Die Erteilung der Approbation oder einer Berufserlaubnis setzt u. a. voraus, dass ihr über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Die 87. Gesundheitsministerkonferenz 2014 hat sich in einem Eckpunkte-Papier darauf verständigt, welche Anforderungen an die Kenntnisse der deutschen Sprache zu stellen sind und wie diese Kenntnisse nachgewiesen werden können.
Danach gilt Folgendes:
1. Die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse gelten als nachgewiesen bei Antragstellern, bei denen die Genehmigungsbehörde ohne Zweifel feststellt, dass Deutsch in Wort und Schrift fließend (z.B. als Muttersprache) beherrscht wird oder der Abschluss der ärztlichen, zahnärztlichen, pharmazeutischen oder psychotherapeutischen Ausbildung (Ausbildungsnachweis) in deutscher Sprache erworben wurde.
2. Der Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse gilt in der Regel als erbracht, wenn die oder der Antragstellende den Abschluss einer mindestens zehnjährigen allgemeinbildenden Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule oder den Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache erworben hat.
3. Sofern der Nachweis nicht nach 1. oder 2. als erbracht gilt, gelten die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse durch Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Absolvierung einer FSP Fachsprachprüfung als nachgewiesen.
4. Fachsprachtests, die bei der Ärztekammer oder der zuständigen Stelle eines anderen Landes absolviert wurden, sowie Fachsprachtests von anderen Prüfungseinrichtungen werden als Nachweis anerkannt.
Ablauf der Fachsprachprüfung
Der jeweiligen Prüfungskommission obliegt es festzustellen, ob die Antragstel- lerinnen und Antragsteller über die für die Berufsausübung notwendigen Deutschkenntnisse verfügen. In der Fachsprachenprüfung werden vor allem das Hörverstehen sowie der mündliche und schriftliche Ausdruck überprüft. Das Fachwissen darf in diesem Zusammenhang nicht überprüft werden.
Die Fachsprachenprüfung findet als Einzelprüfung statt und umfasst
- ein simuliertes Patientengespräch mit einer Dauer von 20 Minuten
- das Anfertigen einer schriftlichen Information, wie beispielsweise eines Arztbriefes in einem Zeitraum von 20 Minuten und
- ein interkollegiales Gespräch mit einer Dauer von 20 Minuten
Bei den mündlichen Teilen der Überprüfung müssen mindestens zwei Mitglieder der Kommission anwesend sein.
Zu welchem Zeitpunkt ist die FSP notwendig
Die sprachlichen Anforderungen, die nicht Teil der Gleichwertigkeitsprüfung sind, sondern erst für die Approbation oder Berufserlaubnis relevant sind, werden häufig bereits zur Antragstellung verlangt und die Anträge werden entsprechend solange nicht bearbeitet, bis ein Nachweis über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau B2 nachgereicht wurde. Diese Praxis widerspricht den Vorgaben nach § 3 Abs. 3a BÄO und ist dennoch in unterschiedlich ausgeprägter Form in den meisten Bundesländern anzutreffen.
Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 Sprachkenntnisse geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
In Berlin und Thüringen beginnt die Bearbeitung der Anträge beispielsweise zumeist erst ab Vorliegen einer Bestätigung über die erfolgreich bestandene Fachsprachprüfung.
Problematisch hierbei ist, dass das Anerkennungsverfahren dadurch später als notwendig beginnt.
Nach den Erfahrungen aus der IQ Anerkennungsberatung werden Anträge auf Gleichwertigkeitsprüfung nur in Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Bayern und Baden-Württemberg unabhängig von den Sprachkenntnissen bearbeitet.
Die Praxis der zuständigen Stellen, vor Bearbeitung des Antrags auf ein B2- oder C1-Sprachniveau zu bestehen, und die sprachliche Komplexität des Anerkennungsverfahrens bedingen, dass Mediziner*innen auch in der IQ Anerkennungsberatung oftmals dazu geraten wird, die Antragstellung erst ab Vorliegen eines bestimmten Mindestsprachniveaus anzugehen.
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