen Umsetzung des Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG in nationales Recht ergibt. Jedenfalls ist eine Nichtanerkennung der von der Klägerin vorgelegten Nachweise der Zahnärztekammer Nordrhein über den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen im Fach Zahnersatz mangels einer hierfür zuständigen Stelle nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Auf dessen Gewährleistungen kann sich die Klägerin berufen, nachdem sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben hat.

    15 e) Von dem Erfordernis der formellen Anerkennung zu trennen ist die Prüfung, ob die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten geeignet sind, wesentliche Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise auszugleichen (BT-Drs. 18/6616 S. 112). Das hat das Oberverwaltungsgericht im Fall der Klägerin bejaht. Es hat darauf abgestellt, dass sie ein etwaig bestehendes ausbildungsrelevantes Defizit im Fach Zahnersatzkunde durch entsprechende Berufserfahrung und den Besuch einschlägiger Fortbildungsveranstaltungen ausgeglichen habe. Dass sich daraus ein fallübergreifender Klärungsbedarf ergibt, zeigt die Beschwerde nicht auf. Der Senat weist aber zur Klarstellung darauf hin, dass Bescheinigungen über den Besuch beruflicher Fortbildungsveranstaltungen differenziert zu bewerten sind. Der erfolgreichen Teilnahme an einem Lehrgang oder Fachseminar, bei denen ein inhaltlich und zeitlich umfangreiches Unterrichtsprogramm mit einer Prüfung abschließt, ist in der Regel mehr Gewicht beizumessen als dem Besuch einer Fortbildung, die eine geringere Stundenzahl umfasst und keine Überprüfung der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten vorsieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2013 – 3 B 64.12 – juris Rn. 4).

    16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1

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  • Kenntnisprüfung Stuttgart II

    Kenntnisprüfung Stuttgart II

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    Kenntnisprüfung Zahnmedizin Stuttgart Juli 2017

    Details Kenntnisprüfung ZM in Stuttgart


     

    Danke für diesen detaillierten Erfahrungsbericht einer Kenntnisprüfung Zahnmedizin in Stuttgart im Juli 2017



    Hallo Dr. Maatz, vielen Dank . Ohne Ihren Kurs hätte ich praktische Teil nicht bestehen können. Ich habe die Prüfung am 5.Juli bestanden. Anbei erhalten Sie den Prüfungsablauf.”

    Die Kollegin hatte zuvor einen Kurs bei Dr. Maatz besucht, von dem wir schon viel positives gehört haben.


    3 Prüfer in der Kommission 2. Eine sehr nette Zahnärztin und 2 nette Zahnärzte


    Chirurgie
    Prüfer: Kind kommt zu Ihnen mit Frontzahntrauma Avulsion was machen Sie?
    ich: zuerst habe ich nur Trauma gehört


    Anamnese
    Behandlungsrelevante Grund Krankheiten z.b Hämorrhagische Diathesen , Herzkreislauf, Medikamente…Prüfer: Herzkreislauf Erkrankung bei Kinder?!
    Ich: Ja z.b angeborne zyanotische Herzfehler dann muss mann AB /Abschirmen)
    Prüfer: Ok möglich
    Prüfer : bitte direkte Antwort will ich hören
    ich: Ok aber wir müssen auf jeden Fall die Trauma relevante Aspekte fragen z.b Tetanus Impfung, Unfallhergang, Hirn-schädel Trauma, Nasen und Ohrenblutung und Gedächtnislücke.

    Klinische Untersuchung: Extraoral und Intraoral
    Ich: Perkussion und Sensibilitätstest in dieser Akute Situation nicht aussagekräftig

    Prüfer: wie Perkussion der Zahn ist schon raus!
    ich: Ach so habe ich Avulsion nicht gehört.
    ich: Ok wie alt das Kind und welcher Zahn? ist Milchzahn oder bleibend?

    Prüfer: bleibend

    ich: wie lange ist extraoral Verweildauer? und ist das Wurzelwachstum abgeschlossen? und welche Transportmedium?

