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Hier finden Sie die häufigsten Fragen an Teddy (Dietmar Scholz)
und an den BVFS Sachverständigen Wilhelm Gerner.

Allgemeine Fragen

Berechtigung zur Ausübung des Arztberufes im Ausbildungs- oder Heimatland


Es wird inzwischen vermehrt nach der Berufszulassung im Ausbildungs- oder Heimatland gefragt.     Damit ist gemeint, dass Sie z.B. in der Ärztekammer angemedlet waren.

Ohne diese Berufszulassung im Heimatland können Sie in Deutschland keine Approbation erhalten.  Viele Behörden bestehen (fälschlicherweise) auf eine Zulassung im Ausbildungsland.
Dann hilft nur noch ein Rechtsanwalt, wie z.B.
Martin Leufgen
Tel. 02183 - 8063242

KP durchgefallen Was nun ?

Die gesetzliche Bestimmung des § 3 Abs. 3 BÄO sieht vor der Ablegung einer Kenntnisprüfung nach Satz 3 eine Gleichwertigkeitsprüfung nach Satz 2 dieser Bestimmung obligatorisch vor.

Eine Wahlmöglichkeit zwischen diesen beiden Voraussetzungen zur Erlangung der Approbation besteht insoweit nicht; ein Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung ist - wie dies auch der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren dargelegt hat - nicht möglich (so schon: VG Würzburg, Beschluss vom 25. Mai 2020 - W 10 E 20.636 - amtlicher Abdruck S. 17). Erst wenn die Gleichwertigkeitsprüfung wesentliche Unterschiede im Ausbildungsstand des Antragstellers im Vergleich zur in Deutschland vorgesehenen Ausbildung aufweist und diese auch nicht durch besondere individuelle Kenntnisse und Erfahrungen, die gerade bei Drittstaaten praktisch besonders relevant sind (vgl. dazu Schelling in: Spickhoff, Medizinrecht, 2. Auflage 2014, § 3 BÄO Rn. 34), ausgeglichen werden, ist als nächster Schritt zum Ausgleich für die Nicht-Gleichwertigkeit eine vollumfängliche Kenntnisprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO abzulegen. Da entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 1 BÄO die Approbation zu erteilen ist, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist, hat nach der eindeutigen und zwingenden Regelung, die keinen Ermessensspielraum einräumt - auch in Absatz 2 und 3 nicht - der Gesetzgeber insoweit keine Notwendigkeit mehr gesehen, darüber hinaus noch eine Kenntnisprüfung aufzuerlegen. Ohne Überprüfung der Gleichwertigkeit darf mithin auch keine Kenntnisprüfung abverlangt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Fall des § 3 Abs. 3 Satz 4 BÄO

Wann muss die Behörde reagieren?

Hier ein Auszug aus den NRW Bestimmungen.

(Die Behörden müssen innerhalb von 4 Monaten reagieren)


Aufgepasst:
Es müssen alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Wenn Sie etwas nachreichen, beginnt die Frist von vorn.


2.9.3
Werden wesentliche Unterschiede festgestellt, die nicht durch Berufserfahrung ausgeglichen werden können, ist spätestens vier Monate, nachdem alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, hierüber ein rechtsmittelfähiger Bescheid verbunden mit dem Angebot einer Eignungsprüfung zu erteilen. Hierin sind insbesondere die Fächer (ggf. einschließlich der  Querschnittsbereiche) mitzuteilen, in denen wesentliche Unterschiede bestehen, worin die Unterschiede bestehen, warum sie die Antragstellenden daran hindern, den Beruf in beanstandungsfreier Weise auszuüben und warum die Unterschiede nicht durch eine berufliche Tätigkeit ausgeglichen worden sind. Dabei ist auch anzugeben, auf welche Fächer oder Querschnittsbereiche sich die Eignungsprüfung bezieht.

Gleichwertigkeitsprüfung oder Kenntnisprüfung ZA
 ZHG Auszug für Zahnärzte aus Drittstaaten

Dieses wird durch das ZHG § 2 Zahnheilkundegesetz geregelt.

... der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil dieses Berufs sind, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach der deutschen Ausbildung gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antragsteller vorlegen.

Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Seit Änderung des ZHG im APril 2016 kommt es nur noch auf die Ausbildungsinhalte an.

Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis erworben haben; dabei ist es nicht entscheidend, in welchem Staat die Antragsteller berufstätig waren. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Die Sätze 2 bis 8 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Zahnarzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist und ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat.

... bis hier gilt für Zahnarzt aus der EU und jetzt für Kollegen aus Drittländern ....

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung (Kenntnisprüfung) bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

Das bedeutet, dass Zahnärzte aus Drittländern im Regelfall in die Kenntnisprüfung müssen, wenn wesentliche Unterschiede vorhanden ist.
 
ANTRAGSTELLUNG geht so

4.2 Welche Anlässe und Beweggründe sind entscheidend für die Antragstellung?

Vor allem vier Gründe motivierten die Befragten zur Antragstellung (Möglichkeit der Mehrfachnennung): Als häufigster Grund wurde ein konkretes Stellenangebot in Deutschland angeführt (47 Prozent), gefolgt vom Wunsch in einem reglementierten Beruf arbeiten zu wollen (26 Prozent) und der Hoffnung, mit der Anerkennung die eigenen Chancen auf einen beruflichen Ein- oder Aufstieg zu verbessern (24 Prozent). Den Zugang zu Weiterbildungsmöglichkeiten nannten die Befragten am vierthäufigsten (14 Prozent), wobei Antragstellende für einen

Kann ich die Approbation ohne Kenntnisprüfung bekommen ?

Im Prinzip ja! Es kommt darauf an, ob Sie keine "wesentlichen Unterschiede" in Ihren Unterlagen haben.
Viele Approbationsanträge werden leider bei den Behörden eingereicht, ohne dass sich die Ärzte über die Verfahrensweisen, Verfahrenswege und die Folgen im Klaren sind. In vielen Fällen geben die Behörden leider auch keine oder nur unzureichende Auskünfte, wie die Antragsstellung abläuft.

"Reichen Sie die Unterlagen nach der Liste ein, die im Internet steht" ist leider eine oft gehörte Auskunft. In einigen Fällen weisen die Behörden fälschlicherweise und entgegen den gesetzlichen Bestimmungen sofort darauf hin, dass eine Kenntnisprüfung abzulegen ist. Hierbei sollen die Ärzte / Zahnärzte dann schriftlich bestätigen, dass ihre Ausbildung nicht gleichwertig ist, sie auf einen Gutachter verzichten und sie freiwillig an einer Kenntnisprüfung teilnehmen.

Eine Prüfung, ob dieses überhaupt notwendig ist und ob "wesentliche Unterschiede bestehen" erfolgt dann leider oft erst gar nicht

Die Kenntnisprüfung ist aber nur dann vorgesehen, wenn überhaupt wesentliche Unterschiede in den Studiengängen bestehen. Bis April 2014 war auch die Vergleichsgrundlage nicht klar benannt und in der Zahnmedizin enthielten viele zahnmedizinisch  Gutachten einen inoffiziellen Beispielstundenplan 2, den es offiziell nie gegeben hat

Lüneburger Urteil

 

Gericht: OVG Lüneburg 8. Senat  Entscheidungsdatum:   13.03.2014

Aktenzeichen: 8 LB 73/1

Approbation als Zahnärztin mit einer in der ehemaligen kirgisischen sozialistischen Sowjetrepublik absolvierten zahnärztlichen Ausbildung

Leitsatz

  1. Maßgeblich für die Beurteilung des Anspruchs auf Erteilung einer zahnärztlichen Approbation ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts.
  1. Bezugspunkt der gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 ZHG vorzunehmenden Gleichwertigkeitsprüfung ist die zahnärztliche Ausbildung, wie sie im Gesetz über die Zahnheilkunde und in der Approbationsordnung für Zahnärzte geregelt ist (deutsche Referenzausbildung). Maßgebend ist der aktuelle Stand der deutschen Referenzausbildung.
  1. Zur erforderlichen Quantifizierung der weder im Gesetz über die Zahnheilkunde noch in derApprobationsordnung für Zahnärzte festgelegten Stundenzahlen für die Wissensvermittlung ineinzelnen Fächern ist auf den Ausbildungskatalog einer exemplarisch ausgewählten Hochschule im Bundesgebiet zurückzugreifen. Die Auswahl dieses Ausbildungskataloges obliegt zunächst der die Gleichwertigkeitsprüfung durchführenden Behörde, ohne dass sie von sich aus verpflichtet wäre, die Auswahl auf der Grundlage einer von Amts wegen durchgeführten Günstigerprüfung anhand der Ausbildungskataloge aller deutschen Hochschulen zu treffen. Weist der Antragsteller auf einen für ihn günstigeren Ausbildungskatalog einer deutschen Hochschule hin, ist die Gleichwertigkeitsprüfung anhand dieses Ausbildungskataloges vorzunehmen.
  1. Die Kenntnis in einem Fach ist dann wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 4 ZHG, wenn sie von den Mindestanforderungen an das Studium der Zahnmedizin, wie diese in der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ZHG erlassenen Approbationsordnung für Zahnärzte unter Berücksichtigung von Art. 34 in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.3.1 der Richtlinie 2005/36/EG geregelt sind, umfasst ist.
  1. (Zahn-)Ärztliche Berufspraxis im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG vermittelt auch die Tätigkeit mit einer zahnärztlichen Berufserlaubnis nach § 13 ZHG.
  2. Die vom Antragsteller nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 6 Satz 1 Nrn. 1a und 2 ZHG vorzulegenden Bescheinigungen über den Erwerb von beruflichen Qualifikationen müssen in hinreichend substantiierter Weise erkennen lassen, ob die festgestellten wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden. Konkrete formal inhaltliche Anforderungen stellt das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde an die vorzulegenden Bescheinigungen nicht.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihr eine Approbation als Zahnärztin zu erteilen.

