Hier finden Sie die häufigsten Fragen an Teddy (Dietmar Scholz)
und an den BVFS Sachverständigen Wilhelm Gerner.
Allgemeine Fragen
Es wird inzwischen vermehrt nach der Berufszulassung im Ausbildungs- oder Heimatland gefragt. Damit ist gemeint, dass Sie z.B. in der Ärztekammer angemedlet waren.
Ohne diese Berufszulassung im Heimatland können Sie in Deutschland keine Approbation erhalten. Viele Behörden bestehen (fälschlicherweise) auf eine Zulassung im Ausbildungsland.
Dann hilft nur noch ein Rechtsanwalt, wie z.B.
Martin Leufgen
Tel. 02183 - 8063242
Danke an Dietmar Scholz für diese grafische Darstellung.
Weitere Infos
Die gesetzliche Bestimmung des § 3 Abs. 3 BÄO sieht vor der Ablegung einer Kenntnisprüfung nach Satz 3 eine Gleichwertigkeitsprüfung nach Satz 2 dieser Bestimmung obligatorisch vor.
Eine Wahlmöglichkeit zwischen diesen beiden Voraussetzungen zur Erlangung der Approbation besteht insoweit nicht; ein Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung ist - wie dies auch der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren dargelegt hat - nicht möglich (so schon: VG Würzburg, Beschluss vom 25. Mai 2020 - W 10 E 20.636 - amtlicher Abdruck S. 17). Erst wenn die Gleichwertigkeitsprüfung wesentliche Unterschiede im Ausbildungsstand des Antragstellers im Vergleich zur in Deutschland vorgesehenen Ausbildung aufweist und diese auch nicht durch besondere individuelle Kenntnisse und Erfahrungen, die gerade bei Drittstaaten praktisch besonders relevant sind (vgl. dazu Schelling in: Spickhoff, Medizinrecht, 2. Auflage 2014, § 3 BÄO Rn. 34), ausgeglichen werden, ist als nächster Schritt zum Ausgleich für die Nicht-Gleichwertigkeit eine vollumfängliche Kenntnisprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO abzulegen. Da entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 1 BÄO die Approbation zu erteilen ist, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist, hat nach der eindeutigen und zwingenden Regelung, die keinen Ermessensspielraum einräumt - auch in Absatz 2 und 3 nicht - der Gesetzgeber insoweit keine Notwendigkeit mehr gesehen, darüber hinaus noch eine Kenntnisprüfung aufzuerlegen. Ohne Überprüfung der Gleichwertigkeit darf mithin auch keine Kenntnisprüfung abverlangt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Fall des § 3 Abs. 3 Satz 4 BÄO
Hier ein Auszug aus den NRW Bestimmungen.
(Die Behörden müssen innerhalb von 4 Monaten reagieren)
Aufgepasst:
Es müssen alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Wenn Sie etwas nachreichen, beginnt die Frist von vorn.
2.9.3
Werden wesentliche Unterschiede festgestellt, die nicht durch Berufserfahrung ausgeglichen werden können, ist spätestens vier Monate, nachdem alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, hierüber ein rechtsmittelfähiger Bescheid verbunden mit dem Angebot einer Eignungsprüfung zu erteilen. Hierin sind insbesondere die Fächer (ggf. einschließlich der Querschnittsbereiche) mitzuteilen, in denen wesentliche Unterschiede bestehen, worin die Unterschiede bestehen, warum sie die Antragstellenden daran hindern, den Beruf in beanstandungsfreier Weise auszuüben und warum die Unterschiede nicht durch eine berufliche Tätigkeit ausgeglichen worden sind. Dabei ist auch anzugeben, auf welche Fächer oder Querschnittsbereiche sich die Eignungsprüfung bezieht.
Dieses wird durch das ZHG § 2 Zahnheilkundegesetz geregelt.
... der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil dieses Berufs sind, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach der deutschen Ausbildung gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antragsteller vorlegen.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Seit Änderung des ZHG im APril 2016 kommt es nur noch auf die Ausbildungsinhalte an.
Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis erworben haben; dabei ist es nicht entscheidend, in welchem Staat die Antragsteller berufstätig waren. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Die Sätze 2 bis 8 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Zahnarzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist und ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat.
... bis hier gilt für Zahnarzt aus der EU und jetzt für Kollegen aus Drittländern ....
(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung (Kenntnisprüfung) bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.
Das bedeutet, dass Zahnärzte aus Drittländern im Regelfall in die Kenntnisprüfung müssen, wenn wesentliche Unterschiede vorhanden ist.
4.2 Welche Anlässe und Beweggründe sind entscheidend für die Antragstellung?
Vor allem vier Gründe motivierten die Befragten zur Antragstellung (Möglichkeit der Mehrfachnennung): Als häufigster Grund wurde ein konkretes Stellenangebot in Deutschland angeführt (47 Prozent), gefolgt vom Wunsch in einem reglementierten Beruf arbeiten zu wollen (26 Prozent) und der Hoffnung, mit der Anerkennung die eigenen Chancen auf einen beruflichen Ein- oder Aufstieg zu verbessern (24 Prozent). Den Zugang zu Weiterbildungsmöglichkeiten nannten die Befragten am vierthäufigsten (14 Prozent), wobei Antragstellende für einen
Im Prinzip ja! Es kommt darauf an, ob Sie keine "wesentlichen Unterschiede" in Ihren Unterlagen haben.
Viele Approbationsanträge werden leider bei den Behörden eingereicht, ohne dass sich die Ärzte über die Verfahrensweisen, Verfahrenswege und die Folgen im Klaren sind. In vielen Fällen geben die Behörden leider auch keine oder nur unzureichende Auskünfte, wie die Antragsstellung abläuft.
"Reichen Sie die Unterlagen nach der Liste ein, die im Internet steht" ist leider eine oft gehörte Auskunft. In einigen Fällen weisen die Behörden fälschlicherweise und entgegen den gesetzlichen Bestimmungen sofort darauf hin, dass eine Kenntnisprüfung abzulegen ist. Hierbei sollen die Ärzte / Zahnärzte dann schriftlich bestätigen, dass ihre Ausbildung nicht gleichwertig ist, sie auf einen Gutachter verzichten und sie freiwillig an einer Kenntnisprüfung teilnehmen.
Eine Prüfung, ob dieses überhaupt notwendig ist und ob "wesentliche Unterschiede bestehen" erfolgt dann leider oft erst gar nicht
Die Kenntnisprüfung ist aber nur dann vorgesehen, wenn überhaupt wesentliche Unterschiede in den Studiengängen bestehen. Bis April 2014 war auch die Vergleichsgrundlage nicht klar benannt und in der Zahnmedizin enthielten viele zahnmedizinisch Gutachten einen inoffiziellen Beispielstundenplan 2, den es offiziell nie gegeben hat
Gericht: OVG Lüneburg 8. Senat Entscheidungsdatum: 13.03.2014
Aktenzeichen: 8 LB 73/1
Approbation als Zahnärztin mit einer in der ehemaligen kirgisischen sozialistischen Sowjetrepublik absolvierten zahnärztlichen Ausbildung
Leitsatz
- Maßgeblich für die Beurteilung des Anspruchs auf Erteilung einer zahnärztlichen Approbation ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts.
- Bezugspunkt der gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 ZHG vorzunehmenden Gleichwertigkeitsprüfung ist die zahnärztliche Ausbildung, wie sie im Gesetz über die Zahnheilkunde und in der Approbationsordnung für Zahnärzte geregelt ist (deutsche Referenzausbildung). Maßgebend ist der aktuelle Stand der deutschen Referenzausbildung.
- Zur erforderlichen Quantifizierung der weder im Gesetz über die Zahnheilkunde noch in derApprobationsordnung für Zahnärzte festgelegten Stundenzahlen für die Wissensvermittlung ineinzelnen Fächern ist auf den Ausbildungskatalog einer exemplarisch ausgewählten Hochschule im Bundesgebiet zurückzugreifen. Die Auswahl dieses Ausbildungskataloges obliegt zunächst der die Gleichwertigkeitsprüfung durchführenden Behörde, ohne dass sie von sich aus verpflichtet wäre, die Auswahl auf der Grundlage einer von Amts wegen durchgeführten Günstigerprüfung anhand der Ausbildungskataloge aller deutschen Hochschulen zu treffen. Weist der Antragsteller auf einen für ihn günstigeren Ausbildungskatalog einer deutschen Hochschule hin, ist die Gleichwertigkeitsprüfung anhand dieses Ausbildungskataloges vorzunehmen.
- Die Kenntnis in einem Fach ist dann wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 4 ZHG, wenn sie von den Mindestanforderungen an das Studium der Zahnmedizin, wie diese in der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ZHG erlassenen Approbationsordnung für Zahnärzte unter Berücksichtigung von Art. 34 in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.3.1 der Richtlinie 2005/36/EG geregelt sind, umfasst ist.
- (Zahn-)Ärztliche Berufspraxis im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG vermittelt auch die Tätigkeit mit einer zahnärztlichen Berufserlaubnis nach § 13 ZHG.
- Die vom Antragsteller nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 6 Satz 1 Nrn. 1a und 2 ZHG vorzulegenden Bescheinigungen über den Erwerb von beruflichen Qualifikationen müssen in hinreichend substantiierter Weise erkennen lassen, ob die festgestellten wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden. Konkrete formal inhaltliche Anforderungen stellt das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde an die vorzulegenden Bescheinigungen nicht.
Tatbestand
1 Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihr eine Approbation als Zahnärztin zu erteilen.
2 Die Klägerin wurde 1960 in E. geboren, lebte und arbeitete bis 1995 in F., reiste danach nach
Deutschland aus und wurde hier 2001 eingebürgert.
3 Sie absolvierte ein Studium der Fachrichtung Stomatologie an der G. staatlichen Hochschule für
Medizin in der Stadt H., vormals I., das sie 1984 erfolgreich abschloss. Auf Beschluss der staatlichen
Prüfungskommission vom 22. Juni 1984 wurde ihr die Qualifikation als "Arzt-Stomatologe"
zuerkannt. Nach einer weiteren einjährigen Ausbildung in der Internatur an der stomatologischen
Poliklinik Nr. 3 der Stadt H. erlangte sie aufgrund des Beschlusses der Abschlussprüfungskommission
vom 25. Juni 1985 die Qualifikation als "Stomatologe-Internist". Von September
1985 bis Dezember 1988 war die Klägerin als Zahnärztin in der Poliklinik Nr. 1 in H. tätig,
von Dezember 1988 bis Januar 1990 als Zahnärztin im Sanitätszentrum Nr. 1 in H. und von Januar
1990 bis August 1995 in jenem Sanitätszentrum als Leiterin der Stomatologie.
4 Nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet nahm die Klägerin zunächst an einem Sprachkurs teil
und absolvierte mehrmonatige Praktika in Zahnarztpraxen. Mit Schreiben vom 23. Februar 1998
teilte die von der Klägerin angerufene Bezirksregierung J. ihr mit, dass die Zentralstelle für Bildungswesen
in Bonn die in F. erworbene Qualifikation als Zahnärztin in Verbindung mit der einjährigen
Internatur als abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung im Sinne von § 13 des Gesetzes
über die Ausübung der Zahnheilkunde anerkenne und zur Erlangung eines gleichwertigen
Ausbildungsstandes im Sinne von § 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde eine
achtzehnmonatige Anpassungszeit erforderlich sei. Nach Feststellung der Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes durch eine Sachverständigenkommission könne die Approbation erteilt werden.
Zur Ableistung der achtzehnmonatigen Anpassungszeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni
2000 erteilte die Bezirksregierung J. der Klägerin am 14. Dezember 1998 die Erlaubnis zur
Ausübung des zahnärztlichen Berufs im Lande Niedersachsen. Auf der Grundlage dieser Erlaubnis
leistet die Klägerin die Anpassungszeit in der Praxis des Zahnarztes K. aus L. ab.
5 Am 18. Oktober 1999/28. Februar 2000 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Approbation
als Zahnärztin. Die hierauf von der Zahnärztekammer am 7. Juni 2000 durchgeführte schriftliche
Kenntnisprüfung bestand die Klägerin nicht. Von achtzig gestellten Fragen beantwortete
sie nur zehn richtig und erreichte damit die Bestehensquote von 60 vom Hundert nicht. Am
- April 2001 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung J. erneut die Erteilung einer Approbation
als Zahnärztin. Die hierauf von der Zahnärztekammer am 14. August 2001 durchgeführte
schriftliche Kenntnisprüfung bestand die Klägerin erneut nicht. Von achtzig gestellten
Fragen beantwortete sie vierzig Fragen richtig und erreichte damit die Bestehensquote von
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60 vom Hundert nicht. Am 5. Mai 2003 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung J. erneut
die Erteilung einer Approbation als Zahnärztin. Zur Vorbereitung absolvierte die Klägerin
in der Zeit vom 4. bis zum 22. März 2003 einen "Propädeutischen Intensivkurs Zahnmedizin zur
Vorbereitung auf die Gleichwertigkeitsprüfung" des mibeg-Instituts Medizin. Die Zahnärztekammer
Niedersachsen führte am 22. Oktober 2003, am 8. Januar 2004 und am 18. Februar 2004
durch die Sachverständigenkommission zur Überprüfung ausländischer zahnmedizinischer Ausbildung
die Kenntnisprüfung der Klägerin durch. Die Klägerin bestand den schriftlichen Teil und
den praktischen Teil der Prüfung, nicht aber den mündlichen Teil. Die Sachverständigenkommission
kam einstimmig zu dem Schluss, dass die Klägerin nicht über einen Kenntnisstand verfügt,
der eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes entsprechend einer zahnärztlichen Ausbildung
in Deutschland erkennen lässt. Die Bezirksregierung J. teilte der Klägerin mit Schreiben
vom 12. Juli 2004 das Prüfungsergebnis mit.
6 Die der Klägerin erteilte Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs im Lande Niedersachsen
verlängerten die Bezirksregierung J. und ab 2008 der Beklagte bis heute fortlaufend.
7 Mit Schreiben vom 25. Februar 2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Approbation
als Zahnärztin. Das beigefügte Zeugnis der Zahnärzte K. und M. vom 23. Februar 2010 bescheinigte
der Klägerin, in sämtlichen Bereichen der zahnärztlichen Tätigkeit selbständig und
äußerst gewissenhaft zu arbeiten, in der Praxis für die Individualprophylaxe und die Überwachung
von Hygienemaßnahmen zuständig zu sein, Röntgenkonstanzaufnahmen durchzuführen,
bei der Ausbildung unterstützend tätig zu sein und "alle Anforderungen, welche zur Führung einer
Zahnarztpraxis erforderlich sind", zu erfüllen. Nach Beteiligung des Niedersächsischen Ministeriums
für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration teilte der Beklagte der Klägerin
mit Schreiben vom 24. August 2010 mit, dass auf ihre Kosten eine gutachterliche Überprüfung
der Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsstandes unter Berücksichtigung ihrer Qualifikation
erfolgen solle. Ergäbe diese Gleichwertigkeitsüberprüfung, dass wesentliche Defizite zwischen
ihrer absolvierten zahnärztlichen Ausbildung und dem deutschen Studium der Zahnmedizin bestünden,
die nicht durch Berufserfahrung ausgeglichen seien, dürfe sie an einer sogenannten
Eignungsprüfung teilnehmen. Die Klägerin wies diesen Vorschlag zurück, da die Gleichwertigkeit
feststehe und einer weiteren Überprüfung nicht bedürfe.
8 Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 30. Dezember 2010 ab. Die Erteilung
der Approbation setze voraus, dass die von ihr im Ausland absolvierte zahnärztliche Ausbildung
der deutschen zahnärztlichen Ausbildung gleichwertig sei. Hiervon könne nicht ausgegangen
werden. Die zahnärztliche Ausbildung in der ehemaligen Sowjetunion sei nach der Vergleichsliste
"Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungen in der Human- und Zahnmedizin" der
Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Landesprüfungsämter zum Vollzug des Ausbildungs- und
Prüfungsrechts der Heilberufe (Stand: 1.3.2007), die zwar nicht mehr anzuwenden sei, aber weiterhin
Indizwirkung entfalte, der deutschen zahnärztlichen Ausbildung nicht gleichwertig. Anderes
ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember
2008 - 3 C 33.07 -. Dieses weise lediglich darauf hin, dass neben der im Ausland absolvierten
Ausbildung und erlangten Berufserfahrung auch die im Bundesgebiet gewonnene Berufserfahrung
berücksichtigt werden müsse. Dies gelte aber erst dann, wenn die Überprüfung der Gleichwertigkeit
der Ausbildungen wesentliche Unterschiede ergeben habe. Diese Überprüfung erfordere
zahnmedizinischen Sachverstand, über den er - der Beklagte - nicht verfüge. Da die Klägerin
nicht bereit sei, die Überprüfung der Gleichwertigkeit durch einen Sachverständigen zu veranlassen,
werde ihr Antrag abgelehnt.
9 Die Klägerin hat am 26. Januar 2011 Klage erhoben und zu Begründung geltend gemacht, dass
ihr Ausbildungsstand gleichwertig sei. Neben dem objektiven Vergleich der Ausbildungsgänge
seien auch alle nachträglich erworbenen Qualifikationen einschließlich der Berufserfahrung zu
berücksichtigen. Danach bestünden wesentliche Unterschiede zwischen der Ausbildung in der
ehemaligen Sowjetunion und der in Deutschland nicht. Beide Ausbildungen dauerten fünf Jahre.
Sie - die Klägerin - habe darüber hinaus die Internatur und damit eine Ausbildung von insgesamt
8.398 Unterrichtsstunden absolviert, während sich die deutsche Ausbildung auf nur 5.000 Unterrichtsstunden
erstrecke. Bis auf geringe Abweichungen entsprächen sich auch die Ausbildungsgegenstände.
Eine weitere Begutachtung der Ausbildungsinhalte durch einen Sachverständen
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sei daher nicht erforderlich, jedenfalls müssten dessen Kosten von der Beklagten getragen werden.
10 Die Klägerin hat beantragt,
11 den Bescheid des Beklagten vom 30. Dezember 2010 aufzuheben und den Beklagten zu
verpflichten, der Klägerin die beantragte Approbation als Zahnärztin zu erteilen.
12 Der Beklagte hat beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Er hat geltend gemacht, eine Gleichwertigkeit der Ausbildungsgänge sei nicht gegeben. Nach
den Unterlagen der Klägerin sei zumindest zweifelhaft, dass die Fächer zahnärztliche Prothetik
und Zahnerhaltungskunde gelehrt worden seien. Danach wesentliche Unterschiede der ausländischen
Ausbildung könnten zwar durch Berufserfahrung ausgeglichen werden. Hierzu sei es
aber erforderlich, zunächst die wesentlichen Unterschiede der Ausbildungsinhalte konkret festzustellen.
Dies sei ihm hinsichtlich der im Anhang V Nr. 5.3.1 der Richtlinie 2005/36/EG und im
Beispielstundenplan 2 der Studienreformkommission genannten Fächer Physiotherapie, dentale
Technologie, Kinderzahnheilkunde, Kieferorthopädie und Paradontologie nicht möglich. Bei den
weiteren Fächern Biochemie oder physikalische Chemie, Präventivmedizin, zahnärztliche Prothetik,
präventive Zahnheilkunde, spezielle Chirurgie, spezielle Pathologie der Mundhöhle, Klinik
der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, zahnärztliche Röntgenologie und spezielle Physiologie
des Kauorgans könne er nicht erkennen, mit welchen Fächern der Notenübersicht der Klägerin
sie übereinstimmten. Es sei bekannt, dass in der ehemaligen Sowjetunion die Angaben über
Stundenzahlen unterschiedlich gemacht worden seien. In der Diplombeilage seien die tatsächlich
unterrichteten Stunden eingetragen, in anderen Bescheinigungen seien dagegen höhere Stundenzahlen
angegeben worden, weil zusätzlich zu den Präsenzstunden auch Stunden für das
Lernen zu Hause angegeben worden seien. Das Zahnmedizinstudium sei in der ehemaligen Sowjetunion
eine medizinische Grundausbildung gewesen; erst im Anschluss daran habe man sich
stomatologisch spezialisieren können. Bezogen auf den vorliegenden Einzelfall könne daher nur
ein medizinischer Sachverständiger - auf Kosten der Klägerin - die Gleichwertigkeit der Ausbildungsgänge
überprüfen. Dabei könne der von der Klägerin vorgelegte beglaubigte Auszug aus
der Testat- und Prüfungsliste das zentrale Dokument für die Beurteilung der Gleichwertigkeit
sein. Abhängig von dem Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung könne beurteilt werden, ob die
Berufserfahrung der Klägerin, auch ihre seit 1999 im Bundesgebiet ausgeübte Tätigkeit mit Berufserlaubnissen,
eine mögliche Kenntnislücke geschlossen habe.
15 Mit Urteil vom 26. Januar 2012 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom
- Dezember 2010 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin die Approbation
als Zahnärztin zu erteilen. Die Klägerin habe nach § 2 Abs. 1 und 2a des Gesetzes über die
Ausübung der Zahnheilkunde in der seit dem 30. Juli 2010 bis zum 31. März 2012 geltenden
Fassung einen Anspruch auf Erteilung einer Approbation als Zahnärztin. Nach den danach geltenden
Bestimmungen komme es darauf an, ob zwischen der absolvierten Ausbildung und der
deutschen Ausbildung wesentliche Unterschiede bestünden. Solche wesentlichen Unterschiede
seien hier aus Rechtsgründen nicht festzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
sei eine gesetzgeberische Wertung zu erkennen, dass eine ärztliche Ausbildung
in der ehemaligen Sowjetunion mit einer deutschen Ausbildung gleichwertig sein könne, ohne
dass es generell auf eine Überprüfung des individuellen Kenntnisstandes ankomme. Auch müsse
die Gleichwertigkeit der Ausbildung nicht mehr im Einzelnen geprüft werden. Vielmehr sei
konkreten Bedenken hinsichtlich der Ausbildung und der Kenntnisse nachzugehen, aber nicht
ungefragt eine abstrakte Aufklärung und Bewertung vorzunehmen. Ohne konkrete Anhaltspunkte
für erhebliche Abweichungen bedürfe es auch keiner gutachterlichen Klärung, welche Inhalte
und Methoden die Ausbildung in der ehemaligen Sowjetunion gehabt habe. Nach diesen Maßstäben
sei die von der Klägerin absolvierte Ausbildung der deutschen Ausbildung gleichwertig.
Die von der Klägerin absolvierte und in der vorgelegten Testat- und Prüfungsliste dokumentierte
Ausbildung werde den Anforderungen gerecht, wie sich diese für Zahnärzte in Deutschland
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aus der Approbationsordnung für Zahnärzte bei europarechtsfreundlicher Auslegung in Anlehnung
an Art. 34 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit Anhang V.3, Nummer 5.3.1
sowie dem Musterstundenplan der Universität Münster für das Wintersemester 2011/2012 ergäben.
Zwar fehle es in der Testat- und Prüfungsliste an Entsprechungen zu den spezifischen
Fächern. Die Testat- und Prüfungsliste weise aber eine Reihe von allgemeinen und spezifischen
Fächern und Betriebspraktika aus, deren Bezeichnungen nicht dieselben seien wie die im Anhang
der Richtlinie. Es spreche alles dafür, dass die spezifischen Inhalte in der Ausbildung der
Klägerin bereits in den allgemeinen Fächern mitbehandelt worden seien. Die Klägerin habe dies
in der mündlichen Verhandlung für die wichtigsten Fächer bestätigt und näher erläutert. Der
Gleichwertigkeit der Ausbildung stehe auch nicht entgegen, dass die zahnärztliche Ausbildung
in der ehemaligen Sowjetunion zunächst eine eher allgemeine Ausbildung gewesen sei. Denn
neben den spezifischen Fächern der Universitätsausbildung seien weitere Ausbildungsteile sowie
die einjährige Internatur mit Tätigkeiten in allen spezifischen Bereichen der Zahnheilkunde
zu berücksichtigen. Es bestünde kein Zweifel, dass die vom Beklagten angeführten Fächer
Physiotherapie, dentale Technologie, Kinderzahnheilkunde, Kieferorthopädie und Paradontologie
in der Ausbildung der Klägerin gelehrt worden seien. Die Testat- und Prüfungsliste weise diese
als Heilgymnastik und Physiotherapie, Kinderstomatologie und Orthodontie aus. Die dentale
Technologie sei nach Auskunft der Klägerin Teil der therapeutischen und der orthopädischen
und Stomatologie sowie der Orthodontie, die Parodontologie Teil der therapeutischen Stomatologie
gewesen. Soweit der Beklagte beanstande, dass die Fächer Biochemie oder physikalische
Chemie, Präventivmedizin, zahnärztliche Prothetik, präventive Zahnheilkunde, spezielle
Chirurgie, spezielle Pathologie der Mundhöhle, Klinik der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
zahnärztliche Röntgenologie und spezielle Physiologie des Kauorgans nicht gelehrt worden seien,
gehe er fehl. Biochemie oder physikalische Chemie seien als Biochemie sowie als physikalische
Chemie und Kolloidchemie in der Testat- und Prüfungsliste genannt. Präventivmedizin
sei im Anhang V zur Richtlinie 2005/36/EG als Präventivmedizin und Epidemiologie angegeben.
In der Testat- und Prüfungsliste der Klägerin fänden sich dazu die Fächer Infektionskrankheiten,
Epidemiologie und Phtiseologie (Tuberkulose). Das decke das erforderliche Spektrum offensichtlich
hinreichend ab, zumal diese Fächer auch im Musterstundenplan als gesonderte Fächer
nicht ausdrücklich angeführt würden. Bei der üblichen deutschen Ausbildung werde also ebenfalls
als ausreichend angesehen, dieses Fach als Teil anderer Lehrveranstaltungen zu behandeln.
Die zahnärztliche Prothetik finde sich nach den Erläuterungen der Klägerin in dem Fach
Orthodontie. Die präventive Zahnheilkunde sei eine Bezeichnung aus dem Anhang V zur Richtlinie
2005/36/EG. Dieses Fach sei nicht im Musterstundenplan aufgeführt. Es genüge, dieses als
Teil der Zahnerhaltungskunde oder der therapeutischen Stomatologie zu behandeln. Zur speziellen
Chirurgie enthalte die Testat- und Prüfungsliste das Fach chirurgische Stomatologie; in
diesem Fach habe die Klägerin außerdem ein Betriebspraktikum abgeleistet. Die spezielle Pathologie
der Mundhöhle sei die Bezeichnung nach dem Anhang V zur Richtlinie 2005/36/EG. In
der Testat- und Prüfungsliste sei dazu das Fach pathologische Physiologie aufgeführt. Das decke
das erforderliche Spektrum ab. Auch im Musterstundenplan seien nur Vorlesung und Kurs in der
Pathologie ausgewiesen. Bei der üblichen deutschen Ausbildung werde es als ausreichend angesehen,
dieses Fach als Teil anderer Lehrveranstaltungen zu behandeln. Es liege auf der Hand,
dass die Klinik der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten wegen des anderen Aufbaus der Ausbildung
der Klägerin Gegenstand der Praktika und der Internatur gewesen seien. Für die zahnärztliche
Röntgenologie habe die Klägerin nachvollziehbar erläutert, dass im Fach Radiologie (Röntgenologie
und medizinische Radiologie) ein allgemeiner und ein zahnmedizinischer Teil behandelt
worden sei. Die spezielle Physiologie des Kauorgans sei ersichtlich von dem Fach Anatomie
und Physiologie des Kauorgans erfasst. Im Musterstundenplan seien Vorlesungen, Übungen,
Praktika oder Kurse zu den Fächern Anatomie, mikroskopische Anatomie und Physiologie vorgesehen,
ohne weitere Qualifizierungen auszuweisen. Auch dieses Fach sei in der deutschen Ausbildung
offensichtlich Teil umfassenderer Lehrveranstaltungen. Auch bei der Klägerin habe daher
zu genügen, dass die Fächer normale Anatomie, pathologische Anatomie mit Sektionslehrgang,
Physiologie und pathologische Physiologie aufgeführt seien. Ersichtliche Lücken könnten
allenfalls in Teilen der Bereiche der Berufs-, Gesetzes - und Standeskunde und im Bereich der
sozialen Aspekte der zahnärztlichen Tätigkeit verbleiben. Dies könne aber dahinstehen, da für
diese Fächer in der deutschen Ausbildung nur ein geringes Stundenkontingent vorgesehen sei.
Dieser Bewertung stehe die Kritik des Beklagten am erheblichen Unterschied vorgesehener Unterrichtsstunden
für einzelne Fächer, insbesondere bei der Zahnersatzkunde, nicht entgegen.
Zwar sehe der Musterstundenplan insoweit 1.183 Unterrichtsstunden vor, während in der Testat-
und Prüfungsliste nur 170 Unterrichtsstunden orthopädische Stomatologie für die Universitätsausbildung
und 90 Stunden für das Betriebspraktikum ausgewiesen seien. Dem müsse aber
ein erheblicher Anteil an den 1.792 Stunden der Internatur hinzugerechnet werden, was die
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Gleichwertigkeit herstelle. Jedenfalls handele es sich bei der Zahnersatzkunde um einen Kernbereich
der zahnärztlichen Tätigkeit, welche die Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion und in
- über sechseinhalb Jahre und im Bundesgebiet fast zwölf Jahre ausgeübt und so eine etwaige
Ausbildungslücke geschlossen habe. Auch die Wissensvermittlung sei vergleichbar. Der Musterstundenplan
sehe - ohne Laborstunden - für das Studium von zehn Semestern 6.750 Unterrichtsstunden
vor, davon 3.697,5 Unterrichtsstunden für Praktika und Kurse. Die Klägerin habe
einschließlich der Betriebspraktika von 504 Unterrichtsstunden insgesamt 6.098 Unterrichtsstunden
nachgewiesen. Davon seien zwar 446 Unterrichtsstunden politischer Unterricht und
Sport abzuziehen. Danach verblieben 5.652 Unterrichtsstunden. Die Klägerin habe aber statt
der in Deutschland vorgesehenen Praktika die einjährige Internatur als Zahnärztin absolviert,
die weitere 1.792 Stunden praktischer Ausbildungszeit umfassten. Ausgehend von insgesamt
7.444 berücksichtigungsfähigen Unterrichtsstunden sei die Ausbildung der Klägerin daher auch
unter dem Gesichtspunkt der Wissensvermittlung als gleichwertig anzusehen. Auch § 2 Abs. 2a
Satz 9 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 1 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung
der Zahnheilkunde stünden dem Anspruch auf Erteilung der zahnärztlichen Approbation nicht
entgegen. Die Klägerin sei im ersten Halbjahr 2004 zwar endgültig durch eine Prüfung durchgefallen.
Nach der damals geltenden Fassung des § 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
habe es aber nur eine Gleichwertigkeitsprüfung, nicht hingegen eine Eignungsprüfung
im Sinne des nun anzuwendenden § 2 Abs. 2a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
gegeben.
16 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, die der Senat mit Beschluss vom
- April 2013 - 8 LA 48/12 - wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten
der Rechtsache und grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat.
17 Der Beklagte macht geltend, der Ausbildungsstand der Klägerin sei dem Ausbildungsstand nach
einem erfolgreich abgeschlossenen Studium der Zahnheilkunde im Bundesgebiet nicht gleichwertig.
Vergleichsmaßstab seien die Vorgaben im Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde,
in der Approbationsordnung für Zahnärzte sowie in Art. 34 und dem dazugehörigen Anhang
V.3., Nr. 5.3.1 der Richtlinie 2005/36/EG. Diese bedürften mangels konkreter Regelungen zum
Ausbildungsumfang aber der Konkretisierung durch einen Studienplan. Um eine Gleichbehandlung
aller Approbationsbewerber sicherzustellen sei es sachgerecht, den Beispielstudienplan 2
der Studienreformkommission heranzuziehen. Da davon auszugehen sei, dass jeder in der Studienordnung
einer deutschen Hochschule bestimmte Gegenstandskatalog das gesamte notwendige
zahnärztliche Wissen im Sinne der Approbationsordnung für Zahnärzte umfasse, könne
auch der konkrete Studienplan einer deutschen Hochschule zum Vergleich herangezogen werden.
Von ihm - dem Beklagten - könne aber nur ein Vergleich mit den Studienordnungen niedersächsischer
Hochschulen gefordert werden; eine Prüfung anhand der Studienordnungen aller
deutschen Hochschulen sei ihm nicht möglich. Auch könne er die Anwendung der Studienordnung
der Universität Münster durch das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehen. Unter Anwendung
des sich danach ergebenden Vergleichsmaßstabes bestünden wesentliche Unterschiede
im Ausbildungsstand hinsichtlich folgender Fächer, die für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs
grundlegende und auch gesetzlich zwingend geforderte Kenntnisse beinhalteten:
18
Fach Zahl der Unterrichtstunden
Beispiel-studienplan
2
Studienplan
Zahnmedizin
der Medizinischen
Hochschule
Hannover
(MHH)
Studienplan
Zahnmedizin
der Universitäts-
medizin
Göttingen
(UMG)
Tatsächlich von der
Klägerin nachgewie-
senes Studium
(Stundenübersicht
2011)
Röntgenkurs 91 84 91 64
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Zahnärztliche
Prothetik
1599 1460 1300 260
Zahnerhaltung
819 832 715 590
Kiefer-orthopädie
390 432 377 44
Mund-, Kiefer-
und Gesichtschirurgie
288,32 246
Zahn-, Mundund
Kieferkrankheiten
260 264 260 0
19 Dabei müsse er die von der Klägerin absolvierte einjährige Internatur in der Fachrichtung Internistische
Stomatologie unberücksichtigt lassen. Die Klägerin habe Unterlagen zu den konkret
ausgeübten Tätigkeiten nicht vorgelegt, so dass eine Zuordnung zu einzelnen Fächern nicht erfolgen
könne. Der von der Klägerin absolvierte Röntgenkurs umfasse auch die medizinische Radiologie.
Die deutsche Ausbildung beschränke sich hingegen auf den zahnmedizinisch relevanten
Teil des Körpers. In der zahnärztlichen Prothetik ergäben sich wesentliche Unterschiede mit
Blick auf den Ausbildungsumfang. Kenntnisse in diesem Bereich seien nicht deshalb entbehrlich,
weil der Zahnersatz von einem Zahntechniker hergestellt werde. Abgesehen davon, dass
der Zahnarzt zur Herstellung von Zahnersatz in eigener Werkstatt befugt sei, benötige er die
geforderten Kenntnisse schon deshalb, um die Qualität des von Dritten gefertigten Zahnersatzes
beurteilen zu können. Daneben sei er für die Abformung des Kiefers sowie die funktionsgerechte
Eingliederung des Zahnersatzes zuständig. Auch in der Zahnerhaltungskunde ergäben
sich wesentliche Unterschiede mit Blick auf den Ausbildungsumfang. Die Angabe der Klägerin,
dass in dem von ihr absolvierten Fach der therapeutischen Stomatologie auch die Parodontologie
und die konservierende Zahnheilkunde behandelt worden seien, bedürfe der weiteren Aufklärung.
Ob sich auch die von der Klägerin absolvierte Internatur auf die Zahnerhaltungskunde
bezogen habe, könne mangels eines Nachweises der Ausbildungsinhalte nicht überprüft werden.
Auch in der Kieferorthopädie ergäben sich wesentliche Unterschiede mit Blick auf den Ausbildungsumfang.
Die von der Klägerin vorgelegte Testat- und Prüfungsliste weise lediglich eine
Unterrichtung im Fach Orthodontie im Umfang von 44 Unterrichtsstunden aus. Auch bei den
Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten ergäben sich wesentliche Unterschiede mit Blick auf den
Ausbildungsumfang. Es sei nicht ersichtlich, dass dieses Fach überhaupt Gegenstand der von
der Klägerin absolvierten Ausbildung gewesen sei. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, aufgrund
des abweichenden Aufbaus der Ausbildung liege es auf der Hand, dass dieses Fach Gegenstand
der Praktika und der Internatur gewesen sei, könne nicht nachvollzogen werden. Es
bestünden auch Zweifel an einer gleich wirksamen Vermittlung der Ausbildungsinhalte. Das von
der Klägerin absolvierte Studium weise zwar die Mindeststudiendauer an deutschen Hochschulen
auf. Es müsse allerdings berücksichtigt werden, dass die Klägerin vor dem Studium lediglich
die mittlere Reife absolviert habe, das von ihr absolvierte Studium eher ein solches der Humanmedizin
mit einer Spezialisierung auf die Zahnmedizin gewesen sei und nicht durchgängig
staatliche Leistungskontrollen stattgefunden hätten. Das Staatsexamen der Klägerin habe sich
lediglich auf die Fächer Wissenschaftlicher Kommunismus, Innere Krankheiten, Chirurgische Stomatologie,
Orthopädische Stomatologie und Therapeutische Stomatologie erstreckt, nicht aber
auf die Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, die Chirurgie und die Kieferorthopädie. Die danach
wesentlichen Unterschiede der Ausbildungen würden auch belegt durch die Einschätzung der
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, das Schreiben der Arbeitsgemeinschaft der deutschen
Landesprüfungsämter zum Vollzug des Ausbildungs- und Prüfungsrechts der Heilberufe
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vom 13. Februar 2007 und die dort vorgenommene Einstufung der von der Klägerin absolvierten
Ausbildung als nicht objektiv gleichwertig, die gutachterliche Stellungnahme des Herrn N.
vom 27. März 2012 sowie die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur mangelnden objektiven
Gleichwertigkeit zahnmedizinischer Ausbildungen in der ehemaligen Sowjetunion und in
Deutschland. Die wesentlichen Unterschiede habe die Klägerin auch nicht durch in ihrer zahnärztlichen
Berufspraxis erworbene Kenntnisse ausgeglichen. Er - der Beklagte - stelle dabei in
seiner Verwaltungspraxis auf die im jeweiligen Einzelfall konkret nachgewiesenen Kenntnisse
- Qualifikationsnachweise seien insbesondere das Arbeitsbuch, qualifizierte Arbeitszeugnisse
und Fortbildungsnachweise. Das qualifizierte Arbeitszeugnis müsse die ausgeübten Tätigkeiten
und die Fallzahlen zwingend beschreiben und auch sonst detailliert, schlüssig, hinreichend
substantiiert und nachvollziehbar sein. Die Arbeitszeugnisse seien kritisch zu würdigen, da der
Arbeitgeber im Lager des Approbationsbewerbers stehe. Die Berufserfahrung müsse sich auf
die bestehenden Lücken im Ausbildungsstand beziehen. Eine rein quantitative zahnärztliche
Berufstätigkeit ohne qualitativen Bezug zu den defizitären Fächern sei nicht ausreichend. Ausbildungsdefizite
in klinischen Fächern könnten grundsätzlich nur durch Fortbildungen, Übungen
am Phantom und Anleitungen durch gut ausgebildetes Fachpersonal ausgeglichen werden.
Ob dies im Praxisalltag durch Fachpersonal gewährleistet werden könne, sei fraglich, jedenfalls
aber detailliert nachzuweisen. Fortbildungen ohne objektivierbare Leistungskontrollen könnten
mangels Nachvollziehbarkeit grundsätzlich nicht bei dem Ausgleich mangelnder Kenntnisse berücksichtigt
werden. Negative Ergebnisse von Gleichwertigkeits- oder Eignungsprüfungen hingegen
schon, jedenfalls bei der Beurteilung der Berufserfahrung. Nach dieser Verwaltungspraxis
habe die Klägerin die bestehenden wesentlichen Unterschiede nicht durch in ihrer zahnärztlichen
Berufspraxis erworbene Kenntnisse ausgeglichen. Ihre zehnjährige zahnärztliche Tätigkeit
in der ehemaligen Sowjetunion sei zwar durch ein Arbeitsbuch belegt. Aus diesem ergäbe
sich aber nicht, in welchen Bereichen sie tätig gewesen sei. Aufgrund der wesentlichen Unterschiede
der Ausbildung in der ehemaligen Sowjetunion sei auch die dortige zahnärztliche Praxis
nicht qualitativ höher einzuschätzen und die Eignung zum Defizitausgleich von vorneherein
fraglich. Der von ihr vorgelegte Nachweis einer Fortbildung zu Krankheiten des Zahnbettes und
der Mundschleimhaut rechtfertige aber die Annahme, dass der wesentliche Ausbildungsunterschied
im Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten ausgeglichen sei. Ihre Tätigkeit im Rahmen
von Berufspraktika in den Jahren 1996 und 1997 könne nicht berücksichtigt werden, da sie in
dieser Zeit zahnärztliche Berufserfahrung nicht gewonnen habe. Ihre seit 1999 auf der Grundlage
von Berufserlaubnissen ausgeübte zahnärztliche Tätigkeit in der Praxis des Herrn K. habe
hinreichende Kenntnisse nicht vermittelt. Es sei bereits unklar, in welchem zeitlichen Umfang
die Klägerin in der Praxis tätig gewesen sei. Herr K. habe der Klägerin am 23. Februar 2000
zwar ausreichende Kenntnisse in zahnmedizinischen Fächern bescheinigt. Die Bescheinigung sei
aber nicht hinreichend detailliert und individuell formuliert und stehe im Widerspruch zu den negativen
Ergebnissen der Kenntnisprüfung vom 7. Juni 2000, 14. August 2001 und 18. Februar
- Mit weiterem Zeugnis vom 7. Mai 2001 habe Herr K. der Klägerin zwar bescheinigt, einen
der deutschen Ausbildung gleichwertigen Kenntnisstand erlangt und konkret benannte zahnärztliche
Tätigkeiten ausgeübt zu haben. Hinsichtlich der Durchführung von Röntgenaufnahmen
sei aber schon nicht ersichtlich, dass die Klägerin hierfür berechtigt gewesen sei und die Strahlenschutzausbildung
absolviert habe. Auch der Umfang der zahnärztlichen Leistungen werde
nicht näher dargestellt, so dass der Zugewinn zahnärztlicher Kenntnisse und Fähigkeiten nicht
erkennbar werde. Die nachfolgenden negativen Ergebnisse der Kenntnisprüfung vom 14. August
2001 und 18. Februar 2004 stünden der Aussagekraft des Zeugnisses entgegen. Gleiches gelte
für die nachfolgenden Zeugnisse vom 14. Mai 2003 und 6. August 2003, die mit dem Zeugnis
vom 7. Mai 2001 identisch seien. Das Zeugnis des Herrn K. und der Frau M. vom 23. Februar
2010 lasse die Entwicklung der Klägerin nicht erkennen und enthalte keine detaillierten Ausführungen
zu Inhalt, Umfang und Qualität der von der Klägerin erbrachten Leistungen. Herr N. habe
in einer weiteren Stellungnahme vom 9. Juli 2013 den unverändert mangelnden Defizitausgleich
aufgezeigt. Danach seien in dem Zeugnis für den Bereich der konservierenden Zahnheilkunde
parodontologische Behandlungsmaßnahmen nur als chirurgische Behandlungsstrategie und
nicht als Bestandteil einer Parodontosebehandlung oder als notwendige Grundlage einer prothetischen
Versorgung genannt und entsprächen daher nicht dem derzeitigen fachlichen Wissensstand.
Eine Tätigkeit im Bereich der Kinderzahnheilkunde werde gar nicht erwähnt. Für den Bereich
der prothetischen Behandlungsmaßnahmen seien zwar fast ausnahmslos alle konventionellen
Therapiemittel benannt, nicht aber das Tätigkeitsfeld der Funktionserkrankungen und deren
Therapie, die prothetische Versorgung von Patienten mit Prothesenstomatopathien und die
alloplastische Versorgung von Defekten im Mund- und Kieferbereich. Für den Bereich der Kieferorthopädie
bestätige Herr K. zwar eine Mitarbeit der Klägerin bei der Planung und Behandlung
von herausnehmbaren kieferorthopädischen Geräten. Keine Erwähnung fänden hingegen die
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diagnostische Auswertung von Fernröntgenseitenbildern und die Anwendung von festsitzenden
Behandlungsapparaturen. Schließlich habe die Klägerin die bestehenden wesentlichen Unterschiede
nicht durch die in zahnärztlichen Fortbildungen erworbenen Kenntnisse ausgeglichen.
Der Propädeutische Intensivkurs Zahnmedizin zur Vorbereitung auf die Gleichwertigkeitsprüfung
habe in einem Umfang von 122 Unterrichtstunden ohne Erfolgskontrolle nur auf die Prüfung vorbereitet
und das Fach Kieferorthopädie nicht behandelt. Von den weiteren 42 deutschen Fortbildungsnachweisen
entfielen 26 auf interaktive zm-Fortbildungen, deren Erfolgskontrolle nicht
überprüft werden könne und deren Aussagekraft daher nur beschränkt sei. Die Fortbildungsmaßnahmen
seien auch nicht besonders umfangreich. Die Bescheinigung der Zahnärztekammer
Niedersachsen vom 20. Februar 2007 über den erfolgreichen Besuch an einem Strahlenschutzkurs
sei zwar für das Fach zahnärztliche Röntgenonolgie relevant, könne aber den Ausbildungsunterschied
in der röntgenologischen Diagnostik nicht ausgleichen.
20 Der Beklagte beantragt,
21 das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 6. Kammer - vom 26. Januar 2012 zu ändern
und die Klage abzuweisen.
22 Die Klägerin beantragt,
23 die Berufung zurückzuweisen.
24 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Beklagte habe bereits die für die zahnärztliche
Ausbildung wesentlichen Fächer fehlerhaft bestimmt und allein auf die für die zahnärztliche Praxis
wesentlichen Fächer abgestellt. Die maßgeblichen für die zahnärztliche Ausbildung wesentlichen
Fächer habe sie - die Klägerin - ausweislich der von ihr vorgelegten Testat- und Prüfungsliste
absolviert, und zwar in einem der deutschen Ausbildung jedenfalls entsprechenden zeitlichen
Umfang. Soweit der Beklagte moniere, dass die Verteilung dieser Unterrichtsstunden auf
die einzelnen Fächer nicht der in deutschen Studienordnungen vorgesehenen Verteilung entspreche
und so in Teilen eine andere Gewichtung der Fächer gegeben sei, stehe dies der Annahme
der Gleichwertigkeit nicht entgegen. Der Einwand widerspreche vielmehr den Wertungen
des deutschen und auch des europäischen Gesetzgebers, der mit der automatischen Anerkennung
der medizinischen Ausbildung in den baltischen Staaten der ehemaligen Sowjetunion
die grundsätzliche Gleichwertigkeit der Ausbildungen bestätigt habe, ohne zeitliche Gewichtungsanforderungen
in den Raum zu stellen. Die vom Beklagten allein anhand des Beispielstudienplans
2 oder der Studienpläne niedersächsischer Hochschulen vorgenommene Gewichtung
genüge auch dem Gesetzesvorbehalt nicht, der bei dem gegebenen Eingriff in die Berufswahlfreiheit
zu beachten sei. Der Beispielstudienplan 2 sei veraltet, praxisfern und werde vom Beklagten
zudem in einer von Herrn N. modifzierten Form angewandt. Abgesehen davon bestehe
auch der vom Beklagten geltend gemachte wesentliche Unterschied hinsichtlich des zeitlichen
Ausbildungsumfangs einzelner Fächer nicht. Dabei müssten auch die Zeiten der einjährigen Internatur
berücksichtigt werden. Hierbei handele es sich um eine klinische Tätigkeit unter ärztlicher
Anleitung und Aufsicht, die mit praktischen Zeiten des deutschen Studiums vergleichbar
sei. Die Internatur beziehe sich maßgeblich auf die vom Beklagten benannten Kernfächer. Hinsichtlich
des Faches Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten habe der Beklagte selbst eingeräumt,
dass ein wesentlicher Unterschied des Ausbildungsstandes nicht mehr gegeben sei. Gleiches
müsse für das Fach Zahnerhaltungskunde gelten, nachdem sie - die Klägerin - am Ende der Internatur
eine hierauf bezogene Prüfung absolviert habe. Hinsichtlich der übrigen Kernfächer sei
ein etwa vorhandener wesentlicher Unterschied des Ausbildungsstandes durch die zehnjährige
Berufserfahrung in der ehemaligen Sowjetunion und die mittlerweile vierzehnjährige zahnärztliche
Tätigkeit im Bundesgebiet jedenfalls ausgeglichen. Dies ergäbe sich fast zwangsläufig
daraus, dass die vom Beklagten aufgezeigten Unterschiede sich nur auf die für die zahnärztliche
Praxis maßgeblichen Fächer bezögen. Dies bestätige auch das aktuelle Arbeitszeugnis der
Frau M. vom 7. September 2013, aus dem sich auch eine durchgehende Vollzeitbeschäftigung
ergäbe. Auch die vorausgegangenen Arbeitszeugnisse des Herrn K. hätten einen hinreichenden
Nachweis für den Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch die Berufserfahrung erbracht. Dem
stünden auch die Ergebnisse der Kenntnisprüfungen nicht entgegen, zumal diese einen steten
Kenntniszuwachs bestätigten. Sie - die Klägerin - habe 2004 abgesehen von der mündlichen
- Seite 10 von 21 -
Prüfung die schriftliche und die praktische Prüfung bestanden, obwohl ihr Studienabschluss fast
zwanzig Jahre zurückgelegen habe. Eine Beschreibung konkreter Fallzahlen oder zeitlicher Umfänge
der in der Praxis ausgeübten Tätigkeiten sei praktisch nicht zu realisieren. Die von Herrn
- in der tendenziösen Stellungnahme vom 9. Juli 2013 aufgezeigten angeblichen Lücken bei
einzelnen Behandlungsbestandteilen könnten die fortwährende Annahme wesentlicher Unterschiede
nicht rechtfertigen. Auch komme es ebenso wie bei den Fortbildungsnachweisen nicht
auf eine Erfolgskontrolle an, vielmehr werde nach dem Gesetz ein Kenntniszuwachs durch gewonnene
Erfahrung honoriert.
25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf
die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten A und B)
verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
26 Die nach Zulassung durch den Senat statthafte, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nach
- 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründete und auch den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 2
in Verbindung mit § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügende Berufung des Beklagten ist zulässig,
aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht verpflichtet,
der Klägerin die Approbation als Zahnärztin zu erteilen.
27 Die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin und Aufhebung
des dies ablehnenden Bescheides des Beklagten vom 30. Dezember 2010 ist zulässig.
28 Ein die Erteilung der Approbation als Zahnärztin ablehnender und bereits bestandskräftiger Verwaltungsakt
liegt nicht vor. Die Klägerin hatte zwar bereits am 18. Oktober 1999/28. Februar
2000, am 3. April 2001 und am 5. Mai 2003 bei der Bezirksregierung J. die Erteilung einer Approbation
als Zahnärztin beantragt. Die Bezirksregierung hat diese Anträge aber nicht beschieden.
Sie hat vielmehr zuletzt mit Schreiben vom 12. Juli 2004 lediglich informatorisch auf das
Nichtbestehen der Kenntnisprüfung hingewiesen, aber eine Entscheidung über den Antrag auf
Erteilung der Approbation ausdrücklich nicht getroffen. Im Übrigen hat der Beklagte mit seinem
Bescheid vom 30. Dezember 2010 ohne Berufung auf die vorausgegangenen Verwaltungsverfahren
eine Sachentscheidung getroffen, die der Klägerin die Möglichkeit der sachlichen Überprüfung
im Klageverfahren eröffnet (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.7.2012 - BVerwG 2 C 18.11 -,
juris Rn. 13 m.w.N.).
29 Der Zulässigkeit der Klage auf Erteilung der Approbation steht auch nicht entgegen, dass die
Klägerin die in den vorausgegangenen Antragsverfahren durchgeführten Kenntnisprüfungen
wiederholt nicht bestanden hat. Zum einen begehrt die Klägerin nicht die Zulassung zu einer
weiteren Wiederholung der Kenntnisprüfung, sondern die Erteilung der Approbation nach Feststellung
der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ohne Durchführung einer weiteren Kenntnisprüfung.
Zum anderen enthielt und enthält das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
Beschränkungen zur Wiederholung von Kenntnisprüfungen im Rahmen von Verfahren zur Feststellung
der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht. Dem Vorschlag des Bundesrates, eine
nur zweifache Wiederholung der Kenntnisprüfung zuzulassen, ist der Bundestag nicht gefolgt
(vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher
und anderer Vorschriften, BT-Drs. 17/1297, S. 32 (Stellungnahme des Bundesrates)
und S. 42 (Gegenäußerung der Bundesregierung); Gesetzentwurf der Bundesregierung,
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland
erworbener Berufsqualifikationen, BT-Drs. 17/6260, S. 95 (Stellungnahme des Bundesrates) und
- 116 (Gegenäußerung der Bundesregierung)).
30 Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der Approbation als
Zahnärztin. Der dies ablehnende Bescheid des Beklagten vom 30. Dezember 2010 ist rechtswidrig
und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
- Seite 11 von 21 -
31 Maßgeblich für die Beurteilung des Anspruchs auf Erteilung einer zahnärztlichen Approbation ist
die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung
des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008
- BVerwG 3 C 33.07 -, juris Rn. 13). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der
Zahnheilkunde - ZHG - in der danach anzuwendenden, zuletzt durch das Gesetz zur Verbesserung
der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom
- Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geänderten Fassung ist die Approbation als Zahnarzt auf
Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs
ergibt (Nr. 2), nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist
(Nr. 3), nach einem mindestens fünfjährigen Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen
Hochschule die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat
(Nr. 4) und über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen
Sprache verfügt (Nr. 5).
32 Die Klägerin erfüllt allein die sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZHG ergebende Voraussetzung
nicht. Sie hat die zahnärztliche Prüfung nicht im Geltungsbereich des Gesetzes über die Ausübung
der Zahnheilkunde bestanden.
33 Die von der Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion an der G. staatlichen Hochschule für Medizin
in der Stadt H. absolvierte zahnärztliche Ausbildung gilt auch nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2
ZHG oder § 20a Abs. 1 Satz 1 ZHG als eine Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZHG.
Denn Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische
Union haben nicht, wie von diesen Bestimmungen gefordert, einem der übrigen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum und auch einem sonstigen Vertragsstaat einen entsprechenden Rechtsanspruch
auf Anerkennung der Ausbildung eingeräumt. Die Klägerin verfügt auch nicht über die
Bescheinigung eines Mitgliedsstaates nach § 20a Abs. 4 Nr. 1 Alt. 1 ZHG, dass der ihr von der
früheren Sowjetunion verliehene und die Aufnahme des Berufs der Zahnärztin gestattende Ausbildungsnachweis
hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs der Zahnärztin in dem
Hoheitsgebiet des bescheinigenden Mitgliedsstaates die gleiche Rechtsgültigkeit hat.
34 Von der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZHG kann hier auch nicht nach § 2 Abs. 2
Satz 1 bis 8 ZHG abgesehen werden. Denn die Klägerin hat ihre zahnärztliche Ausbildung nicht,
wie von § 2 Abs. 2 Satz 1 ZHG gefordert, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder der Schweiz abgeschlossen.
35 Von der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZHG kann hier auch nicht nach § 2 Abs. 9
ZHG abgesehen werden. Der von der Klägerin vorgelegte Nachweis über die von ihr absolvierte
zahnärztliche Ausbildung ist nicht, wie von dieser Bestimmung gefordert, in einem der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anerkannt worden.
36 Von der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZHG ist hier indes nach § 2 Abs. 3 ZHG abzusehen.
Nach Satz 1 dieser zuletzt durch Art. 33 des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung
und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I
- 2515) mit Wirkung zum 1. April 2012 geänderten Bestimmung (vgl. zur Übertragung der Systematik
des Anerkennungsverfahrens nach dem auch gemäß § 2 Abs. 7 ZHG subsidiären allgemeinen
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz auf die speziellen Bestimmungen für reglementierte
Berufe: Maier/Rupprecht, Das Anerkennungsgesetz des Bundes, in: GewArch Beilage Wirtschaft
und Verwaltung, 2012, S. 62, 66) ist Antragstellern, die die Voraussetzung des § 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 ZHG nicht erfüllen und die über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des
zahnärztlichen Berufs verfügen, der in einem anderen als den in § 2 Abs. 2 Satz 1 ZHG genannten
Staaten ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
gegeben ist. Dies ist hier der Fall.
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37 Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG gilt für die Prüfung der Gleichwertigkeit § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie
8 ZHG entsprechend. Danach ist der Ausbildungsstand als gleichwertig anzusehen, wenn
die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung
aufweist, die in dem Gesetz über die Zahnheilkunde und in der Approbationsordnung für Zahnärzte
- ZÄApprO - in der hier maßgeblichen, zuletzt durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl.
I S. 2515) geänderten Fassung, geregelt ist (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 ZHG).
Nur wenn wesentliche Unterschiede vorliegen, muss der Antragsteller nachweisen, dass er über
die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlich
sind (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 6 ZHG). Dieser Nachweis wird - abweichend
von der Anerkennung der in einem Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat absolvierten Ausbildung,
die nur eine auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezogene Eignungsprüfung
erfordert (§ 2 Abs. 2 Satz 7 ZHG; vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines
Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen,
BT-Drs. 17/6260, S. 67: "Defizitprüfung") - durch das Ablegen einer Prüfung
erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht (§ 2 Abs. 3 Satz 3
ZHG; vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der
Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, BT-Drs. 17/6260,
- 67: "Kenntnisprüfung") und die eine Ausgleichsmaßnahme im Sinne des Art. 14 der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 v. 30.9.2005, S. 22), zuletzt geändert durch
die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013
(ABl. L 354 v. 28.12.2013, S. 132), darstellt. Eines solchen Nachweises bedarf es auch dann,
wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand
möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person
der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können (§ 2 Abs. 3 Satz 4 ZHG).
38 Eines solchen von der Klägerin im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Abs. 3 Satz 3 ZHG zu erbringenden
Nachweises, dass sie über die zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, bedarf es hier nicht. Denn der von der Klägerin im maßgeblichen
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erreichte Ausbildungsstand ist als
gleichwertig im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 ZHG anzusehen.
39 Bezugspunkt der gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden
- 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 ZHG vorzunehmenden Gleichwertigkeitsprüfung ist die zahnärztliche
Ausbildung, wie sie im Gesetz über die Zahnheilkunde und in der Approbationsordnung
für Zahnärzte geregelt ist (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 ZHG; Referenzausbildung).
Maßgebend ist der aktuelle Stand der deutschen Referenzausbildung und nicht
deren Stand im Zeitpunkt des Erwerbs des ausländischen Abschlusses (vgl. Gesetzentwurf der
Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung
im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, BT-Drs. 17/6260, S. 50; Maier/Rupprecht, a.a.O.,
- 71).
40 Bei einem Vergleich dieser Referenzausbildung mit der von der Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion
an der G. staatlichen Hochschule für Medizin in der Stadt H. tatsächlich absolvierten
zahnärztlichen Ausbildung ergeben sich wesentliche Unterschiede im Sinne § 2 Abs. 3 Satz 2
ZHG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 3 ZHG.
41 Wesentliche Unterschiede liegen nach diesen Bestimmungen vor, wenn die von dem Antragsteller
nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten
Ausbildungsdauer liegt (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 ZHG), die Ausbildung
des Antragstellers sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung
unterscheiden (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 ZHG), oder der Beruf
des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der
den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil dieses Berufs sind, und dieser Unterschied
in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach der deutschen Ausbildung gefordert
wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem
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Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG
i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 ZHG).
42 Von diesen - in Anlehnung an Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG entwickelten
(vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung
und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, BT-Drs. 17/6260,
- 50) - und nach der Auffassung des Senats abschließenden Kriterien für die Feststellung wesentlicher
Unterschiede sind hier zwar die Kriterien nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG in Verbindung
mit § 2 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 und 3 ZHG nicht erfüllt.
43 Zum einen liegt die von der Klägerin nachgewiesene Ausbildungsdauer nicht mindestens ein
Jahr unter der gesetzlich geregelten Ausbildungsdauer der deutschen Referenzausbildung. Letztere
beträgt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZHG bzw. § 2 Nr. 1 ZÄApprO fünf Jahre bzw. zehn Semester.
Dem entspricht schon die Dauer des von der Klägerin nachgewiesenen Studiums an
der G. staatlichen Hochschule für Medizin in der Stadt H. von 1979 bis 1984 (vgl. Diplomzeugnis
- 22.6.1984, Blatt 16 der Gerichtsakte), ohne dass es insoweit darauf ankommt, ob auch die
anschließende einjährige Internatur der Ausbildungsdauer zuzurechnen ist. Die danach festzustellende
Parallelität der Ausbildungsdauer stellt ein bedeutsames Indiz für die Gleichwertigkeit
der Wirksamkeit der Wissensvermittlung dar. Umstände, die ein solches Gewicht haben,
dass sie die Indizwirkung der gleichen Ausbildungsdauer für die Annahme einer gleichwertigen
Stoffvermittlung erschüttern könnten, sind nicht gegeben. Dies gilt zunächst für die kürzere
schulische Vorbildung von zehn Jahren zur Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung in der
früheren Sowjetunion gegenüber den mindestens zwölf Jahren nach bundesdeutschem Recht
(vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008, a.a.O., Rn. 24 f.). Dies gilt aber für die durchaus vorhandenen
Unterschiede hinsichtlich des Aufbaus des Studiums, der Didaktik und des Umfangs der Leistungskontrollen
(vgl. zu diesem Aspekt bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit der Wissensvermittlung:
BVerwG, Urt. v. 18.2.1993 - BVerwG 3 C 64.90 -, juris Rn. 33), die offenbar Grundlage
der vom Beklagten benannten Bewertungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
und der Arbeitsgemeinschaft der deutschen Landesprüfungsämter zum Vollzug des Ausbildungs-
und Prüfungsrechts der Heilberufe vom 13. Februar 2007 gewesen sind. Denn trotz dieser
Unterschiede hat der deutsche Gesetzgeber anderen Zahnärzten mit einer Ausbildung in der
ehemaligen Sowjetunion die Approbation ohne jede inhaltliche Prüfung der Gleichwertigkeit zuerkannt
(vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ZHG in Verbindung mit der Anlage zum ZHG: Estland, Lettland
oder Litauen), ohne dass für diese Privilegierung materielle Gründe sprechen, etwa eine
bessere Ausbildung in den baltischen Staaten als in der übrigen Sowjetunion oder ein höheres
Niveau einer gerade dort gewonnenen Berufserfahrung. Die Bevorzugung beruht vielmehr allein
auf der mit dem Beitritt erfolgten Einbeziehung in den europäischen Rechtsraum, wodurch
sie zugleich gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008, a.a.O., Rn. 17). Die Rechtfertigung
einer solchen Privilegierung ändert aber nichts daran, dass der deutsche Gesetzgeber bei
der Ausgestaltung der Approbationsvoraussetzungen dem Schutz des Einzelnen und der Bevölkerung
vor ungenügend ausgebildeten Zahnärzten verpflichtet ist. Es kann auch nicht davon
ausgegangen werden, dass er diese Verpflichtung, soweit es um die Anerkennung sowjetischer
Diplome in den genannten Fällen geht, aufgegeben hat. Den Anerkennungsregeln für jenen
Personenkreis kann deshalb die gesetzgeberische Einschätzung entnommen werden, dass
eine zahnärztliche Ausbildung in der ehemaligen Sowjetunion mit einer deutschen Ausbildung
gleichwertig sein kann, ohne dass es generell auf eine Überprüfung des individuellen Kenntnisstandes
ankommt (vgl. zu § 3 BÄO: BVerwG, Urt. v. 11.12.2008, a.a.O., Rn. 20 f.), also auch die
Indizwirkung der gleichen Ausbildungsdauer für die Annahme einer gleichwertigen Stoffvermittlung
nicht generell durch sonstige Umstände der Ausbildung erschüttert wird.
44 Zum anderen ist für den Senat nicht ersichtlich, dass der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere
reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in Kirgistan nicht Bestandteil dieses Berufs sind.
45 Hingegen ist das an die Gleichwertigkeit der Ausbildungsgegenstände anknüpfende Kriterium
nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 ZHG erfüllt. Die von der
Klägerin tatsächlich absolvierte Ausbildung bezieht sich auch auf Fächer, die sich wesentlich
von der deutschen Referenzausbildung unterscheiden.
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46 Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für
die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung des Antragstellers gegenüber der deutschen
Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist (§ 2 Abs. 3 Satz 2
ZHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 4 ZHG).
47 Die Kenntnis in einem Fach ist dann wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen
Berufs, wenn sie von den Mindestanforderungen an das Studium der Zahnmedizin, wie
diese in der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ZHG erlassenen Approbationsordnung für Zahnärzte unter
Berücksichtigung von Art. 34 in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.3.1 der Richtlinie 2005/36/EG
geregelt sind, umfasst ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.5.2013 - 13 E 1164/12 -,
juris Rn. 7).
48 Hiernach ist die Annahme des Beklagten, dass auch die Kenntnis in den Fächern Radiologie,
Zahnärztliche Prothetik, Zahnerhaltung, Kieferorthopädie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
und Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen
Berufs ist, nicht zu beanstanden. Sämtliche Fächer sind nach den Bestimmungen der
Approbationsordnung für Zahnärzte Gegenstand der zahnärztlichen Prüfung (Radiologie, § 48
Abs. 4 ZÄApprO, Zahnärztliche Prothetik, § 50 ZÄApprO, Zahnerhaltung, § 49 ZÄApprO, Kieferorthopädie,
- 51 ZÄApprO, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, § 48 ZÄApprO, Zahn-, Mund- und
Kieferkrankheiten, § 47 ZÄApprO) und auch im Anhang V Nr. 5.3.1 der Richtlinie 2005/36/EG
als spezifische Fächer der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die mindestens von der zahnärztlichen
Grundausbildung umfasst sind, genannt.
49 Hinsichtlich der genannten Fächer weist die von der Klägerin an der G. staatlichen Hochschule
für Medizin in der Stadt H. tatsächlich absolvierte zahnärztliche Ausbildung im Vergleich zur
deutschen Referenzausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich der Dauer auf.
50 Da insoweit weder das Gesetz über die Zahnheilkunde noch die Approbationsordnung für Zahnärzte
konkrete Stundenzahlen für die Wissensvermittlung in einzelnen Fächern vorgeben, kann
zur hier erforderlichen Quantifizierung auf den Ausbildungskatalog einer exemplarisch ausgewählten
Hochschule im Bundesgebiet zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008,
a.a.O., Rn. 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.5.2013, a.a.O., Rn. 11). Denn jeder von
einer Hochschule im Bundesgebiet angewandte Ausbildungskatalog muss in seiner Gesamtheit
den qualitativen und quantitativen gesetzlichen Anforderungen der zahnärztlichen Ausbildung
genügen. Die Auswahl des exemplarischen Ausbildungskataloges obliegt zunächst der
die Gleichwertigkeitsprüfung durchführenden Behörde, ohne dass sie von sich aus verpflichtet
wäre, die Auswahl auf der Grundlage einer von Amts wegen durchgeführten Günstigerprüfung
anhand der Ausbildungskataloge aller deutschen Hochschulen zu treffen. Dies schließt es
indes nicht aus, dass der Antragsteller auf einen für ihn günstigeren Ausbildungskatalog einer
deutschen Hochschule hinweist und die Gleichwertigkeitsprüfung sodann anhand dieses Ausbildungskataloges
vorgenommen wird. Den von der Studienreformkommission Zahnmedizin 1980
empfohlenen Beispielstudienplan 2 (vgl. Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Empfehlungen der Studienreformkommission
Zahnmedizin und Stellungnahme der Ständigen Kommission für die Studienreform, 1980,
- 106 f.) sieht der Senat angesichts der mangelnden Aktualität, aber auch wegen des Charakters
als rein theoriebasierter Empfehlung nicht (mehr) als taugliche Grundlage einer Gleichwertigkeitsprüfung
an (vgl. tlw. abweichend: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.5.2013, a.a.O.;
Beschl. v. 14.7.2010 - 13 B 595/10 -, juris Rn. 16).
51 Nach den hier übereinstimmenden Ausführungen der Beteiligten erweist sich der Studienplan
des Studiengangs Zahnmedizin der Universitätsmedizin Göttingen
- Studienplan UMG - in seiner Gesamtheit für die von der Klägerin erstrebte Gleichwertigkeitsfeststellung
als günstiger und ist daher der Gleichwertigkeitsprüfung zugrunde zu legen.
52 Den sich aus diesem Studienplan ergebenden Stundenzahlen sind zunächst die von der Klägerin
durch den vorgelegten, amtlich beglaubigten Auszug aus der Testat- und Prüfungsliste
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Nr. 79109, der den Nachweisanforderungen des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6 ZHG genügt und dessen
inhaltliche Richtigkeit auch von dem Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird, nachgewiesenen
tatsächlich absolvierten Stundenzahlen gegenüberzustellen.
53 Danach ergeben sich in den genannten Fächern, die wesentliche Voraussetzung für die Ausübung
des zahnärztlichen Berufs sind, folgende Abweichungen hinsichtlich der Dauer:
54
Fach Stundenzahl nach
dem Studienplan UMG
Stundenzahl
nach Testat- und
Prüfungsliste
Nr. 79109
Relative Abweichung
der Stundenzahl
nach der
Testat- und Prüfungsliste
von der
Stundenzahl nach
dem Studienplan
UMG
Radiologie 91
(Röntgenkurs: 91)
64
(Röntgenologie und
medizinische Radiologie:
64)
- 29,67 %
Zahnärztliche Prothetik
1.300
(Werkstoffkunde I/II: 52;
Kursus der technischen
Propädeutik: 260; Phantomkurs
I/II der Zahnersatzkunde:
481;
Zahnersatzkunde I/II: 52;
Poliklinik der Zahnersatzkunde
I/II: 39; Kursus der
Zahnersatzkunde I und II:
416)
260
(Orthopädische Stomatologie:
170; Orthopädische
Stomatologie
Praktikum:
90)
- 80,00 %
Zahnerhaltung 715
(Zahnerhaltungskunde I/
II: 52; Phantomkurs der
Zahnerhaltungskunde:
208; Poliklinik der Zahnerhaltungskunde
I/II: 39;
Kursus der Zahnerhaltungskunde
I/II: 416)
352
(Therapeutische
Stomatologie: 244;
Therapeutische
Stomatologie Praktikum:
108)
- 50,77 %
Kieferorthopädie 377
(Einführung in die Kieferorthopädie:
13; Kieferorthopädische
Technik:
104; Kieferorthopädie I/
II: 52; Kursus der kieferorthopädischen
Behandlung
I/II: 208)
44
(Orthodontie: 44)
- 88,33 %
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Mund-, Kiefer- und
Gesichts-chirurgie
140
(Chirurgie für Zahnmediziner:
10; Mund-, Kieferund
Kieferchirurgie I/II:
52; Operationskurs I/II:
78)
246
(Chirurgische Stomatologie:
156;
Chirurgische Stomatologie
Praktikum:
90)
+ 75,71 %
Zahn-, Mund- und
Kieferkrankheiten
260
(Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
I/II: 52;
Klinik und Poliklinik für
Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten:
208)
0 - 100,00 %
55 Für die Fächer Radiologie, Zahnärztliche Prothetik, Zahnerhaltung, Kieferorthopädie und Zahn-
, Mund- und Kieferkrankheiten liegen danach bedeutende Abweichungen hinsichtlich der Ausbildungsdauer
vor. Die von der Klägerin nachgewiesene Dauer der absolvierten Fächer weicht
durchgängig um deutlich mehr als 20 % und damit nach Auffassung des Senats wesentlich von
der Dauer der Ausbildung dieser Fächer nach der deutschen Referenzausbildung ab. Für das
Fach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ergibt sich eine solche relevante Abweichung indes
nicht. Vielmehr überwiegt die von der Klägerin absolvierte Ausbildungsdauer die Dauer der Ausbildung
dieser Fächer nach der deutschen Referenzausbildung.
56 Das Vorbringen der Klägerin, die Stundenzahlen weiterer, in der Testat- und Prüfungsliste
Nr. 79109 nachgewiesenen Fächer müssten den Fächern Radiologie, Zahnärztliche Prothetik,
Zahnerhaltung, Kieferorthopädie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Zahn-, Mund- und
Kieferkrankheiten zugeordnet werden, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Denn die Klägerin
hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Inhalte dieser von ihr absolvierten Fächer
den Inhalten der genannten Fächer entsprechen.
57 Auch das weitere Vorbringen der Klägerin, bei der Ermittlung der Dauer der tatsächlich absolvierten
Ausbildung müsse ihre einjährige Internatur berücksichtigt werden, vermag im konkreten
Fall nicht zu überzeugen. Der Senat geht zwar davon aus, dass diese Internatur keine bloße
Tätigkeit als Ärztin in abhängiger Stellung, sondern eine einjährige klinische Tätigkeit unter
ärztlicher Anleitung und Aufsicht gewesen ist. Sie endete mit der Entscheidung der Abschlussprüfungskommission
vom 25. Juni 1985, der Klägerin die Qualifikation als "Stomatologe-Internist"
bzw. "Stomatologe-terapevt" zuzuerkennen. Die Internatur war daher ein Teil der dortigen
zahnärztlichen Ausbildung. Sie ist mit praktischen Zeiten während des deutschen Studiums vergleichbar
oder sogar höher einzustufen, weil sie auf dem Kenntnisstand eines abgeschlossenen
Studiums fußt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008, a.a.O., Rn. 27). Es besteht auch eine gewisse
Wahrscheinlichkeit, dass Gegenstand der Ausbildung in der Internatur insbesondere die Vermittlung
praktischen Wissens in den Fächern gewesen ist, für die eine erhebliche Abweichung in der
Dauer festgestellt worden ist. Der Senat vermochte anhand des Vorbringens der Klägerin, ihrer
insoweit nur oberflächlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung und der von ihr vorgelegten
Unterlagen indes nicht die erforderliche Überzeugung zu gewinnen, dass Inhalt und
Dauer der Ausbildung während der einjährigen Internatur ausreichen, um die festgestellten bedeutenden
Abweichungen auszugleichen oder signifikant zu reduzieren.
58 Weitergehende bedeutende Abweichungen der von der Klägerin an der G. staatlichen Hochschule
für Medizin in der Stadt H. tatsächlich absolvierten zahnärztlichen Ausbildung von der
deutschen Referenzausbildung hinsichtlich des Inhalts der Fächer Radiologie, Zahnärztliche Prothetik,
Zahnerhaltung, Kieferorthopädie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Zahn-, Mundund
Kieferkrankheiten oder der Dauer und des Inhalts der übrigen gelehrten Fächer hat der Beklagte
nicht aufgezeigt. Solche sind für den Senat unter Berücksichtigung der umfassenden Aus-
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einandersetzung in der erstinstanzlichen Entscheidung, auf die insoweit Bezug genommen wird
(§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), auch nicht ersichtlich.
59 Die verbleibenden wesentlichen Unterschiede hat die Klägerin durch ihre zahnärztliche Berufspraxis
und die hierdurch erworbenen Kenntnisse ausgeglichen.
60 Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG können wesentliche Unterschiede
ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die ein Antragsteller im
Rahmen seiner ärztlichen Berufspraxis erworben hat. Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 2
Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 ZHG ist es dabei nicht entscheidend, in welchem Staat der Antragsteller
berufstätig gewesen ist. Hiernach sind in die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
auch die vom Antragsteller über die Ausbildung hinaus erworbenen individuellen Qualifikationen
einschließlich der Berufserfahrung einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008,
a.a.O., Rn. 13; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zu dem Gesetzentwurf
der Bundesregierung - Drucksache 16/5385 -, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen der Heilberufe, BT-Drs. 16/6458, S. 172). Dabei können auch
Kenntnisse berücksichtigt werden, die ein Antragsteller während einer Tätigkeit mit einer zahnärztlichen
Berufserlaubnis nach § 13 ZHG im Bundesgebiet erworben hat. Auch eine solche Tätigkeit
vermittelt eine ärztliche Berufspraxis im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG. Soweit der Gesetzgeber
eine abweichende Vorstellung gehabt haben sollte (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer
Vorschriften, BT-Drs. 17/1297, S. 20: "Kenntnisse, die im Rahmen der Berufspraxis aufgrund einer
inhaltlich beschränkten Erlaubnis erworben wurden, können bei der Prüfung der wesentlichen
Unterschiede nicht zugunsten des Antragstellers berücksichtigt werden, da dieser damit
nicht vollumfänglich als Zahnarzt bzw. Zahnärztin tätig geworden ist."), hat dies im Gesetzeswortlaut
keine Entsprechung gefunden. Auch Gründe des Patientenschutzes rechtfertigen
es nicht, diese Zeiten zahnärztlicher Tätigkeit unberücksichtigt zu lassen (vgl. OVG Nordrhein-
Westfalen, Beschl. v. 29.5.2013, a.a.O., Rn. 15 f.). Entgegen der Annahme und der Verwaltungspraxis
des Beklagten setzt die Berücksichtigung einer über die Ausbildung hinaus erworbenen
individuellen Qualifikation nicht deren Überprüfung durch eine (objektivierbare) Leistungskontrolle
voraus. Hiergegen spricht schon der Wortlaut des Gesetzes für den praktisch wichtigsten
Fall des Erwerbs individueller Qualifikationen durch eine ärztliche Berufspraxis. Nach § 2
Abs. 2 Satz 5 ZHG können wesentliche Unterschiede durch Kenntnisse ausgeglichen werden,
die ein Antragsteller im Rahmen seiner ärztlichen Berufspraxis erworben hat. Der Gesetzgeber
geht mithin von einem durch handelnd-erlebende Erfahrung ("learning-by-doing") gewonnenen
Kenntniszuwachs aus und lässt diesen zum Defizitausgleich genügen, ohne eine nachträgliche
Kenntniskontrolle einzufordern (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2005/36/EG: "'Berufserfahrung'
ist die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs in einem
Mitgliedstaat").
61 Der Antragsteller hat die erworbenen Qualifikationen durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen
nachzuweisen (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 6 Satz 1 Nrn. 1a und 2 ZHG). Diese
Bescheinigungen müssen in hinreichend substantiierter Weise erkennen lassen, ob die festgestellten
wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden.
Konkrete formal-inhaltliche Anforderungen an die vorzulegenden Bescheinigungen sind dem Gesetz
über die Ausübung der Zahnheilkunde nicht zu entnehmen.
62 Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin zur Überzeugung des Senats - ohne dass es der Einholung
eines Sachverständigengutachtens bedurft hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.10.2001 -
BVerwG 3 B 134.00 -, juris Rn. 8 m.w.N.) - nachgewiesen, dass die sich aus den festgestellten
bedeutenden Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ausbildung in den Fächern Radiologie,
Zahnärztliche Prothetik, Zahnerhaltung, Kieferorthopädie und Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
ergebenden wesentlichen Unterschiede durch die zahnärztliche Berufspraxis und die hierdurch
erworbenen Kenntnisse beseitigt sind.
63 Die Klägerin war von September 1985 bis Dezember 1988 als Zahnärztin in der Poliklinik Nr. 1
in H., von Dezember 1988 bis Januar 1990 als Zahnärztin im Sanitätszentrum Nr. 1 in H. und
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von Januar 1990 bis August 1995 in jenem Sanitäts-zentrum als Leiterin der Stomatologie tätig.
Diese zehnjährige zahnärztliche Berufs-praxis im Ausland ist nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG ohne
Weiteres zu berücksichtigen. Indes hat die Klägerin zu diesen Zeiten der Berufspraxis nur ihr Arbeitsbuch
aus der ehemaligen Sowjetunion vorgelegt, dem nicht zu entnehmen ist, welche konkreten
zahnärztlichen Tätigkeiten die Klägerin erbracht hat. Nach dem Vorbringen der Klägerin
ist zwar wahrscheinlich, dass sie in erheblichem Umfang jedenfalls in der Zahnärztlichen Prothetik,
Zahnerhaltung und Radiologie tätig gewesen ist. Der Senat vermochte aber nicht die Überzeugung
zu gewinnen, dass schon diese zahnärztliche Praxis im Ausland die festgestellten wesentlichen
Unterschiede im Ausbildungsstand ausgeglichen hat.
64 Seit 19.. ist die Klägerin aber auch im Bundesgebiet ununterbrochen als Zahnärztin tätig. Auf
der Grundlage der erstmals am 14. Dezember 19.. erteilten und seitdem fortlaufend verlängerten
Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs im Lande Niedersachsen ist die Klägerin
zunächst bei dem Zahnarzt K. aus L. und nach dessen Tod bei der Zahnärztin M. aus L. als
Zahnärztin angestellt und in Vollzeit tätig. Begleitend zu dieser Tätigkeit hat die Klägerin sich
umfassend auf Veranstaltungen der Zahnärztekammer Niedersachsen fortgebildet. Anhand
der hierzu von der Klägerin beigeberachten Bescheinigungen konnte der Senat die notwendige
Überzeugung von der Beseitigung der festgestellten wesentlichen Unterschiede in den Fächern
Radiologie, Zahnärztliche Prothetik, Zahnerhaltung, Kieferorthopädie und Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
gewinnen. Dabei teilt der Senat die vom Beklagten geäußerten Zweifel an der inhaltlichen
Richtigkeit der von der Klägerin beigebrachten Arbeitszeugnisse auch unter Berücksichtigung
der anfänglichen Diskrepanz zu den Ergebnissen der durchgeführten Kenntnisprüfungen
nicht. Das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Zahnarzt K. sowie später
auch der Zahnärztin M. besteht seit vielen Jahren. Die Arbeitgeber sind daher auf einer breiten
Tatsachengrundlage zu einer verlässlichen Einschätzung des Kenntnisstandes der Klägerin in
der Lage. Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitgeber diese Möglichkeit der Einschätzung allein
oder nur maßgeblich wohlwollend im Interesse der Klägerin genutzt haben, bestehen für den
Senat nicht. Die Arbeitszeugnisse sind inhaltsreich, beschreiben gut nachvollziehbar und umfassend
die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten und lassen auch ihre Entwicklung in den letzten
Jahren ihrer zahnärztlichen Berufspraxis erkennen. Sie sind nicht ersichtlich tendenziös. Die
zahnärztliche Arbeit der Klägerin ist offenbar auch von ihren Patienten und den Arbeitgebern
nicht beanstandet worden. Auch die Berufserlaubnisse der Klägerin sind von der Zahnärztekammer
Niedersachsen fortlaufend verlängert worden. Die Inhalte der von der Klägerin beigebrachten
Arbeitszeugnisse bilden daher zur Überzeugung des Senats eine verlässliche Grundlage für
die Beurteilung der von ihr ausgeübten zahnärztlichen Berufspraxis und deren Berücksichtigung
beim Ausgleich wesentlicher Unterschiede der Ausbildung.
65 Im Fach Radiologie war ein Defizit der Ausbildungsdauer von 27 Unterrichtsstunden festgestellt
worden.
66 Die Klägerin hat durch das aktuelle Arbeitszeugnis der Zahnärztin M. vom 7. September 2013
(Blatt 433 f. der Gerichtsakte) und das vorausgegangene Arbeitszeugnis des Zahnarztes K. vom
- Mai 2001 (Blatt 97 f. der Beiakte A) nachgewiesen, in ihrer zahnärztlichen Berufspraxis Röntgenuntersuchungen
von Veränderungen des Zahnhartgewebes, der Pulpa und des Parodontiums
im Bereich der konservierenden Zahnheilkunde, der zahnärztlichen Chirurgie, zur Abklärung
von Erkrankungen des Kiefergelenks und zur Schmerzdiagnostik unter Einsatz von Geräten
zur intraoralen Röntgendiagnostik und für Panoramaschichtaufnahmen durchgeführt zu haben.
In der Praxis der Zahnärzte K. und M. obliegt ihr das Anfertigen und Auswerten von Röntgenkonstanzaufnahmen.
Zudem hat sie einen Kursus im Strahlenschutz in der Zahnmedizin zum Nachweis
der Fachkunde nach der Röntgenverordnung einschließlich Abschlussprüfung vom 29. März
2000 bis zum 8. April 2000 (Blatt 436 der Gerichtsakte) und am 10. Februar 2007 (Blatt 438 der
Gerichtsakte) sowie am 4. Februar 2012 (Blatt 439 der Gerichtsakte) absolviert. Das festgestellte
Defizit der Ausbildungsdauer im Fach Radiologie ist damit vollständig ausgeglichen.
67 Im Fach Zahnärztliche Prothetik war ein Defizit der Ausbildungsdauer von 1.040 Unterrichtsstunden
festgestellt worden. Dies resultierte maßgeblich aus von der Klägerin nicht nachgewiesenen
praktischen Unterrichtszeiten. Dem in der deutschen Referenzausbildung vorgesehenen
Kursus der technischen Propädeutik (260 Unter-richtsstunden), dem Phantomkurs I/II der Zahnersatzkunde
(481 Unterrichtsstunden), der Poliklinik der Zahnersatzkunde I/II (39 Unterrichts-
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stunden) und dem Kursus der Zahnersatzkunde I/II (416 Unterrichtsstunden) stand - ungeachtet
der wahrscheinlichen, aber nicht hinreichend nachgewiesenen Inhalte der einjährigen Internatur
und der zehnjährigen Berufspraxis in der ehemaligen Sowjetunion - nur das von der Klägerin
nachgewiesene Praktikum in der Orthopädischen Stomatologie (90 Unterrichtsstunden) gegenüber.
68 Die Klägerin hat durch das aktuelle Arbeitszeugnis der Zahnärztin M. vom 7. September 2013
(Blatt 433 f. der Gerichtsakte) und das vorausgegangene Arbeitszeugnis des Zahnarztes K. vom
- Mai 2001 (Blatt 97 f. der Beiakte A) nachgewiesen, in ihrer zahnärztlichen Berufspraxis die
Planung der prothetischen Behandlung und Patientenaufklärung, die Behandlung aller konservierenden,
parodontologischen, chirurgischen und Kiefergelenk-/Muskeldysfunktionen, Extraktionen
und Implantationen, die Versorgung mit Interims- und Immediatprothesen zur Überbrückung
der Wundheilung bzw. Einheilungsphase, die Versorgung mit Kronen und Brücken (Vollguss,
Verblendmetallkeramik oder Vollkeramik), laborgefertigten Stiftaufbauten, kombinierten
Zahnersatz mit Teleskopkronen oder Geschiebe, Modellgussprothesen und Totalprothesen, die
Fertigung festsitzender und herausnehmbarer Suprakonstruktionen auf extern gesetzten Implantaten
sowie die Nachsorge nach Eingliederung des Zahnersatzes einschließlich der Therapie
eventuell auftretender Prothesenstomatopathien und der Vornahme notwendiger Prothesenreparaturen
und Unterfütterungen vorgenommen zu haben.
69 Darüber hinaus hat die Klägerin die Teilnahme an Fortbildungen der Zahnärztekammer zur prothetischen
Rehabilitation von Patienten mit ausgeprägten funktionellen Beschwerden (Blatt 192
der Gerichtsakte), zur konservierenden und prothetischen Lösung von Bisshebungen (Blatt 189
der Gerichtsakte), zur Differenzialdiagnose einer Geschwulst an einem dentalen Implantat
(Blatt 188 der Gerichtsakte), zu neuen Konzepten der Totalprothetik (Blatt 187 der Gerichtsakte),
zur Adaption von Prothetik mit Hilfe einer manualtherapeutischen Behandlung (Blatt 185
der Gerichtsakte), zur zeitgemäßen postendodontischen Versorgung (Blatt 181 der Gerichtsakte),
zu Kompositrestaurationen (Blatt 179 der Gerichtsakte), zur vollkeramischen Restauration
mit Cerec (Blatt 177 der Gerichtsakte), zu festsitzendem Zahnersatz auf Implantaten (Blatt 171
der Gerichtsakte), zur implantat-prothetischen Versorgung auf CAMLOG-Implantaten (Blatt 170
der Gerichtsakte), zur Implantation für Miniimplantate (Blatt 168 der Gerichtsakte) und zur Implantation
bei minimalinvasiver Versorgung eines zahnlosen Kiefers (Blatt 167 der Gerichtsakte)
nachgewiesen. Zudem entfielen 18 Unterrichtsstunden des Propädeutischen Intensivkurses
Zahnmedizin zur Vorbereitung auf die Gleichwertigkeitsprüfung vom 4. bis 22. März 2002
(Blatt 31 der Gerichtsakte) auf das Fach Prothetik/Chirurgie.
70 Ausgehend davon, dass ein erheblicher Teil der nunmehr fünfzehnjährigen zahnärztlichen Berufstätigkeit
im Bundesgebiet bei einer urlaubsbereinigten Jahresarbeitszeit von etwa 1.800 Arbeitsstunden
auf berufspraktische Tätigkeiten im Bereich der Zahnärztlichen Prothetik entfallen
ist, ist der Senat davon überzeugt, dass das festgestellte Defizit der Ausbildungsdauer im Fach
Zahnärztliche Prothetik vollständig ausgeglichen ist.
71 Im Fach Zahnerhaltung war ein Defizit der Ausbildungsdauer von 363 Unterrichts-stunden festgestellt
worden. Auch dies resultierte maßgeblich aus von der Klägerin nicht nachgewiesenen
praktischen Unterrichtszeiten. Dem in der deutschen Referenzausbildung vorgesehenen Phantomkurs
der Zahnerhaltungskunde (208 Unter-richtsstunden), der Poliklinik der Zahnerhaltungskunde
(39 Unterrichtsstunden) und dem Kursus der Zahnerhaltungskunde I/II (416 Unterrichtsstunden)
stand - ungeachtet der wahrscheinlichen, aber nicht hinreichend nachgewiesenen Inhalte
der einjährigen Internatur und der zehnjährigen Berufspraxis in der ehemaligen Sowjetunion
- nur das von der Klägerin nachgewiesene Praktikum in der Therapeutischen Stomatologie
(108 Unterrichtsstunden) gegenüber.
72 Die Klägerin hat durch das aktuelle Arbeitszeugnis der Zahnärztin M. vom 7. September 2013
(Blatt 433 f. der Gerichtsakte) und das vorausgegangene Arbeitszeugnis des Zahnarztes K. vom
- Mai 2001 (Blatt 97 f. der Beiakte A) nachgewiesen, in ihrer zahnärztlichen Berufspraxis das
Legen von Füllungen mit plastischem Füllungsmaterial wie Amalgam und Glasionomerzement
und Compositefüllungen nach der Säureätztechnik, das Präparieren von Inlays und Teilkronen,
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das Setzen parapulpärer Stifte sowie Endodontische Behandlungen an ein- und mehrwurzeligen
Zähnen vorgenommen zu haben.
73 Darüber hinaus hat die Klägerin die Teilnahme an Fortbildungen der Zahnärztekammer zur kombiniert
endodontisch-chirurgischen Intervention (Blatt 190 der Gerichtsakte) und zur parodontologischen
Ultraschalltherapie (Blatt 178 der Gerichtsakte) nachgewiesen. Zudem entfielen
8 Unterrichtsstunden des Propädeutischen Intensivkurses Zahnmedizin zur Vorbereitung auf
die Gleichwertigkeitsprüfung vom 4. bis 22. März 2002 (Blatt 31 der Gerichtsakte) auf das Fach
Zahnerhaltungskunde/Parodontologie.
74 Ausgehend davon, dass der wesentliche Teil der nunmehr fünfzehnjährigen zahnärztlichen Berufstätigkeit
im Bundesgebiet bei einer urlaubsbereinigten Jahresarbeitszeit von etwa 1.800 Arbeitsstunden
auf berufspraktische Tätigkeiten im Bereich der Zahnerhaltung entfallen ist, ist der
Senat davon überzeugt, dass das festgestellte Defizit der Ausbildungsdauer im Fach Zahnerhaltung
vollständig ausgeglichen ist.
75 Im Fach Kieferorthopädie war ein Defizit der Ausbildungsdauer von 333 Unterrichts-stunden
festgestellt worden. Den in der deutschen Referenzausbildung vorgesehenen Vorlesungen Einführung
in die Kieferorthopädie (13 Unterrichtsstunden), Kieferorthopädische Technik (104 Unterrichtsstunden)
und Kieferorthopädie I/II (52 Unter-richtsstunden) sowie dem Kursus der kieferorthopädischen
Behandlung I/II (208 Unterrichtsstunden) stand nur die von der Klägerin
nachgewiesene Vorlesung in der Orthodontie (44 Unterrichtsstunden) gegenüber.
76 Die Klägerin hat durch das aktuelle Arbeitszeugnis der Zahnärztin M. vom 7. September 2013
(Blatt 433 f. der Gerichtsakte) nachgewiesen, in ihrer zahnärztlichen Berufspraxis im Bereich
der Kiefergelenk- und Muskeldysfunktionen regelmäßig konservative Therapien (Schienentherapie,
Beratung, Korrektur von okklusalen Interferenzen und ggf. Medikation sowie Physiotherapie)
durchgeführt und im Bereich der Kinderzahnheilkunde das Anfertigen von Platzhaltern nach
Milchzahnextraktionen und die Überweisung nach entsprechender Befunderhebung für eine kieferorthopädische
Behandlung an einen Kieferorthopäden veranlasst zu haben. Nach dem weiteren
Arbeitszeugnis des Zahnarztes K. vom 7. Mai 2001 (Blatt 97 f. der Beiakte A) hat die Klägerin
bei der Planung und Durchführung der kieferorthopädischen Behandlung bei circa 30 Patienten
mitgearbeitet. Dabei wurden meist herausnehmbare Geräte angewendet und einigen Fällen
auch mit festsitzenden Apparaturen zur Einzelzahnbewegung gearbeitet.
77 Ausgehend von der Dauer der zahnärztlichen Tätigkeit der Klägerin im Bundesgebiet und dem
im Arbeitszeugnis beschriebenen Umfang der zahnärztlichen Berufspraxis im Bereich der Kieferorthopädie
ist der Senat davon überzeugt, dass das festgestellte Defizit der Ausbildungsdauer
im Fach Kieferorthopädie aufgrund der Berufserfahrung der Klägerin zumindest derart reduziert
ist, dass wesentliche Unterschiede nicht mehr bestehen und auch insoweit eine Gleichwertigkeit
des Ausbildungsstandes hergestellt ist. Eine darüber hinausgehende vollständige Gleichheit des
Ausbildungsstandes ist nicht erforderlich (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines
Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen,
BT-Drs. 17/6260, S. 40; Maier/Rupprecht, a.a.O., S. 67).
78 Im Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten war schließlich ein Defizit der Ausbildungsdauer
von 260 Unterrichtsstunden (Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten I/II: 52 Unterrichtsstunden; Klinik
und Poliklinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten: Unterrichtsstunden) festgestellt worden.
79 Die Klägerin hat indes nachgewiesen, bereits 1991 an der Staatlichen Hochschule für Ärztefortbildung
in O. eine sechswöchige Fortbildung speziell zu Krankheiten des Zahnbettes und der
Mundschleimhaut absolviert zu haben (Blatt 165 der Gerichtsakte). Zudem entfielen 16 Unterrichtsstunden
des Propädeutischen Intensivkurses Zahnmedizin zur Vorbereitung auf die Gleich-
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wertigkeitsprüfung vom 4. bis 22. März 2002 (Blatt 31 der Gerichtsakte) auf das Fach Zahn-,
Mund- und Kieferkrankheiten.
80 Der Senat ist daher - in Übereinstimmung mit den Einlassungen des Beklagten im Berufungsverfahren
- davon überzeugt, dass das festgestellte Defizit der Ausbildungsdauer im Fach Zahn-,
Mund- und Kieferkrankheiten vollständig ausgeglichen ist.
81 Der so gewonnenen Überzeugung steht schließlich nicht entgegen, dass die Klägerin die von
der Zahnärztekammer Niedersachsen am 7. Juni 2000, am 14. August 2001 sowie am 22. Oktober
2003/8. Januar 2004/18. Februar 2004 durchgeführten Kenntnisprüfungen nicht bestanden
hat. Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in seiner am 7. Juni 2000 und am
- August 2001 geltenden Fassung sah die Vornahme derartiger Kenntnisprüfungen nicht vor.
Erst durch Art. 14 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen
und zur Änderung anderer Gesetze vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) wurde mit Wirkung
vom 2. Januar 2002 § 2 Abs. 2 Satz 3 ZHG eingefügt, der eine Kenntnisprüfung indes auch nur
für den Fall der mangelnden Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung vorsah. Die Ergebnisse
einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Prüfung können den Berufszugang nicht versperren
(vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008, a.a.O., Rn. 32). Im Übrigen bestätigen die Prüfungsergebnisse
den durch die ständige Berufserfahrung erlangten Kenntniszuwachs. Bei der schriftlichen Prüfung
am 7. Juni 2000 beantwortete die Klägerin von achtzig gestellten Fragen nur zehn und damit
12,5 % richtig. Bei der schriftlichen Prüfung am 14. August 2001 beantwortete die Klägerin
schon vierzig von achtzig und 50 % Fragen richtig. Bei der schriftlichen Prüfung am 22. Oktober
2003 beantwortete die Klägerin 74 % der Fragen richtig und erreichte die Bestehensquote. Auch
den praktischen Teil der Prüfung am 8. Januar 2004 bestand die Klägerin und nur den mündlichen
Teil der Prüfung nicht. Seitdem ist die Klägerin weitere zehn Jahre als Zahnärztin im Bundesgebiet
tätig gewesen, so dass die Ergebnisse der vorausgegangenen Kenntnisprüfungen der
Annahme einer Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen.
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Aktuelle Rechtsprechung / Urteile
Gericht: OVG Lüneburg 8. Senat Entscheidungsdatum: 13.03.2014
Aktenzeichen: 8 LB 73/1
Approbation als Zahnärztin mit einer in der ehemaligen kirgisischen sozialistischen Sowjetrepublik absolvierten zahnärztlichen Ausbildung