    Prüfer hat meine Fragen als sehr gut betrachtet

    Prüfer: Rettungsbox, Wurzelwachstum abgeschlossen wie lange können die Zellen überleben?
    ich: ca.24St

    ich: nach Erhebung die Anamnese erfolgt klinische Untersuchung extraoral, intraoral

    Inspektion : Risse, Fremdkörper in Weichteile, Knochenfraktur und Rö
    dann Extraoral WKF, weil Revaskularisierung unwahrscheinlich ist, reimplantieren, schienen und Rö Kontrolle

    systemische Antibiotikagabe Doxycyclin Prüfer hat nicht gesagt wie alt das Kind ist, dann bin ich davon ausgegangen dass das Kind über 8 J, weil Wurzelwachstum abgeschlossen ist. sonst Kontraindizert wegen Verfärbung

    KFO: oh je gleich habe ich an Cephalometrische Analyse gedacht zum Glück hat sie nicht gefragt
    Prüfer: Dyskinesien welche kennen Sie?
    ich: Daumen lutschen, Finger oder Stift, Mundatmung
    Prüfer noch?
    ich: abnormes Schlucken
    Prüfer: wie machen die das ?
    ich: die bewegen mimische Muskulatur und schieben die Zunge zwischen den Frontzähnen beim schlucken.
    Prüfer: ok wann würden Sie Kinder mit Dyskinesien überweisen und an wem ?
    ich: ab 4 Jahre dann müssen langsam diese Dyskinesien abgewöhnt werden schauen wir wenn nicht dann Überweisung an KFO Zahnarzt
    Nur an KFO?
    ich: Vielleicht MKG Chirurgie auch z.b bei Dysgnathie
    Prüfer: Nein an Logopäde seit 2 Tagen können wir an Logopäde auch überweisen.
    ich: ok ich wusste nicht.
    Prüfer: Zahn Durchbruch Zeiten Milch und Bleibende?
    ich: Unterschiedlich je Nach Autor: Kahl und Niecke
    Milchzähne (6 Monate +/- 2 mittlere Schneidezähne)
    (10 M +/- 2 M seitliche Schneidezähne)
    (14 M +/- 2 M erste Milch molar)
    (18M +/- 2 M Eckzahn)
    (25M +/- 2 M 2Milch molar)
    Bleibende
    (Mit 6 Schneidezähne und Erste Molar) ich war aber nicht sicher . die Rest schon100%
    (10 J +/-9M Uk 3 und aller 4 )
    (11J +/-9M OK 3 und aller 5)
    12J +/-9M aller 7)
    KFO endlich fertig
    Prüfer: Anamnese was fragen Sie ?
    Ich habe alles erzählt. Das ist einfach deswegen schreiben ich nicht.
    Hygiene
    Prüfer: Nach Behandlung wie werden die Instrumente wiederaufbereitet + Risiko Bewertung und Einstufung?
    Ich : Definition unkritisch, semikritisch A/B, kritisch A/B und Beispiele.
    Prüfer: ok wie wird durchgeführt?
    ich : die Rest composite oder Zement können im Behandlungszimmer entfernt werden dann sammeln und Transport ins Steriraum
    Dort gibt es rein und unrein separat muss gereinigt werden dann je nach Maschine . Manche sind Desinfektion und Reinigung validierbar andere nur Reinigung validierbar.
    aber Grundsätzlich kritisch muss immer in Sterilisator.
    Prüfer: Semikritisch mit welchem Gerät wird sterilisiert?
    Ich : Thermodisinfektor ist ausreichend.
    Prüfer: für welcher ist ausreichend B?
    Ich: nein für A . B muss mit DAC. Und darf nicht für Chirurgie verwendet werden.
    Prüfer: Freigabe Dokumentation
    ich: Ausführende Person, Datum, Lagerfrist, was ist die Inhalt, sofern nicht sichtbar und Prozesses Parameter
    Prüfer: was können die ZFA überprüfen
    Ich :die Prüfkörper, z.b :Helixtest
    (SSV Rö)
    Prüfer: wer kann Röntgen anfertigen
    Ich: Indikation muss durch Zahnarzt mit Fachkunde nach RöV
    Bilder anfertigen ZFA mit aktuelle Kenntnisse im Strahlenschutz
    Prüfer: wer kann Bild lesen ?
    ich : Zahnarzt mit Fachkunde nach RöV aber kein DVT die braucht noch Kurse zu besuchen
    Prüfer: welche Techniken es gibt ?
    Ich: Paralleltechnik, RechtWinkel, Halbwinkel = Strahl fällt senkrecht auf Winkel halbierend zwischen Zahn- Filmachse und noch haben wir mesial und Distal exzentrisch bei Überlagerung
    Rö fertig


    Kons
    Prüfer: was ist Komposit woraus besteht und wie entsteht die Verbindung mit dem Zahn
    Ich: Komposit ist Griechische Name( Kompositus) und bedeutet zusammengefügt und besteht aus organische Matrix Bowen Harz Bis GMA, anorganische Füller und die Verbindungsphase Silan
    Die Komposit ist wasserabweisend also Hydrophob und der Zahn ist Hydrophil direkte Verbund nicht möglich
    der Zahn wird konditioniert, dabei werden Mineralen herausgelöst und bleibt ein Geflecht aus Kollagen. Auf dieses wird Primer gegeben und die Primer hat Hydrophile und Hydrophobie Eigenschaften und dann ermöglicht das Eindringen von Adhäsive in Denitinkanälchen . Es bildet sich Hybridschicht und Tags und die sind für festen Verbund zwischen Fllg. und Zahn verantwortlich.
    Prothetik:
    Restgebiss Versorgungsmöglichkeiten ?
    Ich: der Zahnarzt muss individuell entscheiden, ob einen festsetzenden oder herausnehmbaren oder Implantat getragenen ZE eingegliedert werden soll.
    Diese richten sich nach verschieden Faktoren dazu zählen 1-Patienten Wünsche und Erwartungen 2. Finanzielle Vermögen. 3 Allgemeinmedizinische Faktoren 4 Evidenz basierte Zahnmedizin … konnte nicht weiter machen
    Prüfer :Sagen Sie Bitte direkt die Möglichkeiten
    Ich: Ok gerne :1- Implantate Zur Pfeile Vermehrung wenn allgemein Medizinische Fakturen das zulässt Grundsätzlich benötigt OK 8 Feile UK 6 für festsetzende ZE (wissenschaftlich und Praktisch gut dokumentiert) . und 2- Modellguss 3-Teleskope .Es gibt Parallelwandig und Konuskrone. ich kann die Unterscheid sagen.
    Prüfer: Nein reicht
    Prüfer: welche Präp. Arten für Kronen es gibt?
    Ich: Tangential , Hohlkehle, Stufe oder mit Abschrägen je nach gewünschte Material z.b Tangential für Vollguss , Stufe für Keramik usw….
    Abformung : Methoden
    Prüfer: welche kennen Sie? er hat gesagt nicht Digital
    Ich: 1 Phase 1 zeitig (Polyäether)
    zwei Phase zwei zeitig ( Korrektor) und habe ich erklärt, wie sie durchgeführt wird
    und Sandwich Methode also 2Phase 1 zeitig habe ich auch erklärt, wie sie durchgeführt wird.


    Paro
    Prüfer: Klassifikation Parodontopathien ?
    ich habe alles erzählt sowie im Memorix Handbuch steht.
    Prüfer: Unterschied Zwischen Lokalisierte und generalisierte Aggressive Parodontitis?
    ich : Lokalisierte : mindesten 2 Aproximale Attechmentverlust einer davon ist 1 Molar und tritt rum die Pubertät und die generalisierte mindesten 3 Aproximale Attechmentverlust NICHT 1 Molar und tritt unter 30 Lebensjahr
    Prüfer: seien Sie bitte nicht so streng mit dem Alter kann in einem andern Zeitpunkt vorkommen
    ich: Ok
    Prüfer: Paro als Manifestation System Erkrankungen
    Ich habe ein paar Krankheiten aus der Klassifikation Parodontopathien in Mimorex genannt z.b Morbus Dawn und Keratose palmo-plantaris type Paplion-Lefever Syndrom = Haut Krankheit mit frühzeitiger Parodontitis, Leukämie dann hat sie gesagt ok reicht .
    Prüfer: Mundhygiene Hilfsmittel?
    Ich: zuerst die Zahnbürste
    Prüfer: welche kennen Sie und welche empfehlen Sie?
    ich: Handbürste und elektrisch : Beide sind aktive Patient muss aber gut putzen
    Prüfer: Handbürste wie sollte sie sein
    ich: kurzer Kopf dünner Zahnbrüstenborsten 0,18-0,25 mm multitufft 10-12 m lang
    Prüfer: Putztechnik
    Ich: modifizierte Basstechnik dann habe ich erklärt , wie sie durchgeführt werden soll.
    und noch elektrisch : rotierend und Schall aktiv
    andere Hilfsmittel: Zahnseile, Interdentalbürste: Mundspülung usw. dann habe ich gesagt die Natrium laurylsulfate (Tenside) inaktivieren die CHX: man kann Meridol verwenden oder abstand Halten.
    Prüfer: Komplikation bei Entfernung UK 8er Osteotomie wie kann den Zustand sein?
    Ich : reteniert oder verlagert bei verlagert weicht die Zahnachse von Durchbruchsrichtung ab. Ich habe gemerkt das sie das hören wollen.
    und Komplikation können von Patientenaufklärung bis zur vollständigen Wundheilung auf treten z.b bei Patientenaufklärung bekommen manche Patienten Hyperventilationstetanie, Panik dann die Folge.Ich wollte bisschen Zeit gewinnen aber die waren sehr schlau und haben gesagt Stop bitte allgemein nicht Detail.
    ich: Oki allgemein gesprochen Intra und postoperative Sensibilitätstörung N.Alveolaris Inferiores, Lingualis hier muss man weit Lateral die Schnitt machen, Intra und postoperative Blutung und Intra und postoperative Kieferfraktur und postoperative Infektion.
    Prüfer: Ok wenn Patient nach 2 Stunden wegen Blutung kommt was machen Sie?
    Ich: wie war die Anamnese ? Medikamente Grinnungshemmer , Blutkrankheit usw.
    Prüfer: Unauffällig
    Ich: Ok dann suchen wir die Blutungsquelle .Weichteile, Knochen
    Weichteile = Unterbinden, Umstechen
    Knochen = Knochen Verbolzung
    und Lokaler Hämostypika z.b Kollagenvlies, Gelastypt – Schweinegelatine, Oxyzellulose, Fibrinkleber.
    Prüfer: Dichte Naht
    ich: auf jeden Fall
    Dokumentation
    Prüfer: was muss Dokumentiert werden
    ich: Diagnose, Aufklärung, Einwilligung, Therapie, Alternativ, Medikamente Post OP verhalten und wenn die Patient was absagt auch dokumentieren.
    Prüfer: wer darf das lesen?
    Ich habe nicht verstanden, was er genau hören will
    Ich: Gutachter ((keine darf falsch sagen))
    Prüfer: d.h Fachmann
    ich: ja aber wir haben schweige Pflicht
    Alterszahnheilkunder
    Prüfer: was können Sie dazu sagen:
    Ich: wegen Multimorbidität und Polypharmika kann es zur Xerostomie kommen.
    Prüfer: wie können Sie Xerostomie diagnostizieren
    Ich: Ich frage die Patienten : benutzen Sie Wasser zum schlucken oder haben Sie Schluckbeschwerden oder Zungenbrennen also Anamnese dann Inspektion Mundschleimhaut: Atrophie, Rötung, Multi Karies
    Prüfer: Wo Karies
    Ich: Labialfläche
    noch? hm weis nicht dann haben ich gesagt neben dem Ausführungsgang oder Cervical
    Prüfer: Ja richtig . er wollte Cervical hören
    Notfall
    Prüfer: Angina Pectoris Zwischenfall Symptome was machen Sie?
    ich: Symptome: retrosternal Schmerzen strahlt : linke UK linke Arm
    Prüfer: wo noch?
    ich: linke Schulter weis nicht mehr
    noch Symptome?
    ich: schwitzen
    warum ? andere Name ?
    ich: Vasodilatation weiss nicht, ob er das hören wollte aber hat nichts gesagt
    ich: Hilfe holen Notarzt anrufen lassen Notfallkoffer bringen lassen
    In dieser Situation können wir als Zahnärzte nicht 100% richtige Diagnose Stellen ob es sich um Angina Pectoris ist oder MI handelt . besser Notarzt alarmieren
    bis Notarzt kommt versuche ich Patient zu helfen
    Atemweg, Atmung, Kreisllauf Kontrolle z.b Puls, RR . dann Sauerstoff, Nitroligual geben
    aber man darf aber keine Nitro geben, wenn Systol unter 90mg/Hg oder Patient 24st davor Saldinafil eingenommen hat.
    Mundschleimhaut Veränderungen:
    Prüfer: Orale Aphthen und Gingivostomatitis herpetica Ätiologie, Symptome, Behandlung, Unterschied?
    Ich:(( damit die nicht sagen, dass ich Karzinom ignoriert habe, habe ich gleich am Anfang gesagt))
    (Jede Schleimhaut Veränderung MUSS als potenzial bösartig gelten bis zum Nachweis des Gegenteils)
    Prüfer: sehr gut aber bitte bleiben Sie im Thema
    Ich: Ok gerne
    Gingivostomatitis herpetica oder Mundfäule
    Ätiologie. HSV Type1 blasenbildender Erkrankung bei Kinder im Schuhalter oder vorschulalter . es entsteht multiple Bläschen dann platzen später ab und kommt zur Ulzeration. sehr schmerzhaft. Kinder weigern Nahrungsaufnahme und Fieber
    Therapie: frühzeitiger Diagnose und Therapie mit Acyclovir und topische anästhesie Gel.
    Orale Aphthen
    unbekannte Ätiologie: vermutlich rauchen, schlechte Mundhygiene, stress.
    klinisch: 3 Typen Minor = bis 5 stücke und kleine als 1cm. Major= bis 10 stücke und größer als 1cm und herpitiform bis 100 stücke aber sehr klein.
    Ich: es gibt noch rezidivierende Form wie bei Morbus Behcet das hat tödlichen Verlauf aber ich will nicht darüber sprechen, weil es selten ist.
    also Therapie Orale Aphthen: CHX und topische Cinolon (salbe Steroide)
    Prüfer: ist es schmerzhaft?
    ich: Ja
    was machen Sie?
    ich: auch topische anästhesie Gel.
    Zum Schluss
    98% der Fragen und meiner Antworte habe ich wörtlich geschrieben vielleicht habe ich kleine Fragen vergessen. Entschuldige ich

    Meine Lernstoff
    Bücher:
    1- Einführung in der Zahnerhaltung
    2- Einführung in Oral Chirurgie und Implantologie
    3- Curriculum Band 1,2,3
    4- Memorix
    Zeitschriften :
    1- Quintessenz. Sehr gut für Fachsprache und aktuelle Information von 2015 bis heute habe ich keinen Verlag verpasst.
    2- ZM von 2015 bis heute habe ich keinen Verlag verpasst.
    Internet:
    1- DGZMK
    2- DocCheck allgemein medizinische Information und neu Forschungen ( man muss sich anmelden)
    3- Pubmed: ist aber auf englisch. man muss gut übersetzen können (Anmeldung ist auch nötig)
    4. Zahnärztekammer Internet Seite( DAHZ) völlig ausreichend für Hygiene.
    und es gibt noch auch die Termine Für Warnung . Validierung, Amalgamabscheide usw.… hilft bei Fragen bezüglich QM

    Kurse:
    Praktisch:

     

    Fit4clinic . Dr. Philip Maatz ( 5 Sterne ) ohne diesen Kurs hätte ich die praktische Prüfung nicht bestehen können, weil die Prüfer bestimmte Arbeit sehen möchten, die wir als Ausländer nicht kennen. Hier lernt man alles bezüglich der praktischen Prüfung.

    Theoretisch : Freiburg International Academy: Hier lernt man Praxisorientiert, was die Prüfer in die Prüfung hören wollen. Jede Behandlungsschritte, wie man sie in Deutschland durchführen soll. Und auch rechtliche Grundlagen. Vielen Dank an Dr. Dörr und Dr. Sannunu. derzeit gibt es auch praktische Übungen.

