merkwürdiger Bescheid einer Approbationsbehörde (2014)
In diesen Tagen erhielt ich durch einen ukrainischen Zahnarzt einen Bescheid einer NRW - Approbationsbehörde, der ein interessantes "Gutachten" enthielt.
Der Zahnarzt, nennen wir Ihn Gregor (Name geändert) hatte die kompletten Unterlagen seines mit "sehr gut" abgeschlossenen Studiums in der Ukraine zur Beantragung der Approbation eingereicht.
Interessante Approbations-Bewertung durch den Gutachter
Das Interessante in dem Bescheid sind folgende Ausführungen:
Es bestehen erhebliche Zweifel an der Gleichwertigkeit der zahnärztlichen Ausbildung, weshalb der Gutachter beauftragt wurde. Dieser teilt nunmehr mit, dass die vorgelegten Unterlagen nicht geeignet sind das in der Ukraine absolvierte Zahnmedizinstudium zu beurteilen. Dieses, weil in der Anlage zum Diplom lediglich die Gesamtstunden angegeben sind, d.h. Auditoriumsstunden und "Selbstständige Arbeit". Zur Beurteilung können nur der Auditoriumsunterricht pro Fach und die Praktika zum Vergleich mit einem Studium in der Buundesrepublik herangezogen werden.
Insbesondere bei den stomatologischen Fächern hatte es zu einer Erklärung zu dem Zusatz "Extremsituationen" bedurft.
Nicht eindeutig ist nach den Unterlagen der zeitliche Umfang der gleichzeitigen militärischen Ausbildung.
"Es ist daher nicht möglich ein objektives Gutachten zu erstellen".
Traurig, wenn ein Gutachter immer noch nicht anerkennt, dass die ukrainischen Ausbildungen Stundenkontingente von über 10.000 Studienstunden selbst ohne Internatur haben. Da werden dann einfach die bestätigten Gesamtstunden aufgeteilt in Auditorium und "Selbstständige Arbeit". In den Studienunterlagen taucht der Begriff "Selbstständige Arbeit" überhaupt nicht auf !
Auch versteht der Gutachter den Begriff "Extremsituationen" nicht. Dabei gibt es auch im deutschen Studium "Notfallsituationen".
Dass 351 Stunden der 10.000 Studienstunden einen militärischen Inhalt hatten, ist nun einmal in diesen Ländern üblich und müsste eigentlich dem Gutachter bekannt sein.
Man stelle sich vor: