Beschreibung meiner Tätigkeiten

BVFS - Approbationsgutachten für Mediziner


Ich habe als Approbationsgutachter mehrere Jahre Erfahrungen in Approbationsverfahren gesammelt und die Approbation meiner Frau vor dem Verwaltungsgericht Köln und dem Oberverwaltungsgericht Münster durchgefochten. Sie ist seitdem approbierte Zahnärztin. Inzwischen habe ich bei zahlreichen Verfahren massgeblich begleitend mitgewirkt, die dann durch meine Expertisen zur Approbation führten.

Seit Dezember 2013 arbeite ich hauptberuflich als BVFS-Sachverständiger für Approbationen für Zahnärzte und seit 2015 auch für Humanmediziner nahezu rund um die Uhr und konnte so stänig umfangreiche Erfahrungen dadurch sammeln, da ich zahlreiche Schriftwechsel mit den Behörden und Gutachtern vorliegen habe, weitere Verfahren auswerten konnte und ständig neue aktuelle Informationen erhalte.  Seit mehrern Jahren arbeite ich auch mit verschiedenen Rechtsanwälten zusammen.

Dabei konnte ich bereits analysieren, wie die Behörden in den verschiedenen Bundesländern arbeiten, welche Gutachter neben der GfG GUtachtenstelle in Bonn eingesetzt werden und wie die beste Vorgehensweise ist.


Sichtung der Unterlagen und Bestandsaufnahme

Viele Approbationsanträge werden oft bei den Behörden eingereicht, ohne dass sich die Mediziner über die Verfahrensweisen, Verfahrenswege und die Folgen im Klaren sind. In vielen Fällen geben die Behörden leider auch keine oder nur unzureichende Auskünfte und verweisen auf das Internet

"Reichen Sie die Unterlagen nach der Liste ein, die im Internet steht" ist leider eine oft gehörte Auskunft.
In einigen Fällen weisen die Behörden schnell und oft fälschlicherweise  entgegen den gesetzlichen Bestimmungen sofort darauf hin, dass eine Gleichwertigkeitsprüfung nicht möglich ist und eine Kenntnisprüfung abzulegen ist.  Dieses hat sich inzwischen geändert, da eine Gleichwertigkeitsprüfung in jedem Fall stattfinden hat. Einzige Ausnahme. dass die Antragsteller die notwendigen Unterlagen nicht vorlegen können.


Eine Prüfung, ob eine Kenntnisprüfung überhaupt notwendig ist und ob "wesentliche Unterschiede bestehen" erfolgt dann leider oft erst gar nicht.

Die Kenntnisprüfung ist aber nur dann vorgesehen, wenn überhaupt wesentliche Unterschiede zwischen den Studiengängen bestehen oder Unterlagen nicht vorgelegt werden können.


Bis April 2016 kam es auf die quantitativen (mengenmäßigen) und qualitativen (inhaltlichen) Vergleiche der Studiengänge an. Durch eine Novellierung der Gesetze wurden die sogenante "wesentlichen Unterschiede" neu definiert und die Anzahl der (mengenmäßigen) Stunden hat nur noch einen indiziellen Charakter.

• Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben.

Dadurch ist erfreulicherweise vieles eindeutiger geregelt und wir haben eine "höchstrichterliche Rechtsprechung", die auch von den Verwaltungsgerichten akzeptiert wird. Hier müssen einige Approbationsbehörden noch umdenken.

Nach der Gesetzesänderung im April 2016 hatte ich eigentlich gehofft, dass die gesamten Verfahren etwas leichter werden, da es nicht mehr auf die Stundenzählerei ankommt, sondern nur noch auf die Inhalte. Hier begann aber ein neues Problem, da jetzt die Ärzte mit oft großem Aufwand detaillierte (Studienpläne mit Inhalten) Curricula besorgen und übersetzen müssen. Dieses ist nicht nur mit einem erheblichen Aufwand verbunden sondern kann oft auch bedingt durch die notwendigen Übersetzungen einiges kosten.


Die GfG Gutachten kosten inzwischen 1.773 Euro. Ich kenne unzählige Gutachten und die Textbausteine, die dabei verwendet werden. Es läuft in den meisten Fällen immer wieder auf die gleichen Fächer hinaus, die als wesentliche Unterschiede bezeichnet und in den Studiengängen der Antragsteller "nicht erkennbar" sind.

Hier sollte unbedingt im Vorfeld (möglichst vor Einreichung der Unterlagen) geklärt werden, ob weitere Details und Nachweise sinnvoll sind. Hierbei kann es sich um Bescheinigungen der Universität, der Arbeitsstellen oder Fortbildungen handeln.


Kenntnisprüfung

Ich stelle leider immer wieder fest, dass die Kenntnisprüfung völlig unterschätzt wird. Diese entspricht der deutschen Abschlussprüfung nach dem Studium. Ich kenne erstklassige Ärzte / Zahnärzte aus Drittländern, die in der Kenntnisprüfung den Stoff der Biochemie aus dem zweiten Studienjahr nicht mehr wussten und die Formel nicht zusammen bekamen. Durchgefallen! Diese Prüfung ist in einigen Bundesländern kaum zu schaffen. Die  Durchfallquote in NRW Düsseldorf soll in der Zahnmedizin zeitweilig bei ca. 95 % gelegen haben. Inzwischen ist die KP Zahnmedizin 3-geteilt und bereits im schriftlichen ersten Teil fallen bis zu 90 % durch.

Mir übermittelte Bemerkung eines Prüfungsleiters: "Warum wollen Sie in Deutschland Zahnarzt werden; wir haben doch genug." Dieses kennzeichnet die Stimmung in einigen Bundesländern.

Bei den KP Kenntnisprüfungen Medizin sieht es bundesweit völlig unterschiedlich aus. Mal sind die Durchfallquoten in Münster extrem hoch, mal in Bayern. Anschliessend wieder umgekehrt.

Für die Ärzte bestehen in einigen Bundesländern  für einen Termin zur Kenntnisprüfung Wartezeiten von mehreren Monaten oder – wie in einem mir bekannten Fall –  fast zwei Jahren. Dieses liegt daran, dass einige Behörden anscheinend durch die Flut der Antragsteller schlicht überfordert sind. Man kann sich gut ausrechnen, wenn eine Behörde zwischen 600 und 1000 Verfahren vor sich her schiebt und nur etwa 400  Kenntnisprüfungen im Jahr vornimmt, die Zahl der Antragsteller aber deutlich über 400 liegt, dass dieser Berg nicht kleiner wird.

Daher: Besser unbedingt durch die Unterlagen nachweisen, dass keine "wesentlichen Unterschiede" bestehen. Die Chancen für den Klageweg vor dem Verwaltungsgericht sind inzwischen vermutlich höher, als das Bestehen der Prüfung. Allerdings kann der Klageweg mehrere Monate oder auch Jahre in Anspruch nehmen, da die Verwaltungsgerichte ebenfalls überlastet sind.


Es kommt immer entscheidend auf die Qualität und Aussagekraft Ihrer nachgewiesenen Unterlagen an.

 

 


Hierbei sollten vor der Einreichung bereits die in Ihren Studienunterlagen dargestellten Fächer mit genauen Inhaltsangaben ausgewertet werden. "Credits" ohne festen Stundensatz reichen meistens nicht aus. Ebenfalls kommt es bei den Übersetzungen darauf an, dass sich die Begriffe des deutschen Studienganges wiederfinden. Ganz wichtig ist eine aussagekräftige Internaturbescheinigung, bzw. ein Nachweis über das praktische Jahr. Wesentliche Unterschiede können zudem durch Berufstätigkeiten auch im Drittland ausgeglichen werden. Hierbei kommt es dann wieder auf die Form des Zeugnisses an.


Meine Möglichkeiten und Gebühren

 Phase 1 kostenloses Telefonat

Unverbindliches (ohne Verpflichtung) kostenloses Telefongespräch unter 02206 - 911 216.

Hierbei besprechen und klären wir telefonisch oder per Skype Ihre aktuelle Situation und die eventuellen Möglichkeiten einer Zusammenarbeit mit dem Ziel der Erreichung Ihrer Approbation. 

Hierfür entstehen Ihnen keine Kosten oder Gebühren.
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Phase 2 Ersteinschätzung 

Ich lasse mir nach einer schriftlichen Beauftragung sämtliche Unterlagen als PDF schicken und vergleiche sie oberflächlich (ohne in die Details zu gehen oder ein Curriculum zu bewerten) mit den mir bekannten Normen, Vorschriften und den vorliegenden Studienbeschreibungen.  Dabei schätze ich oberflächlich, ob die Bescheinigungen oder Übersetzungen ausreichend und aussagekräftig sind. 

Sie erhalten von mir eine kurze mündliche Ersteinschätzung per Telefon. Oft kann in dieser Phase bereits geklärt werden, ob eine weitere Vorgehensweise mit Phase 3 überhaupt notwendig oder sinnvoll ist. 

Mein Pauschalhonorar hierfür beträgt 413,80 Euro. zzgl. 66,20 Euro MwSt. und somit Brutto 480 Euro und ist zahlbar bei Auftragserteilung. 

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Phase 3 detaillierte Bewertung mit Bericht

Nachdem ich in der Phase 2 erst einmal festgestellt habe, ob das Curriculum des Drittlandes, die Ausbildung an Ihrer medizinischen Fakultät eventuell den deutschen Normen entspricht und ob sich die entscheidenden Fächer nach EU-Norm wiederfinden, erfolgt ggf. eine ebentuell notwendige tabellarische Aufbereitung unter Einbeziehung sämtlicher mir vorliegenden Rechtsnormen, Verwaltungsvorschriften und anderen dokumentierten Studiengänge.  Oft finden sich auch Fachinhalte in anderen Fächern wieder oder können eine völlig andere Bedeutung haben. So gibt es regelmäßig Defizite in Kernfächern, weil Fachinhalte oft in anderen Fächern enthalten sind und dieses in den Gutachten nicht berücksichtigt wird.  Die Bewertung weist Sie auf eventuell vorhandene Defizite hin und gibt Ihnen einen Stand Ihrer Approbationsunterlagen.

Bitte beachten Sie, dass eine Garantie für den Erhalt Ihrer Approbation nicht gegeben werden kann. Dieses hängt immer von einer Einschätzung der Behörde ab.

Am Ende der Phase 3 erstelle ich eine schriftliche Bewertung (Dokumentation), die einen möglichen detaillierten Vergleich enthält und Ihnen aufschlüsselt, ob überhaupt "wesentliche Unterschiede" vorliegen.

Mein Pauschalhonorar für Phase 3 beträgt 1.275,87 Euro. zzgl. 204,03 Euro MwSt. und somit Brutto 1.480 Euro und ist zahlbar bei Auftragserteilung.

Wenn innerhalb von 7 Tagen nach Abschluss und Zahlung der Phase 2 die Phase 3 beauftragt und bezahlt wird, wird eine zuvor für Phase 2 bezahlte Gebühr verrechnet und es wird nur eine Restzahlung von Brutto 1.000 Euro fällig. 

Ich selber leiste keine Rechtsberatung. 
Bitte berücksichtigen Sie, dass es sich bei meiner sachverständigen Auswertung und dem Vergleich Ihrer Studien- und Berufserfahrung nicht um ein Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung im Sinne des RDG handelt. Eine juristische Aufarbeitung und Einordnung unter Anwendung der Rechtsnormen ggf. unter Verwendung meiner Bewertung ist nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt zulässig. Ich stelle Ihnen gerne einen Kontakt her. 

 


   

 Nehmen Sie einfach unverbindlich mit mir kostenlosen Kontakt auf, fordern Sie ein schriftliches Angebot für eine Auswertung und meine Tätigkeit an:
Telefon: 02206 - 911216 zwischen 9 Uhr und 21 Uhr - Hotline Approbation oder stellen Sie Ihre Fragen an mich mit dem nachfolgendem Formular.


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