    Erfahrung in Deutschland
    Ich arbeite seit Ende 2015 in einer Praxis.


    Bitte sprechen Sie nicht über Themen in der Prüfung , die Sie nicht beherrschen.

    Arbeiten oder Hospitation davor. Hilft sehr gut .
    Die Prüfung ist nicht einfach, sie ist aber machbar
    Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und wenn Sie die Prüfung bestanden haben, vergessen Sie bitte die Anderen nicht. Die brauchen Ihre Hilfe.


     

    Tipps und Hinweise


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  • Fachsprachprüfung Düsseldorf

    Fachsprachprüfung Düsseldorf

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    FSP Humanmedizin Düsseldorf Juli 2017

    FSP Fachsprachprüfung Humanmedizin


     

    Danke für einen Erfahrungsbericht einer FSP Humanmedizin in Düsseldorf am 25. Juli 2017


    Ich habe die Fachsprachprüfung in Düsseldorf abgelegt, und Alhamdulillah bestanden.

    Fallbeschreibung

    Frau Märtens ist 56 Jahre alt und hat sich bei uns wegen seit einer Stunde aufgetretener Brustschmerzen vorgestellt.
    Des weiteren berichtete die Patientin, dass die Schmerzen stechend seien, strahlen nicht aus, plötzlich aufgetretten seien und mit der Zeit in Intensität zugenommen hätten bis 8 von 10 auf einer Schmerzskala. Die Patientin leide an keine weiteteren Symptomen. Frau Märtens war ziemlich ängstlich und nervös.
    Sie habe keine Vorerkrankungen. Nehme keine Medikamente regelmäßig ein, außer ein Schlafmittel und Beruhigungsmittel (baldrian) bei bedarf.
    Famillie: Mutter sei gesund, Vater habe an MI gelitten und sei mit 56 jahren verstorben.

    NOXEN: habe ich leider nicht gefragt!!!! Das habe ich vergessen.
    Sie sei Taxifahrerin und habe viel Stress bei der Arbeit.
    Geschieden, habe eine Tochter und wohne zusammen mit ihrer Tochter.
    Verdachts Diagnose: Angina pectoris (der Ober arzt hat MI gesagt)


    Fragen

    *was bedeutet Schmerzskala?
    …….hier habe ich von 1 bis 10 gesagt, dann hat der oberarzt gefragt: warum alle haben das falsch gelernt, die


     
     
     
     
     
    SCHMERZSKALA IST VON 0 BIS 10 UND NICHT VON 1 BIS 10


    dann hat er gefragt was bedeutet 0 ?
    -> kein Schmerz.
    *wie hat die Patientin die Schmerzen beschrieben?
    -> stechend.
    *was gibt’s noch von Schmerzarten?
    -> pochend, drückend, klopfend, brennend…….
    *wo können die Schmerzen klopfend sein?
    -> Kopfschmerzen.
    *welche Erkrankung?
    -> Migräne.
    Raucht die Patientin?
    -> das habe ich leider nicht gefragt obwohl es sehr wichtig ist. weil Noxen sind Risikofaktoren…
    ((hier wollte ich beweisen, dass ich das kenne; und habe es nur wegen Stress vergessen!))

    Welches Beruhigungsmittel nimmt die Patientin?
    -> das kenne ich nicht. (Dann hat mir der Oberarzt erklärt, dass es kein Medikament ist sondern eine Pflanzenpräparat!!!???
    In welche Station soll die Patientin stationär bleiben?
    -> Intensiv Station.

    Fachbegriffe

    Ureter, Urethra, PE (Probe Excision!! Das wuste ich nicht), TEP, im, iv, Dyspnoe, CRP, HWI, Z.n, RS(das weiß ich auch nicht??) QRS……..und noch mehr…

    Labor Anruf: Thrombozyten: 70000.

    Meine Erfahrungen

    Ich habe ein paar Fehler gemacht, und mein Anamnesegespräch war nicht so gut, also es geht wirklich um die Sprache, es ist sehr wichtig gut und richtig zu sprechen.
    Der Name der Patientin habe ich auch falsch geschrieben.
    Aber, mein Gespräch mit den Oberärzten war sehr erfolgt und angenehm, sie waren sehr nett und freundlich.

    *ES IST SEHR WICHTIG SEHR GUT DEUTSCH SPRECHEN ZU KÖNNEN 

    * Auch fast alle meine Fragen habe ich schon in der Gruppe Approbation und Kenntnisprüfung on Düsseldorf gelesen, ich danke alle Kollegen, die ihren Erfahrungen schon mit uns mitteilt haben. Deswegen wollte ich auch mein Fall mitteilen um weiter zu helfen und viel Erfolg an alle!!

    Meinung von BVFS Sachverständigen W. Gerner

    FSP Fachsprachprüfung oder KP Kenntnisprüfung ?


    Wo liegt denn da eigentlich noch ein Unterschied?

    Es ist leider  in einigen wenigen Bundesländern deutlich zu beobachten, dass Prüflinge durchfallen, weil Sie falsche Einschätzungen und Diagnosen abgeben. FSP werden dabei teilweise auf das Niveau einer Kenntnisprüfung gehoben. Auffällig inzwischen, dass Ärzte aus EU eigentlich nur die FSP für die Approbation brauchen. Hier macht man derzeit das bestehen den Ärzten extrem schwer.

    Dabei ist eigentlich genau geregelt:


    Wie läuft die Prüfung ab?  Welche Anforderungen werden gestellt? 


    Die Fachsprachprüfung findet als Einzelprüfung statt. Die Bewertung erfolgt durch mindestens zwei Prüfer, von denen mindestens einer selber Arzt ist.  Die Prüfung läuft folgendermaßen ab:

    1. Simuliertes Arzt-Patienten-Gespräch

    Dabei muss der Prüfling zeigen, dass er seinen Patienten inhaltlich ohne wesentliche Rückfragen versteht. Er muss sich insbesondere so spontan und so fließend verständigen können, dass er in der Lage ist, sorgfältig die Anamnese zu erheben, Patienten und deren Angehörige über erhobene Befunde sowie eine festgestellte Erkrankung zu informieren, die verschiedenen Aspekte des weiteren Verlaufs darzustellen und Vor- und Nachteile einer
    geplanten Maßnahme sowie alternativer Behandlungsmöglichkeiten erklären zu können, ohne öfter deutlich erkennbar nach Worten suchen zu müssen.
    Dauer: 20 Minuten

    2. Dokumentation

    In diesem Teil fasst der Prüfling die im Arzt-Patienten-Gespräch gewonnenen, medizinischrelevanten Informationen in einem Arztbericht zusammen.
    Damit muss er nachweisen, dass er die deutsche Sprache auch schriftlich angemessen beherrscht, um Krankenunterlagen ordnungsgemäß führen und ärztliche Bescheinigungen ausstellen zu können.
    Dauer: 20 Minuten

    3. Arzt-Arzt-Gespräch

    In diesem letzten Prüfungsteil gibt der Prüfling die im Arzt-Patienten-Gespräch gewonnenen Informationen an das ärztliche Mitglied des Prüfungsausschusses weiter. Anschließend werden dem Prüfling Fragen gestellt. Hier muss er zeigen, dass er sich in der Zusammenarbeit mit Kollegen sowie Angehörigen anderer Berufe so klar und detailliert ausdrücken kann, dass bei Patientenvorstellungen sowie ärztlichen oder zahnärztlichen
    Anordnungen und Weisungen Missverständnisse sowie hierauf berufende Fehldiagnosen, falsche Therapieentscheidungen und Therapiefehler ausgeschlossen sind.
    Dauer: 20 Minuten

    Das ärztliche Fachwissen wird in der Fachsprachprüfung nicht überprüft.

    Der Sprachtest wurde erfolgreich abgelegt, wenn das Bewertungsgremium zu der Feststellung gelangt, dass der Antragsteller die o. g. Sprachanforderungen erfüllt.

    (Quelle: http://www.nizza.niedersachsen.de/startseite/service/formulare-checklisten-150498.html)

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