2 Die Klägerin wurde 1960 in E. geboren, lebte und arbeitete bis 1995 in F., reiste danach nach

Deutschland aus und wurde hier 2001 eingebürgert.

3 Sie absolvierte ein Studium der Fachrichtung Stomatologie an der G. staatlichen Hochschule für

Medizin in der Stadt H., vormals I., das sie 1984 erfolgreich abschloss. Auf Beschluss der staatlichen

Prüfungskommission vom 22. Juni 1984 wurde ihr die Qualifikation als "Arzt-Stomatologe"

zuerkannt. Nach einer weiteren einjährigen Ausbildung in der Internatur an der stomatologischen

Poliklinik Nr. 3 der Stadt H. erlangte sie aufgrund des Beschlusses der Abschlussprüfungskommission

vom 25. Juni 1985 die Qualifikation als "Stomatologe-Internist". Von September

1985 bis Dezember 1988 war die Klägerin als Zahnärztin in der Poliklinik Nr. 1 in H. tätig,

von Dezember 1988 bis Januar 1990 als Zahnärztin im Sanitätszentrum Nr. 1 in H. und von Januar

1990 bis August 1995 in jenem Sanitätszentrum als Leiterin der Stomatologie.

4 Nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet nahm die Klägerin zunächst an einem Sprachkurs teil

und absolvierte mehrmonatige Praktika in Zahnarztpraxen. Mit Schreiben vom 23. Februar 1998

teilte die von der Klägerin angerufene Bezirksregierung J. ihr mit, dass die Zentralstelle für Bildungswesen

in Bonn die in F. erworbene Qualifikation als Zahnärztin in Verbindung mit der einjährigen

Internatur als abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung im Sinne von § 13 des Gesetzes

über die Ausübung der Zahnheilkunde anerkenne und zur Erlangung eines gleichwertigen

Ausbildungsstandes im Sinne von § 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde eine

achtzehnmonatige Anpassungszeit erforderlich sei. Nach Feststellung der Gleichwertigkeit des

Ausbildungsstandes durch eine Sachverständigenkommission könne die Approbation erteilt werden.

Zur Ableistung der achtzehnmonatigen Anpassungszeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni

2000 erteilte die Bezirksregierung J. der Klägerin am 14. Dezember 1998 die Erlaubnis zur

Ausübung des zahnärztlichen Berufs im Lande Niedersachsen. Auf der Grundlage dieser Erlaubnis

leistet die Klägerin die Anpassungszeit in der Praxis des Zahnarztes K. aus L. ab.

5 Am 18. Oktober 1999/28. Februar 2000 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Approbation

als Zahnärztin. Die hierauf von der Zahnärztekammer am 7. Juni 2000 durchgeführte schriftliche

Kenntnisprüfung bestand die Klägerin nicht. Von achtzig gestellten Fragen beantwortete

sie nur zehn richtig und erreichte damit die Bestehensquote von 60 vom Hundert nicht. Am

  1. April 2001 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung J. erneut die Erteilung einer Approbation

als Zahnärztin. Die hierauf von der Zahnärztekammer am 14. August 2001 durchgeführte

schriftliche Kenntnisprüfung bestand die Klägerin erneut nicht. Von achtzig gestellten

Fragen beantwortete sie vierzig Fragen richtig und erreichte damit die Bestehensquote von

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60 vom Hundert nicht. Am 5. Mai 2003 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung J. erneut

die Erteilung einer Approbation als Zahnärztin. Zur Vorbereitung absolvierte die Klägerin

in der Zeit vom 4. bis zum 22. März 2003 einen "Propädeutischen Intensivkurs Zahnmedizin zur

Vorbereitung auf die Gleichwertigkeitsprüfung" des mibeg-Instituts Medizin. Die Zahnärztekammer

Niedersachsen führte am 22. Oktober 2003, am 8. Januar 2004 und am 18. Februar 2004

durch die Sachverständigenkommission zur Überprüfung ausländischer zahnmedizinischer Ausbildung

die Kenntnisprüfung der Klägerin durch. Die Klägerin bestand den schriftlichen Teil und

den praktischen Teil der Prüfung, nicht aber den mündlichen Teil. Die Sachverständigenkommission

kam einstimmig zu dem Schluss, dass die Klägerin nicht über einen Kenntnisstand verfügt,

der eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes entsprechend einer zahnärztlichen Ausbildung

in Deutschland erkennen lässt. Die Bezirksregierung J. teilte der Klägerin mit Schreiben

vom 12. Juli 2004 das Prüfungsergebnis mit.

6 Die der Klägerin erteilte Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs im Lande Niedersachsen

verlängerten die Bezirksregierung J. und ab 2008 der Beklagte bis heute fortlaufend.

7 Mit Schreiben vom 25. Februar 2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Approbation

als Zahnärztin. Das beigefügte Zeugnis der Zahnärzte K. und M. vom 23. Februar 2010 bescheinigte

der Klägerin, in sämtlichen Bereichen der zahnärztlichen Tätigkeit selbständig und

äußerst gewissenhaft zu arbeiten, in der Praxis für die Individualprophylaxe und die Überwachung

von Hygienemaßnahmen zuständig zu sein, Röntgenkonstanzaufnahmen durchzuführen,

bei der Ausbildung unterstützend tätig zu sein und "alle Anforderungen, welche zur Führung einer

Zahnarztpraxis erforderlich sind", zu erfüllen. Nach Beteiligung des Niedersächsischen Ministeriums

für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration teilte der Beklagte der Klägerin

mit Schreiben vom 24. August 2010 mit, dass auf ihre Kosten eine gutachterliche Überprüfung

der Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsstandes unter Berücksichtigung ihrer Qualifikation

erfolgen solle. Ergäbe diese Gleichwertigkeitsüberprüfung, dass wesentliche Defizite zwischen

ihrer absolvierten zahnärztlichen Ausbildung und dem deutschen Studium der Zahnmedizin bestünden,

die nicht durch Berufserfahrung ausgeglichen seien, dürfe sie an einer sogenannten

Eignungsprüfung teilnehmen. Die Klägerin wies diesen Vorschlag zurück, da die Gleichwertigkeit

feststehe und einer weiteren Überprüfung nicht bedürfe.

8 Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 30. Dezember 2010 ab. Die Erteilung

der Approbation setze voraus, dass die von ihr im Ausland absolvierte zahnärztliche Ausbildung

der deutschen zahnärztlichen Ausbildung gleichwertig sei. Hiervon könne nicht ausgegangen

werden. Die zahnärztliche Ausbildung in der ehemaligen Sowjetunion sei nach der Vergleichsliste

"Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungen in der Human- und Zahnmedizin" der

Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Landesprüfungsämter zum Vollzug des Ausbildungs- und

Prüfungsrechts der Heilberufe (Stand: 1.3.2007), die zwar nicht mehr anzuwenden sei, aber weiterhin

Indizwirkung entfalte, der deutschen zahnärztlichen Ausbildung nicht gleichwertig. Anderes

ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember

2008 - 3 C 33.07 -. Dieses weise lediglich darauf hin, dass neben der im Ausland absolvierten

Ausbildung und erlangten Berufserfahrung auch die im Bundesgebiet gewonnene Berufserfahrung

berücksichtigt werden müsse. Dies gelte aber erst dann, wenn die Überprüfung der Gleichwertigkeit

der Ausbildungen wesentliche Unterschiede ergeben habe. Diese Überprüfung erfordere

zahnmedizinischen Sachverstand, über den er - der Beklagte - nicht verfüge. Da die Klägerin

nicht bereit sei, die Überprüfung der Gleichwertigkeit durch einen Sachverständigen zu veranlassen,

werde ihr Antrag abgelehnt.

9 Die Klägerin hat am 26. Januar 2011 Klage erhoben und zu Begründung geltend gemacht, dass

ihr Ausbildungsstand gleichwertig sei. Neben dem objektiven Vergleich der Ausbildungsgänge

seien auch alle nachträglich erworbenen Qualifikationen einschließlich der Berufserfahrung zu

berücksichtigen. Danach bestünden wesentliche Unterschiede zwischen der Ausbildung in der

ehemaligen Sowjetunion und der in Deutschland nicht. Beide Ausbildungen dauerten fünf Jahre.

Sie - die Klägerin - habe darüber hinaus die Internatur und damit eine Ausbildung von insgesamt

8.398 Unterrichtsstunden absolviert, während sich die deutsche Ausbildung auf nur 5.000 Unterrichtsstunden

erstrecke. Bis auf geringe Abweichungen entsprächen sich auch die Ausbildungsgegenstände.

Eine weitere Begutachtung der Ausbildungsinhalte durch einen Sachverständen

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sei daher nicht erforderlich, jedenfalls müssten dessen Kosten von der Beklagten getragen werden.

