Seit 23.4.2016 haben wir ein neues ZHG Zahnheilkundegesetz vorliegen und hinter den Kulissen gibt es doch einigen Diskussionsbedarf. Nachfolgend eine Zusammenfassung.
Die wichtigsten Fakten
Diese Änderung greift für nationale und europäische Studiengänge. ( .. im Geltungsbereich dieses Gesetzes ..) Unklar ist derzeit, ob es durch die entsprechende Regelung in der Approbationsordnung auch bereits auf die Drittstaaten angewendet wird.
Die wohl wichtigste Änderung ergibt sich jedoch hier:
Wenn bisher Dauer und Inhalt entscheidend waren, kommt es jetzt nur noch auf die Inhalte an.
Die Auswirkungen in der Praxis sind noch nicht klar erkennbar, jedoch gibt es inzwischen bereits ein aktuelles Urteil aus Köln, welches nach dem neuen Recht ergangen ist und der Zahnarzt in der ersten Instanz verloren hat.
Interessant ist hierbei, dass die Kammer überhaupt nicht auf die Inhalte und die eventuellen "wesentlichen Unterschiede" eingeht, sondern nur die Dauer erwähnt.
Allerdings hatte die beklagte Bezirksregierung bereits schriftsächlich dazu Stellung genommen:
Bleibt die spannende Frage, wie die Approbationsbehörden damit umgehen werden.
Die Approbationsbehörde in Hannover hat inzwischen alle Zahnärzte mit anhängigen Approbationsverfahren informiert:
Es dürfte interessant werden, mit was man denn eigentlich die ausländischen Inhalte vergleichen will, da mir keine detaillierten thematischen Pläne einer deutschen Hochschule bekannt sind.
Das neue Gesetz könnte für zahlreiche Zahnärzte aber auch bedeuten, dass bereits ergangene rechtskräftige Ablehnungsbescheide im Verwaltungsverfahren aufgrund der neuen Rechtslage wieder aufgegriffen werden können.
Zu rechtlichen Fragen stelle ich Ihnen gerne einen Kontakt zu einem fachkundigem Rechtsanwalt her.
Zu allgemeinen Fragen erreichen Sie mich über die Hotline oder füllen Sie einfach das Kontaktformular aus. Ich setze mich dann kurzfristig mit Ihnen in Verbindung.