OVG Bautzen: Die Gleichwertigkeitsprüfung hat Vorrang vor der Kenntnisprüfung (2 A 370/22)
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 29. August 2023, Az. 2 A 370/22
(Vorinstanz: VG Chemnitz, 4 K 938/20). Die Revision wurde nicht zugelassen.
Der Fall: Eine Ärztin mit albanischem Diplom von 2009 beantragte 2017 in Sachsen
die Approbation, bestand die Fachsprachenprüfung und fiel anschließend endgültig
durch die Kenntnisprüfung.
Die Entscheidung: Die Kenntnisprüfung hätte überhaupt nicht durchgeführt werden
dürfen. Nach § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 BÄO hat die Gleichwertigkeits-
prüfung Vorrang. Es besteht weder ein Wahlrecht zwischen beiden Verfahren, noch
kann auf die Gleichwertigkeitsprüfung verzichtet werden.
Der Ablauf, den das Gericht vorgibt: Zuerst prüft die Behörde die Gleichwertigkeit.
Ergibt sie keine wesentlichen Unterschiede, ist die Approbation zu erteilen. Ergibt
sie welche, muss darüber binnen vier Monaten nach Eingang der vollständigen
Unterlagen ein rechtsmittelfähiger Bescheid ergehen. Erst auf dessen Grundlage
darf eine Kenntnisprüfung stattfinden.
Die einzige Ausnahme ist § 3 Abs. 3 Satz 4 BÄO: wenn erforderliche Unterlagen aus
Gründen fehlen, die nicht beim Antragsteller liegen. Ein zu hoher Verwaltungsaufwand
zählt ausdrücklich nicht dazu — das hat der Gesundheitsausschuss des Bundestages
seinerzeit klargestellt (BT-Drs. 16/6458, S. 17 und 169).
Ergebnis: Der Bescheid vom 16.12.2019 und der Widerspruchsbescheid vom 10.06.2020
wurden aufgehoben. Die Behörde muss über den Antrag neu entscheiden.
Den vollständigen Urteilstext finden Sie hier:
https://approbation.gerner.services/ovg-bautzen-gleichwertigkeitspruefung-auch-nach-nicht-bestandener-kenntnispruefung/
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