10 Die Klägerin hat beantragt,

11 den Bescheid des Beklagten vom 30. Dezember 2010 aufzuheben und den Beklagten zu

verpflichten, der Klägerin die beantragte Approbation als Zahnärztin zu erteilen.

12 Der Beklagte hat beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Er hat geltend gemacht, eine Gleichwertigkeit der Ausbildungsgänge sei nicht gegeben. Nach

den Unterlagen der Klägerin sei zumindest zweifelhaft, dass die Fächer zahnärztliche Prothetik

und Zahnerhaltungskunde gelehrt worden seien. Danach wesentliche Unterschiede der ausländischen

Ausbildung könnten zwar durch Berufserfahrung ausgeglichen werden. Hierzu sei es

aber erforderlich, zunächst die wesentlichen Unterschiede der Ausbildungsinhalte konkret festzustellen.

Dies sei ihm hinsichtlich der im Anhang V Nr. 5.3.1 der Richtlinie 2005/36/EG und im

Beispielstundenplan 2 der Studienreformkommission genannten Fächer Physiotherapie, dentale

Technologie, Kinderzahnheilkunde, Kieferorthopädie und Paradontologie nicht möglich. Bei den

weiteren Fächern Biochemie oder physikalische Chemie, Präventivmedizin, zahnärztliche Prothetik,

präventive Zahnheilkunde, spezielle Chirurgie, spezielle Pathologie der Mundhöhle, Klinik

der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, zahnärztliche Röntgenologie und spezielle Physiologie

des Kauorgans könne er nicht erkennen, mit welchen Fächern der Notenübersicht der Klägerin

sie übereinstimmten. Es sei bekannt, dass in der ehemaligen Sowjetunion die Angaben über

Stundenzahlen unterschiedlich gemacht worden seien. In der Diplombeilage seien die tatsächlich

unterrichteten Stunden eingetragen, in anderen Bescheinigungen seien dagegen höhere Stundenzahlen

angegeben worden, weil zusätzlich zu den Präsenzstunden auch Stunden für das

Lernen zu Hause angegeben worden seien. Das Zahnmedizinstudium sei in der ehemaligen Sowjetunion

eine medizinische Grundausbildung gewesen; erst im Anschluss daran habe man sich

stomatologisch spezialisieren können. Bezogen auf den vorliegenden Einzelfall könne daher nur

ein medizinischer Sachverständiger - auf Kosten der Klägerin - die Gleichwertigkeit der Ausbildungsgänge

überprüfen. Dabei könne der von der Klägerin vorgelegte beglaubigte Auszug aus

der Testat- und Prüfungsliste das zentrale Dokument für die Beurteilung der Gleichwertigkeit

sein. Abhängig von dem Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung könne beurteilt werden, ob die

Berufserfahrung der Klägerin, auch ihre seit 1999 im Bundesgebiet ausgeübte Tätigkeit mit Berufserlaubnissen,

eine mögliche Kenntnislücke geschlossen habe.

15 Mit Urteil vom 26. Januar 2012 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom

  1. Dezember 2010 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin die Approbation

als Zahnärztin zu erteilen. Die Klägerin habe nach § 2 Abs. 1 und 2a des Gesetzes über die

Ausübung der Zahnheilkunde in der seit dem 30. Juli 2010 bis zum 31. März 2012 geltenden

Fassung einen Anspruch auf Erteilung einer Approbation als Zahnärztin. Nach den danach geltenden

Bestimmungen komme es darauf an, ob zwischen der absolvierten Ausbildung und der

deutschen Ausbildung wesentliche Unterschiede bestünden. Solche wesentlichen Unterschiede

seien hier aus Rechtsgründen nicht festzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

sei eine gesetzgeberische Wertung zu erkennen, dass eine ärztliche Ausbildung

in der ehemaligen Sowjetunion mit einer deutschen Ausbildung gleichwertig sein könne, ohne

dass es generell auf eine Überprüfung des individuellen Kenntnisstandes ankomme. Auch müsse

die Gleichwertigkeit der Ausbildung nicht mehr im Einzelnen geprüft werden. Vielmehr sei

konkreten Bedenken hinsichtlich der Ausbildung und der Kenntnisse nachzugehen, aber nicht

ungefragt eine abstrakte Aufklärung und Bewertung vorzunehmen. Ohne konkrete Anhaltspunkte

für erhebliche Abweichungen bedürfe es auch keiner gutachterlichen Klärung, welche Inhalte

und Methoden die Ausbildung in der ehemaligen Sowjetunion gehabt habe. Nach diesen Maßstäben

sei die von der Klägerin absolvierte Ausbildung der deutschen Ausbildung gleichwertig.

Die von der Klägerin absolvierte und in der vorgelegten Testat- und Prüfungsliste dokumentierte

Ausbildung werde den Anforderungen gerecht, wie sich diese für Zahnärzte in Deutschland

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aus der Approbationsordnung für Zahnärzte bei europarechtsfreundlicher Auslegung in Anlehnung

an Art. 34 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit Anhang V.3, Nummer 5.3.1

sowie dem Musterstundenplan der Universität Münster für das Wintersemester 2011/2012 ergäben.

Zwar fehle es in der Testat- und Prüfungsliste an Entsprechungen zu den spezifischen

Fächern. Die Testat- und Prüfungsliste weise aber eine Reihe von allgemeinen und spezifischen

Fächern und Betriebspraktika aus, deren Bezeichnungen nicht dieselben seien wie die im Anhang

der Richtlinie. Es spreche alles dafür, dass die spezifischen Inhalte in der Ausbildung der

Klägerin bereits in den allgemeinen Fächern mitbehandelt worden seien. Die Klägerin habe dies

in der mündlichen Verhandlung für die wichtigsten Fächer bestätigt und näher erläutert. Der

Gleichwertigkeit der Ausbildung stehe auch nicht entgegen, dass die zahnärztliche Ausbildung

in der ehemaligen Sowjetunion zunächst eine eher allgemeine Ausbildung gewesen sei. Denn

neben den spezifischen Fächern der Universitätsausbildung seien weitere Ausbildungsteile sowie

die einjährige Internatur mit Tätigkeiten in allen spezifischen Bereichen der Zahnheilkunde

zu berücksichtigen. Es bestünde kein Zweifel, dass die vom Beklagten angeführten Fächer

Physiotherapie, dentale Technologie, Kinderzahnheilkunde, Kieferorthopädie und Paradontologie

in der Ausbildung der Klägerin gelehrt worden seien. Die Testat- und Prüfungsliste weise diese

als Heilgymnastik und Physiotherapie, Kinderstomatologie und Orthodontie aus. Die dentale

Technologie sei nach Auskunft der Klägerin Teil der therapeutischen und der orthopädischen

und Stomatologie sowie der Orthodontie, die Parodontologie Teil der therapeutischen Stomatologie

gewesen. Soweit der Beklagte beanstande, dass die Fächer Biochemie oder physikalische

Chemie, Präventivmedizin, zahnärztliche Prothetik, präventive Zahnheilkunde, spezielle

Chirurgie, spezielle Pathologie der Mundhöhle, Klinik der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,

zahnärztliche Röntgenologie und spezielle Physiologie des Kauorgans nicht gelehrt worden seien,

gehe er fehl. Biochemie oder physikalische Chemie seien als Biochemie sowie als physikalische

Chemie und Kolloidchemie in der Testat- und Prüfungsliste genannt. Präventivmedizin

sei im Anhang V zur Richtlinie 2005/36/EG als Präventivmedizin und Epidemiologie angegeben.

In der Testat- und Prüfungsliste der Klägerin fänden sich dazu die Fächer Infektionskrankheiten,

Epidemiologie und Phtiseologie (Tuberkulose). Das decke das erforderliche Spektrum offensichtlich

hinreichend ab, zumal diese Fächer auch im Musterstundenplan als gesonderte Fächer

nicht ausdrücklich angeführt würden. Bei der üblichen deutschen Ausbildung werde also ebenfalls

als ausreichend angesehen, dieses Fach als Teil anderer Lehrveranstaltungen zu behandeln.

Die zahnärztliche Prothetik finde sich nach den Erläuterungen der Klägerin in dem Fach

Orthodontie. Die präventive Zahnheilkunde sei eine Bezeichnung aus dem Anhang V zur Richtlinie

2005/36/EG. Dieses Fach sei nicht im Musterstundenplan aufgeführt. Es genüge, dieses als

Teil der Zahnerhaltungskunde oder der therapeutischen Stomatologie zu behandeln. Zur speziellen

Chirurgie enthalte die Testat- und Prüfungsliste das Fach chirurgische Stomatologie; in

diesem Fach habe die Klägerin außerdem ein Betriebspraktikum abgeleistet. Die spezielle Pathologie

der Mundhöhle sei die Bezeichnung nach dem Anhang V zur Richtlinie 2005/36/EG. In

der Testat- und Prüfungsliste sei dazu das Fach pathologische Physiologie aufgeführt. Das decke

das erforderliche Spektrum ab. Auch im Musterstundenplan seien nur Vorlesung und Kurs in der

Pathologie ausgewiesen. Bei der üblichen deutschen Ausbildung werde es als ausreichend angesehen,

dieses Fach als Teil anderer Lehrveranstaltungen zu behandeln. Es liege auf der Hand,

dass die Klinik der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten wegen des anderen Aufbaus der Ausbildung

der Klägerin Gegenstand der Praktika und der Internatur gewesen seien. Für die zahnärztliche

Röntgenologie habe die Klägerin nachvollziehbar erläutert, dass im Fach Radiologie (Röntgenologie

und medizinische Radiologie) ein allgemeiner und ein zahnmedizinischer Teil behandelt

worden sei. Die spezielle Physiologie des Kauorgans sei ersichtlich von dem Fach Anatomie

und Physiologie des Kauorgans erfasst. Im Musterstundenplan seien Vorlesungen, Übungen,

Praktika oder Kurse zu den Fächern Anatomie, mikroskopische Anatomie und Physiologie vorgesehen,

ohne weitere Qualifizierungen auszuweisen. Auch dieses Fach sei in der deutschen Ausbildung

offensichtlich Teil umfassenderer Lehrveranstaltungen. Auch bei der Klägerin habe daher

zu genügen, dass die Fächer normale Anatomie, pathologische Anatomie mit Sektionslehrgang,

Physiologie und pathologische Physiologie aufgeführt seien. Ersichtliche Lücken könnten

allenfalls in Teilen der Bereiche der Berufs-, Gesetzes - und Standeskunde und im Bereich der

sozialen Aspekte der zahnärztlichen Tätigkeit verbleiben. Dies könne aber dahinstehen, da für

diese Fächer in der deutschen Ausbildung nur ein geringes Stundenkontingent vorgesehen sei.

Dieser Bewertung stehe die Kritik des Beklagten am erheblichen Unterschied vorgesehener Unterrichtsstunden

für einzelne Fächer, insbesondere bei der Zahnersatzkunde, nicht entgegen.

Zwar sehe der Musterstundenplan insoweit 1.183 Unterrichtsstunden vor, während in der Testat-

und Prüfungsliste nur 170 Unterrichtsstunden orthopädische Stomatologie für die Universitätsausbildung

und 90 Stunden für das Betriebspraktikum ausgewiesen seien. Dem müsse aber

ein erheblicher Anteil an den 1.792 Stunden der Internatur hinzugerechnet werden, was die

- Seite 6 von 21 -

Gleichwertigkeit herstelle. Jedenfalls handele es sich bei der Zahnersatzkunde um einen Kernbereich

der zahnärztlichen Tätigkeit, welche die Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion und in

  1. über sechseinhalb Jahre und im Bundesgebiet fast zwölf Jahre ausgeübt und so eine etwaige

Ausbildungslücke geschlossen habe. Auch die Wissensvermittlung sei vergleichbar. Der Musterstundenplan

sehe - ohne Laborstunden - für das Studium von zehn Semestern 6.750 Unterrichtsstunden

vor, davon 3.697,5 Unterrichtsstunden für Praktika und Kurse. Die Klägerin habe

einschließlich der Betriebspraktika von 504 Unterrichtsstunden insgesamt 6.098 Unterrichtsstunden

nachgewiesen. Davon seien zwar 446 Unterrichtsstunden politischer Unterricht und

Sport abzuziehen. Danach verblieben 5.652 Unterrichtsstunden. Die Klägerin habe aber statt

der in Deutschland vorgesehenen Praktika die einjährige Internatur als Zahnärztin absolviert,

die weitere 1.792 Stunden praktischer Ausbildungszeit umfassten. Ausgehend von insgesamt

7.444 berücksichtigungsfähigen Unterrichtsstunden sei die Ausbildung der Klägerin daher auch

unter dem Gesichtspunkt der Wissensvermittlung als gleichwertig anzusehen. Auch § 2 Abs. 2a

Satz 9 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 1 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung

der Zahnheilkunde stünden dem Anspruch auf Erteilung der zahnärztlichen Approbation nicht

entgegen. Die Klägerin sei im ersten Halbjahr 2004 zwar endgültig durch eine Prüfung durchgefallen.

Nach der damals geltenden Fassung des § 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

habe es aber nur eine Gleichwertigkeitsprüfung, nicht hingegen eine Eignungsprüfung

im Sinne des nun anzuwendenden § 2 Abs. 2a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

gegeben.

16 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, die der Senat mit Beschluss vom

  1. April 2013 - 8 LA 48/12 - wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten

der Rechtsache und grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat.

17 Der Beklagte macht geltend, der Ausbildungsstand der Klägerin sei dem Ausbildungsstand nach

einem erfolgreich abgeschlossenen Studium der Zahnheilkunde im Bundesgebiet nicht gleichwertig.

Vergleichsmaßstab seien die Vorgaben im Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde,

in der Approbationsordnung für Zahnärzte sowie in Art. 34 und dem dazugehörigen Anhang

V.3., Nr. 5.3.1 der Richtlinie 2005/36/EG. Diese bedürften mangels konkreter Regelungen zum

Ausbildungsumfang aber der Konkretisierung durch einen Studienplan. Um eine Gleichbehandlung

aller Approbationsbewerber sicherzustellen sei es sachgerecht, den Beispielstudienplan 2

der Studienreformkommission heranzuziehen. Da davon auszugehen sei, dass jeder in der Studienordnung

einer deutschen Hochschule bestimmte Gegenstandskatalog das gesamte notwendige

zahnärztliche Wissen im Sinne der Approbationsordnung für Zahnärzte umfasse, könne

auch der konkrete Studienplan einer deutschen Hochschule zum Vergleich herangezogen werden.

Von ihm - dem Beklagten - könne aber nur ein Vergleich mit den Studienordnungen niedersächsischer

Hochschulen gefordert werden; eine Prüfung anhand der Studienordnungen aller

deutschen Hochschulen sei ihm nicht möglich. Auch könne er die Anwendung der Studienordnung

der Universität Münster durch das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehen. Unter Anwendung

des sich danach ergebenden Vergleichsmaßstabes bestünden wesentliche Unterschiede

im Ausbildungsstand hinsichtlich folgender Fächer, die für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs

grundlegende und auch gesetzlich zwingend geforderte Kenntnisse beinhalteten:

18

Fach Zahl der Unterrichtstunden

Beispiel-studienplan

2

Studienplan

Zahnmedizin

der Medizinischen

Hochschule

Hannover

(MHH)

Studienplan

Zahnmedizin

der Universitäts-

medizin

Göttingen

(UMG)

Tatsächlich von der

Klägerin nachgewie-

senes Studium

(Stundenübersicht

2011)

Röntgenkurs 91 84 91 64

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Zahnärztliche

Prothetik

1599 1460 1300 260

Zahnerhaltung

819 832 715 590

Kiefer-orthopädie

390 432 377 44

Mund-, Kiefer-

und Gesichtschirurgie

288,32 246

Zahn-, Mundund

Kieferkrankheiten

260 264 260 0

19 Dabei müsse er die von der Klägerin absolvierte einjährige Internatur in der Fachrichtung Internistische

Stomatologie unberücksichtigt lassen. Die Klägerin habe Unterlagen zu den konkret

ausgeübten Tätigkeiten nicht vorgelegt, so dass eine Zuordnung zu einzelnen Fächern nicht erfolgen

könne. Der von der Klägerin absolvierte Röntgenkurs umfasse auch die medizinische Radiologie.

Die deutsche Ausbildung beschränke sich hingegen auf den zahnmedizinisch relevanten

Teil des Körpers. In der zahnärztlichen Prothetik ergäben sich wesentliche Unterschiede mit

Blick auf den Ausbildungsumfang. Kenntnisse in diesem Bereich seien nicht deshalb entbehrlich,

weil der Zahnersatz von einem Zahntechniker hergestellt werde. Abgesehen davon, dass

der Zahnarzt zur Herstellung von Zahnersatz in eigener Werkstatt befugt sei, benötige er die

geforderten Kenntnisse schon deshalb, um die Qualität des von Dritten gefertigten Zahnersatzes

beurteilen zu können. Daneben sei er für die Abformung des Kiefers sowie die funktionsgerechte

Eingliederung des Zahnersatzes zuständig. Auch in der Zahnerhaltungskunde ergäben

sich wesentliche Unterschiede mit Blick auf den Ausbildungsumfang. Die Angabe der Klägerin,

dass in dem von ihr absolvierten Fach der therapeutischen Stomatologie auch die Parodontologie

und die konservierende Zahnheilkunde behandelt worden seien, bedürfe der weiteren Aufklärung.

Ob sich auch die von der Klägerin absolvierte Internatur auf die Zahnerhaltungskunde

bezogen habe, könne mangels eines Nachweises der Ausbildungsinhalte nicht überprüft werden.

Auch in der Kieferorthopädie ergäben sich wesentliche Unterschiede mit Blick auf den Ausbildungsumfang.

Die von der Klägerin vorgelegte Testat- und Prüfungsliste weise lediglich eine

Unterrichtung im Fach Orthodontie im Umfang von 44 Unterrichtsstunden aus. Auch bei den

Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten ergäben sich wesentliche Unterschiede mit Blick auf den

Ausbildungsumfang. Es sei nicht ersichtlich, dass dieses Fach überhaupt Gegenstand der von

der Klägerin absolvierten Ausbildung gewesen sei. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, aufgrund

des abweichenden Aufbaus der Ausbildung liege es auf der Hand, dass dieses Fach Gegenstand

der Praktika und der Internatur gewesen sei, könne nicht nachvollzogen werden. Es

bestünden auch Zweifel an einer gleich wirksamen Vermittlung der Ausbildungsinhalte. Das von

der Klägerin absolvierte Studium weise zwar die Mindeststudiendauer an deutschen Hochschulen

auf. Es müsse allerdings berücksichtigt werden, dass die Klägerin vor dem Studium lediglich

die mittlere Reife absolviert habe, das von ihr absolvierte Studium eher ein solches der Humanmedizin

mit einer Spezialisierung auf die Zahnmedizin gewesen sei und nicht durchgängig

staatliche Leistungskontrollen stattgefunden hätten. Das Staatsexamen der Klägerin habe sich

lediglich auf die Fächer Wissenschaftlicher Kommunismus, Innere Krankheiten, Chirurgische Stomatologie,

Orthopädische Stomatologie und Therapeutische Stomatologie erstreckt, nicht aber

auf die Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, die Chirurgie und die Kieferorthopädie. Die danach

wesentlichen Unterschiede der Ausbildungen würden auch belegt durch die Einschätzung der

Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, das Schreiben der Arbeitsgemeinschaft der deutschen

Landesprüfungsämter zum Vollzug des Ausbildungs- und Prüfungsrechts der Heilberufe

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vom 13. Februar 2007 und die dort vorgenommene Einstufung der von der Klägerin absolvierten

Ausbildung als nicht objektiv gleichwertig, die gutachterliche Stellungnahme des Herrn N.

vom 27. März 2012 sowie die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur mangelnden objektiven

Gleichwertigkeit zahnmedizinischer Ausbildungen in der ehemaligen Sowjetunion und in

Deutschland. Die wesentlichen Unterschiede habe die Klägerin auch nicht durch in ihrer zahnärztlichen

Berufspraxis erworbene Kenntnisse ausgeglichen. Er - der Beklagte - stelle dabei in

seiner Verwaltungspraxis auf die im jeweiligen Einzelfall konkret nachgewiesenen Kenntnisse

  1. Qualifikationsnachweise seien insbesondere das Arbeitsbuch, qualifizierte Arbeitszeugnisse

und Fortbildungsnachweise. Das qualifizierte Arbeitszeugnis müsse die ausgeübten Tätigkeiten

und die Fallzahlen zwingend beschreiben und auch sonst detailliert, schlüssig, hinreichend

substantiiert und nachvollziehbar sein. Die Arbeitszeugnisse seien kritisch zu würdigen, da der

Arbeitgeber im Lager des Approbationsbewerbers stehe. Die Berufserfahrung müsse sich auf

die bestehenden Lücken im Ausbildungsstand beziehen. Eine rein quantitative zahnärztliche

Berufstätigkeit ohne qualitativen Bezug zu den defizitären Fächern sei nicht ausreichend. Ausbildungsdefizite

in klinischen Fächern könnten grundsätzlich nur durch Fortbildungen, Übungen

am Phantom und Anleitungen durch gut ausgebildetes Fachpersonal ausgeglichen werden.

Ob dies im Praxisalltag durch Fachpersonal gewährleistet werden könne, sei fraglich, jedenfalls

aber detailliert nachzuweisen. Fortbildungen ohne objektivierbare Leistungskontrollen könnten

mangels Nachvollziehbarkeit grundsätzlich nicht bei dem Ausgleich mangelnder Kenntnisse berücksichtigt

werden. Negative Ergebnisse von Gleichwertigkeits- oder Eignungsprüfungen hingegen

schon, jedenfalls bei der Beurteilung der Berufserfahrung. Nach dieser Verwaltungspraxis

habe die Klägerin die bestehenden wesentlichen Unterschiede nicht durch in ihrer zahnärztlichen

Berufspraxis erworbene Kenntnisse ausgeglichen. Ihre zehnjährige zahnärztliche Tätigkeit

in der ehemaligen Sowjetunion sei zwar durch ein Arbeitsbuch belegt. Aus diesem ergäbe

sich aber nicht, in welchen Bereichen sie tätig gewesen sei. Aufgrund der wesentlichen Unterschiede

der Ausbildung in der ehemaligen Sowjetunion sei auch die dortige zahnärztliche Praxis

nicht qualitativ höher einzuschätzen und die Eignung zum Defizitausgleich von vorneherein

fraglich. Der von ihr vorgelegte Nachweis einer Fortbildung zu Krankheiten des Zahnbettes und

der Mundschleimhaut rechtfertige aber die Annahme, dass der wesentliche Ausbildungsunterschied

im Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten ausgeglichen sei. Ihre Tätigkeit im Rahmen

von Berufspraktika in den Jahren 1996 und 1997 könne nicht berücksichtigt werden, da sie in

dieser Zeit zahnärztliche Berufserfahrung nicht gewonnen habe. Ihre seit 1999 auf der Grundlage

von Berufserlaubnissen ausgeübte zahnärztliche Tätigkeit in der Praxis des Herrn K. habe

hinreichende Kenntnisse nicht vermittelt. Es sei bereits unklar, in welchem zeitlichen Umfang

die Klägerin in der Praxis tätig gewesen sei. Herr K. habe der Klägerin am 23. Februar 2000

zwar ausreichende Kenntnisse in zahnmedizinischen Fächern bescheinigt. Die Bescheinigung sei

aber nicht hinreichend detailliert und individuell formuliert und stehe im Widerspruch zu den negativen

Ergebnissen der Kenntnisprüfung vom 7. Juni 2000, 14. August 2001 und 18. Februar

  1. Mit weiterem Zeugnis vom 7. Mai 2001 habe Herr K. der Klägerin zwar bescheinigt, einen

der deutschen Ausbildung gleichwertigen Kenntnisstand erlangt und konkret benannte zahnärztliche

Tätigkeiten ausgeübt zu haben. Hinsichtlich der Durchführung von Röntgenaufnahmen

sei aber schon nicht ersichtlich, dass die Klägerin hierfür berechtigt gewesen sei und die Strahlenschutzausbildung

absolviert habe. Auch der Umfang der zahnärztlichen Leistungen werde

nicht näher dargestellt, so dass der Zugewinn zahnärztlicher Kenntnisse und Fähigkeiten nicht

erkennbar werde. Die nachfolgenden negativen Ergebnisse der Kenntnisprüfung vom 14. August

2001 und 18. Februar 2004 stünden der Aussagekraft des Zeugnisses entgegen. Gleiches gelte

für die nachfolgenden Zeugnisse vom 14. Mai 2003 und 6. August 2003, die mit dem Zeugnis

vom 7. Mai 2001 identisch seien. Das Zeugnis des Herrn K. und der Frau M. vom 23. Februar

2010 lasse die Entwicklung der Klägerin nicht erkennen und enthalte keine detaillierten Ausführungen

zu Inhalt, Umfang und Qualität der von der Klägerin erbrachten Leistungen. Herr N. habe

in einer weiteren Stellungnahme vom 9. Juli 2013 den unverändert mangelnden Defizitausgleich

aufgezeigt. Danach seien in dem Zeugnis für den Bereich der konservierenden Zahnheilkunde

parodontologische Behandlungsmaßnahmen nur als chirurgische Behandlungsstrategie und

nicht als Bestandteil einer Parodontosebehandlung oder als notwendige Grundlage einer prothetischen

Versorgung genannt und entsprächen daher nicht dem derzeitigen fachlichen Wissensstand.

Eine Tätigkeit im Bereich der Kinderzahnheilkunde werde gar nicht erwähnt. Für den Bereich

der prothetischen Behandlungsmaßnahmen seien zwar fast ausnahmslos alle konventionellen

Therapiemittel benannt, nicht aber das Tätigkeitsfeld der Funktionserkrankungen und deren

Therapie, die prothetische Versorgung von Patienten mit Prothesenstomatopathien und die

alloplastische Versorgung von Defekten im Mund- und Kieferbereich. Für den Bereich der Kieferorthopädie

bestätige Herr K. zwar eine Mitarbeit der Klägerin bei der Planung und Behandlung

von herausnehmbaren kieferorthopädischen Geräten. Keine Erwähnung fänden hingegen die

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diagnostische Auswertung von Fernröntgenseitenbildern und die Anwendung von festsitzenden

Behandlungsapparaturen. Schließlich habe die Klägerin die bestehenden wesentlichen Unterschiede

nicht durch die in zahnärztlichen Fortbildungen erworbenen Kenntnisse ausgeglichen.

Der Propädeutische Intensivkurs Zahnmedizin zur Vorbereitung auf die Gleichwertigkeitsprüfung

habe in einem Umfang von 122 Unterrichtstunden ohne Erfolgskontrolle nur auf die Prüfung vorbereitet

und das Fach Kieferorthopädie nicht behandelt. Von den weiteren 42 deutschen Fortbildungsnachweisen

entfielen 26 auf interaktive zm-Fortbildungen, deren Erfolgskontrolle nicht

überprüft werden könne und deren Aussagekraft daher nur beschränkt sei. Die Fortbildungsmaßnahmen

seien auch nicht besonders umfangreich. Die Bescheinigung der Zahnärztekammer

Niedersachsen vom 20. Februar 2007 über den erfolgreichen Besuch an einem Strahlenschutzkurs

sei zwar für das Fach zahnärztliche Röntgenonolgie relevant, könne aber den Ausbildungsunterschied

in der röntgenologischen Diagnostik nicht ausgleichen.

20 Der Beklagte beantragt,

21 das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 6. Kammer - vom 26. Januar 2012 zu ändern

und die Klage abzuweisen.

22 Die Klägerin beantragt,

23 die Berufung zurückzuweisen.

24 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Beklagte habe bereits die für die zahnärztliche

Ausbildung wesentlichen Fächer fehlerhaft bestimmt und allein auf die für die zahnärztliche Praxis

wesentlichen Fächer abgestellt. Die maßgeblichen für die zahnärztliche Ausbildung wesentlichen

Fächer habe sie - die Klägerin - ausweislich der von ihr vorgelegten Testat- und Prüfungsliste

absolviert, und zwar in einem der deutschen Ausbildung jedenfalls entsprechenden zeitlichen

Umfang. Soweit der Beklagte moniere, dass die Verteilung dieser Unterrichtsstunden auf

die einzelnen Fächer nicht der in deutschen Studienordnungen vorgesehenen Verteilung entspreche

und so in Teilen eine andere Gewichtung der Fächer gegeben sei, stehe dies der Annahme

der Gleichwertigkeit nicht entgegen. Der Einwand widerspreche vielmehr den Wertungen

des deutschen und auch des europäischen Gesetzgebers, der mit der automatischen Anerkennung

der medizinischen Ausbildung in den baltischen Staaten der ehemaligen Sowjetunion

die grundsätzliche Gleichwertigkeit der Ausbildungen bestätigt habe, ohne zeitliche Gewichtungsanforderungen

in den Raum zu stellen. Die vom Beklagten allein anhand des Beispielstudienplans

2 oder der Studienpläne niedersächsischer Hochschulen vorgenommene Gewichtung

genüge auch dem Gesetzesvorbehalt nicht, der bei dem gegebenen Eingriff in die Berufswahlfreiheit

zu beachten sei. Der Beispielstudienplan 2 sei veraltet, praxisfern und werde vom Beklagten

zudem in einer von Herrn N. modifzierten Form angewandt. Abgesehen davon bestehe

auch der vom Beklagten geltend gemachte wesentliche Unterschied hinsichtlich des zeitlichen

Ausbildungsumfangs einzelner Fächer nicht. Dabei müssten auch die Zeiten der einjährigen Internatur

berücksichtigt werden. Hierbei handele es sich um eine klinische Tätigkeit unter ärztlicher

Anleitung und Aufsicht, die mit praktischen Zeiten des deutschen Studiums vergleichbar

sei. Die Internatur beziehe sich maßgeblich auf die vom Beklagten benannten Kernfächer. Hinsichtlich

des Faches Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten habe der Beklagte selbst eingeräumt,

dass ein wesentlicher Unterschied des Ausbildungsstandes nicht mehr gegeben sei. Gleiches

müsse für das Fach Zahnerhaltungskunde gelten, nachdem sie - die Klägerin - am Ende der Internatur

eine hierauf bezogene Prüfung absolviert habe. Hinsichtlich der übrigen Kernfächer sei

ein etwa vorhandener wesentlicher Unterschied des Ausbildungsstandes durch die zehnjährige

Berufserfahrung in der ehemaligen Sowjetunion und die mittlerweile vierzehnjährige zahnärztliche

Tätigkeit im Bundesgebiet jedenfalls ausgeglichen. Dies ergäbe sich fast zwangsläufig

daraus, dass die vom Beklagten aufgezeigten Unterschiede sich nur auf die für die zahnärztliche

Praxis maßgeblichen Fächer bezögen. Dies bestätige auch das aktuelle Arbeitszeugnis der

Frau M. vom 7. September 2013, aus dem sich auch eine durchgehende Vollzeitbeschäftigung

ergäbe. Auch die vorausgegangenen Arbeitszeugnisse des Herrn K. hätten einen hinreichenden

Nachweis für den Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch die Berufserfahrung erbracht. Dem

stünden auch die Ergebnisse der Kenntnisprüfungen nicht entgegen, zumal diese einen steten

Kenntniszuwachs bestätigten. Sie - die Klägerin - habe 2004 abgesehen von der mündlichen

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Prüfung die schriftliche und die praktische Prüfung bestanden, obwohl ihr Studienabschluss fast

zwanzig Jahre zurückgelegen habe. Eine Beschreibung konkreter Fallzahlen oder zeitlicher Umfänge

der in der Praxis ausgeübten Tätigkeiten sei praktisch nicht zu realisieren. Die von Herrn

  1. in der tendenziösen Stellungnahme vom 9. Juli 2013 aufgezeigten angeblichen Lücken bei

einzelnen Behandlungsbestandteilen könnten die fortwährende Annahme wesentlicher Unterschiede

nicht rechtfertigen. Auch komme es ebenso wie bei den Fortbildungsnachweisen nicht

auf eine Erfolgskontrolle an, vielmehr werde nach dem Gesetz ein Kenntniszuwachs durch gewonnene

Erfahrung honoriert.

25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf

die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten A und B)

verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

26 Die nach Zulassung durch den Senat statthafte, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nach

  • 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründete und auch den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 2

in Verbindung mit § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügende Berufung des Beklagten ist zulässig,

aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht verpflichtet,

der Klägerin die Approbation als Zahnärztin zu erteilen.

27 Die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin und Aufhebung

des dies ablehnenden Bescheides des Beklagten vom 30. Dezember 2010 ist zulässig.

28 Ein die Erteilung der Approbation als Zahnärztin ablehnender und bereits bestandskräftiger Verwaltungsakt

liegt nicht vor. Die Klägerin hatte zwar bereits am 18. Oktober 1999/28. Februar

2000, am 3. April 2001 und am 5. Mai 2003 bei der Bezirksregierung J. die Erteilung einer Approbation

als Zahnärztin beantragt. Die Bezirksregierung hat diese Anträge aber nicht beschieden.

Sie hat vielmehr zuletzt mit Schreiben vom 12. Juli 2004 lediglich informatorisch auf das

Nichtbestehen der Kenntnisprüfung hingewiesen, aber eine Entscheidung über den Antrag auf

Erteilung der Approbation ausdrücklich nicht getroffen. Im Übrigen hat der Beklagte mit seinem

Bescheid vom 30. Dezember 2010 ohne Berufung auf die vorausgegangenen Verwaltungsverfahren

eine Sachentscheidung getroffen, die der Klägerin die Möglichkeit der sachlichen Überprüfung

im Klageverfahren eröffnet (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.7.2012 - BVerwG 2 C 18.11 -,

juris Rn. 13 m.w.N.).

29 Der Zulässigkeit der Klage auf Erteilung der Approbation steht auch nicht entgegen, dass die

Klägerin die in den vorausgegangenen Antragsverfahren durchgeführten Kenntnisprüfungen

wiederholt nicht bestanden hat. Zum einen begehrt die Klägerin nicht die Zulassung zu einer

weiteren Wiederholung der Kenntnisprüfung, sondern die Erteilung der Approbation nach Feststellung

der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ohne Durchführung einer weiteren Kenntnisprüfung.

Zum anderen enthielt und enthält das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde

Beschränkungen zur Wiederholung von Kenntnisprüfungen im Rahmen von Verfahren zur Feststellung

der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht. Dem Vorschlag des Bundesrates, eine

nur zweifache Wiederholung der Kenntnisprüfung zuzulassen, ist der Bundestag nicht gefolgt

(vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher

und anderer Vorschriften, BT-Drs. 17/1297, S. 32 (Stellungnahme des Bundesrates)

und S. 42 (Gegenäußerung der Bundesregierung); Gesetzentwurf der Bundesregierung,

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland

erworbener Berufsqualifikationen, BT-Drs. 17/6260, S. 95 (Stellungnahme des Bundesrates) und

  1. 116 (Gegenäußerung der Bundesregierung)).

30 Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der Approbation als

Zahnärztin. Der dies ablehnende Bescheid des Beklagten vom 30. Dezember 2010 ist rechtswidrig

und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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31 Maßgeblich für die Beurteilung des Anspruchs auf Erteilung einer zahnärztlichen Approbation ist

die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung

des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008

- BVerwG 3 C 33.07 -, juris Rn. 13). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der

Zahnheilkunde - ZHG - in der danach anzuwendenden, zuletzt durch das Gesetz zur Verbesserung

der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom

  1. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geänderten Fassung ist die Approbation als Zahnarzt auf

Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,

aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs

ergibt (Nr. 2), nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist

(Nr. 3), nach einem mindestens fünfjährigen Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen

Hochschule die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat

(Nr. 4) und über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen

Sprache verfügt (Nr. 5).

32 Die Klägerin erfüllt allein die sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZHG ergebende Voraussetzung

nicht. Sie hat die zahnärztliche Prüfung nicht im Geltungsbereich des Gesetzes über die Ausübung

der Zahnheilkunde bestanden.

33 Die von der Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion an der G. staatlichen Hochschule für Medizin

in der Stadt H. absolvierte zahnärztliche Ausbildung gilt auch nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2

ZHG oder § 20a Abs. 1 Satz 1 ZHG als eine Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZHG.

Denn Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische

Union haben nicht, wie von diesen Bestimmungen gefordert, einem der übrigen Mitgliedstaaten

der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum und auch einem sonstigen Vertragsstaat einen entsprechenden Rechtsanspruch

auf Anerkennung der Ausbildung eingeräumt. Die Klägerin verfügt auch nicht über die

Bescheinigung eines Mitgliedsstaates nach § 20a Abs. 4 Nr. 1 Alt. 1 ZHG, dass der ihr von der

früheren Sowjetunion verliehene und die Aufnahme des Berufs der Zahnärztin gestattende Ausbildungsnachweis

hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs der Zahnärztin in dem

Hoheitsgebiet des bescheinigenden Mitgliedsstaates die gleiche Rechtsgültigkeit hat.

34 Von der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZHG kann hier auch nicht nach § 2 Abs. 2

Satz 1 bis 8 ZHG abgesehen werden. Denn die Klägerin hat ihre zahnärztliche Ausbildung nicht,

wie von § 2 Abs. 2 Satz 1 ZHG gefordert, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen

Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

oder der Schweiz abgeschlossen.

35 Von der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZHG kann hier auch nicht nach § 2 Abs. 9

ZHG abgesehen werden. Der von der Klägerin vorgelegte Nachweis über die von ihr absolvierte

zahnärztliche Ausbildung ist nicht, wie von dieser Bestimmung gefordert, in einem der übrigen

Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anerkannt worden.

36 Von der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZHG ist hier indes nach § 2 Abs. 3 ZHG abzusehen.

Nach Satz 1 dieser zuletzt durch Art. 33 des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung

und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I

  1. 2515) mit Wirkung zum 1. April 2012 geänderten Bestimmung (vgl. zur Übertragung der Systematik

des Anerkennungsverfahrens nach dem auch gemäß § 2 Abs. 7 ZHG subsidiären allgemeinen

Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz auf die speziellen Bestimmungen für reglementierte

Berufe: Maier/Rupprecht, Das Anerkennungsgesetz des Bundes, in: GewArch Beilage Wirtschaft

und Verwaltung, 2012, S. 62, 66) ist Antragstellern, die die Voraussetzung des § 2 Abs. 1

Satz 1 Nr. 4 ZHG nicht erfüllen und die über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des

zahnärztlichen Berufs verfügen, der in einem anderen als den in § 2 Abs. 2 Satz 1 ZHG genannten

Staaten ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes

gegeben ist. Dies ist hier der Fall.

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37 Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG gilt für die Prüfung der Gleichwertigkeit § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie

8 ZHG entsprechend. Danach ist der Ausbildungsstand als gleichwertig anzusehen, wenn

die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung

aufweist, die in dem Gesetz über die Zahnheilkunde und in der Approbationsordnung für Zahnärzte

- ZÄApprO - in der hier maßgeblichen, zuletzt durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl.

I S. 2515) geänderten Fassung, geregelt ist (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 ZHG).

Nur wenn wesentliche Unterschiede vorliegen, muss der Antragsteller nachweisen, dass er über

die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlich

sind (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 6 ZHG). Dieser Nachweis wird - abweichend

von der Anerkennung der in einem Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat absolvierten Ausbildung,

die nur eine auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezogene Eignungsprüfung

erfordert (§ 2 Abs. 2 Satz 7 ZHG; vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines

Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen,

BT-Drs. 17/6260, S. 67: "Defizitprüfung") - durch das Ablegen einer Prüfung

erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht (§ 2 Abs. 3 Satz 3

ZHG; vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der

Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, BT-Drs. 17/6260,

  1. 67: "Kenntnisprüfung") und die eine Ausgleichsmaßnahme im Sinne des Art. 14 der Richtlinie

2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die

Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 v. 30.9.2005, S. 22), zuletzt geändert durch

die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013

(ABl. L 354 v. 28.12.2013, S. 132), darstellt. Eines solchen Nachweises bedarf es auch dann,

wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand

möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person

der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können (§ 2 Abs. 3 Satz 4 ZHG).

38 Eines solchen von der Klägerin im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Abs. 3 Satz 3 ZHG zu erbringenden

Nachweises, dass sie über die zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlichen

Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, bedarf es hier nicht. Denn der von der Klägerin im maßgeblichen

Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erreichte Ausbildungsstand ist als

gleichwertig im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 ZHG anzusehen.

39 Bezugspunkt der gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden

  • 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 ZHG vorzunehmenden Gleichwertigkeitsprüfung ist die zahnärztliche

Ausbildung, wie sie im Gesetz über die Zahnheilkunde und in der Approbationsordnung

für Zahnärzte geregelt ist (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 ZHG; Referenzausbildung).

Maßgebend ist der aktuelle Stand der deutschen Referenzausbildung und nicht

deren Stand im Zeitpunkt des Erwerbs des ausländischen Abschlusses (vgl. Gesetzentwurf der

Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung

im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, BT-Drs. 17/6260, S. 50; Maier/Rupprecht, a.a.O.,

  1. 71).

40 Bei einem Vergleich dieser Referenzausbildung mit der von der Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion

an der G. staatlichen Hochschule für Medizin in der Stadt H. tatsächlich absolvierten

zahnärztlichen Ausbildung ergeben sich wesentliche Unterschiede im Sinne § 2 Abs. 3 Satz 2

ZHG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 3 ZHG.

41 Wesentliche Unterschiede liegen nach diesen Bestimmungen vor, wenn die von dem Antragsteller

nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten

Ausbildungsdauer liegt (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 ZHG), die Ausbildung

des Antragstellers sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung

unterscheiden (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 ZHG), oder der Beruf

des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der

den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil dieses Berufs sind, und dieser Unterschied

in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach der deutschen Ausbildung gefordert

wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem

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Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG

i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 ZHG).

42 Von diesen - in Anlehnung an Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG entwickelten

(vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung

und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, BT-Drs. 17/6260,

  1. 50) - und nach der Auffassung des Senats abschließenden Kriterien für die Feststellung wesentlicher

Unterschiede sind hier zwar die Kriterien nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG in Verbindung

mit § 2 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 und 3 ZHG nicht erfüllt.

43 Zum einen liegt die von der Klägerin nachgewiesene Ausbildungsdauer nicht mindestens ein

Jahr unter der gesetzlich geregelten Ausbildungsdauer der deutschen Referenzausbildung. Letztere

beträgt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZHG bzw. § 2 Nr. 1 ZÄApprO fünf Jahre bzw. zehn Semester.

Dem entspricht schon die Dauer des von der Klägerin nachgewiesenen Studiums an

der G. staatlichen Hochschule für Medizin in der Stadt H. von 1979 bis 1984 (vgl. Diplomzeugnis

  1. 22.6.1984, Blatt 16 der Gerichtsakte), ohne dass es insoweit darauf ankommt, ob auch die

anschließende einjährige Internatur der Ausbildungsdauer zuzurechnen ist. Die danach festzustellende

Parallelität der Ausbildungsdauer stellt ein bedeutsames Indiz für die Gleichwertigkeit

der Wirksamkeit der Wissensvermittlung dar. Umstände, die ein solches Gewicht haben,

dass sie die Indizwirkung der gleichen Ausbildungsdauer für die Annahme einer gleichwertigen

Stoffvermittlung erschüttern könnten, sind nicht gegeben. Dies gilt zunächst für die kürzere

schulische Vorbildung von zehn Jahren zur Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung in der

früheren Sowjetunion gegenüber den mindestens zwölf Jahren nach bundesdeutschem Recht

(vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008, a.a.O., Rn. 24 f.). Dies gilt aber für die durchaus vorhandenen

Unterschiede hinsichtlich des Aufbaus des Studiums, der Didaktik und des Umfangs der Leistungskontrollen

(vgl. zu diesem Aspekt bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit der Wissensvermittlung:

BVerwG, Urt. v. 18.2.1993 - BVerwG 3 C 64.90 -, juris Rn. 33), die offenbar Grundlage

der vom Beklagten benannten Bewertungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen

und der Arbeitsgemeinschaft der deutschen Landesprüfungsämter zum Vollzug des Ausbildungs-

und Prüfungsrechts der Heilberufe vom 13. Februar 2007 gewesen sind. Denn trotz dieser

Unterschiede hat der deutsche Gesetzgeber anderen Zahnärzten mit einer Ausbildung in der

ehemaligen Sowjetunion die Approbation ohne jede inhaltliche Prüfung der Gleichwertigkeit zuerkannt

(vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ZHG in Verbindung mit der Anlage zum ZHG: Estland, Lettland

oder Litauen), ohne dass für diese Privilegierung materielle Gründe sprechen, etwa eine

bessere Ausbildung in den baltischen Staaten als in der übrigen Sowjetunion oder ein höheres

Niveau einer gerade dort gewonnenen Berufserfahrung. Die Bevorzugung beruht vielmehr allein

auf der mit dem Beitritt erfolgten Einbeziehung in den europäischen Rechtsraum, wodurch

sie zugleich gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008, a.a.O., Rn. 17). Die Rechtfertigung

einer solchen Privilegierung ändert aber nichts daran, dass der deutsche Gesetzgeber bei

der Ausgestaltung der Approbationsvoraussetzungen dem Schutz des Einzelnen und der Bevölkerung

vor ungenügend ausgebildeten Zahnärzten verpflichtet ist. Es kann auch nicht davon

ausgegangen werden, dass er diese Verpflichtung, soweit es um die Anerkennung sowjetischer

Diplome in den genannten Fällen geht, aufgegeben hat. Den Anerkennungsregeln für jenen

Personenkreis kann deshalb die gesetzgeberische Einschätzung entnommen werden, dass

eine zahnärztliche Ausbildung in der ehemaligen Sowjetunion mit einer deutschen Ausbildung

gleichwertig sein kann, ohne dass es generell auf eine Überprüfung des individuellen Kenntnisstandes

ankommt (vgl. zu § 3 BÄO: BVerwG, Urt. v. 11.12.2008, a.a.O., Rn. 20 f.), also auch die

Indizwirkung der gleichen Ausbildungsdauer für die Annahme einer gleichwertigen Stoffvermittlung

nicht generell durch sonstige Umstände der Ausbildung erschüttert wird.

44 Zum anderen ist für den Senat nicht ersichtlich, dass der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere

reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in Kirgistan nicht Bestandteil dieses Berufs sind.

45 Hingegen ist das an die Gleichwertigkeit der Ausbildungsgegenstände anknüpfende Kriterium

nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 ZHG erfüllt. Die von der

Klägerin tatsächlich absolvierte Ausbildung bezieht sich auch auf Fächer, die sich wesentlich

von der deutschen Referenzausbildung unterscheiden.

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46 Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für

die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung des Antragstellers gegenüber der deutschen

Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist (§ 2 Abs. 3 Satz 2

ZHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 4 ZHG).

47 Die Kenntnis in einem Fach ist dann wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen

Berufs, wenn sie von den Mindestanforderungen an das Studium der Zahnmedizin, wie

diese in der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ZHG erlassenen Approbationsordnung für Zahnärzte unter

Berücksichtigung von Art. 34 in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.3.1 der Richtlinie 2005/36/EG

geregelt sind, umfasst ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.5.2013 - 13 E 1164/12 -,

juris Rn. 7).

48 Hiernach ist die Annahme des Beklagten, dass auch die Kenntnis in den Fächern Radiologie,

Zahnärztliche Prothetik, Zahnerhaltung, Kieferorthopädie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

und Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen

Berufs ist, nicht zu beanstanden. Sämtliche Fächer sind nach den Bestimmungen der

Approbationsordnung für Zahnärzte Gegenstand der zahnärztlichen Prüfung (Radiologie, § 48

Abs. 4 ZÄApprO, Zahnärztliche Prothetik, § 50 ZÄApprO, Zahnerhaltung, § 49 ZÄApprO, Kieferorthopädie,

  • 51 ZÄApprO, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, § 48 ZÄApprO, Zahn-, Mund- und

Kieferkrankheiten, § 47 ZÄApprO) und auch im Anhang V Nr. 5.3.1 der Richtlinie 2005/36/EG

als spezifische Fächer der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die mindestens von der zahnärztlichen

Grundausbildung umfasst sind, genannt.

49 Hinsichtlich der genannten Fächer weist die von der Klägerin an der G. staatlichen Hochschule

für Medizin in der Stadt H. tatsächlich absolvierte zahnärztliche Ausbildung im Vergleich zur

deutschen Referenzausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich der Dauer auf.

50 Da insoweit weder das Gesetz über die Zahnheilkunde noch die Approbationsordnung für Zahnärzte

konkrete Stundenzahlen für die Wissensvermittlung in einzelnen Fächern vorgeben, kann

zur hier erforderlichen Quantifizierung auf den Ausbildungskatalog einer exemplarisch ausgewählten

Hochschule im Bundesgebiet zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008,

a.a.O., Rn. 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.5.2013, a.a.O., Rn. 11). Denn jeder von

einer Hochschule im Bundesgebiet angewandte Ausbildungskatalog muss in seiner Gesamtheit

den qualitativen und quantitativen gesetzlichen Anforderungen der zahnärztlichen Ausbildung

genügen. Die Auswahl des exemplarischen Ausbildungskataloges obliegt zunächst der

die Gleichwertigkeitsprüfung durchführenden Behörde, ohne dass sie von sich aus verpflichtet

wäre, die Auswahl auf der Grundlage einer von Amts wegen durchgeführten Günstigerprüfung

anhand der Ausbildungskataloge aller deutschen Hochschulen zu treffen. Dies schließt es

indes nicht aus, dass der Antragsteller auf einen für ihn günstigeren Ausbildungskatalog einer

deutschen Hochschule hinweist und die Gleichwertigkeitsprüfung sodann anhand dieses Ausbildungskataloges

vorgenommen wird. Den von der Studienreformkommission Zahnmedizin 1980

empfohlenen Beispielstudienplan 2 (vgl. Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister

der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Empfehlungen der Studienreformkommission

Zahnmedizin und Stellungnahme der Ständigen Kommission für die Studienreform, 1980,

  1. 106 f.) sieht der Senat angesichts der mangelnden Aktualität, aber auch wegen des Charakters

als rein theoriebasierter Empfehlung nicht (mehr) als taugliche Grundlage einer Gleichwertigkeitsprüfung

an (vgl. tlw. abweichend: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.5.2013, a.a.O.;

Beschl. v. 14.7.2010 - 13 B 595/10 -, juris Rn. 16).

51 Nach den hier übereinstimmenden Ausführungen der Beteiligten erweist sich der Studienplan

des Studiengangs Zahnmedizin der Universitätsmedizin Göttingen

- Studienplan UMG - in seiner Gesamtheit für die von der Klägerin erstrebte Gleichwertigkeitsfeststellung

als günstiger und ist daher der Gleichwertigkeitsprüfung zugrunde zu legen.

52 Den sich aus diesem Studienplan ergebenden Stundenzahlen sind zunächst die von der Klägerin

durch den vorgelegten, amtlich beglaubigten Auszug aus der Testat- und Prüfungsliste

- Seite 15 von 21 -

Nr. 79109, der den Nachweisanforderungen des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6 ZHG genügt und dessen

inhaltliche Richtigkeit auch von dem Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird, nachgewiesenen

tatsächlich absolvierten Stundenzahlen gegenüberzustellen.

53 Danach ergeben sich in den genannten Fächern, die wesentliche Voraussetzung für die Ausübung

des zahnärztlichen Berufs sind, folgende Abweichungen hinsichtlich der Dauer:

54

Fach Stundenzahl nach

dem Studienplan UMG

Stundenzahl

nach Testat- und

Prüfungsliste

Nr. 79109

Relative Abweichung

der Stundenzahl

nach der

Testat- und Prüfungsliste

von der

Stundenzahl nach

dem Studienplan

UMG

Radiologie 91

(Röntgenkurs: 91)

64

(Röntgenologie und

medizinische Radiologie:

64)

- 29,67 %

Zahnärztliche Prothetik

1.300

(Werkstoffkunde I/II: 52;

Kursus der technischen

Propädeutik: 260; Phantomkurs

I/II der Zahnersatzkunde:

481;

Zahnersatzkunde I/II: 52;

Poliklinik der Zahnersatzkunde

I/II: 39; Kursus der

Zahnersatzkunde I und II:

416)

260

(Orthopädische Stomatologie:

170; Orthopädische

Stomatologie

Praktikum:

90)

- 80,00 %

Zahnerhaltung 715

(Zahnerhaltungskunde I/

II: 52; Phantomkurs der

Zahnerhaltungskunde:

208; Poliklinik der Zahnerhaltungskunde

I/II: 39;

Kursus der Zahnerhaltungskunde

I/II: 416)

352

(Therapeutische

Stomatologie: 244;

Therapeutische

Stomatologie Praktikum:

108)

- 50,77 %

Kieferorthopädie 377

(Einführung in die Kieferorthopädie:

13; Kieferorthopädische

Technik:

104; Kieferorthopädie I/

II: 52; Kursus der kieferorthopädischen

Behandlung

I/II: 208)

44

(Orthodontie: 44)

- 88,33 %

- Seite 16 von 21 -

Mund-, Kiefer- und

Gesichts-chirurgie

140

(Chirurgie für Zahnmediziner:

10; Mund-, Kieferund

Kieferchirurgie I/II:

52; Operationskurs I/II:

78)

246

(Chirurgische Stomatologie:

156;

Chirurgische Stomatologie

Praktikum:

90)

+ 75,71 %

Zahn-, Mund- und

Kieferkrankheiten

260

(Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten

I/II: 52;

Klinik und Poliklinik für

Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten:

208)

0 - 100,00 %

55 Für die Fächer Radiologie, Zahnärztliche Prothetik, Zahnerhaltung, Kieferorthopädie und Zahn-

, Mund- und Kieferkrankheiten liegen danach bedeutende Abweichungen hinsichtlich der Ausbildungsdauer

vor. Die von der Klägerin nachgewiesene Dauer der absolvierten Fächer weicht

durchgängig um deutlich mehr als 20 % und damit nach Auffassung des Senats wesentlich von

der Dauer der Ausbildung dieser Fächer nach der deutschen Referenzausbildung ab. Für das

Fach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ergibt sich eine solche relevante Abweichung indes

nicht. Vielmehr überwiegt die von der Klägerin absolvierte Ausbildungsdauer die Dauer der Ausbildung

dieser Fächer nach der deutschen Referenzausbildung.

56 Das Vorbringen der Klägerin, die Stundenzahlen weiterer, in der Testat- und Prüfungsliste

Nr. 79109 nachgewiesenen Fächer müssten den Fächern Radiologie, Zahnärztliche Prothetik,

Zahnerhaltung, Kieferorthopädie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Zahn-, Mund- und

Kieferkrankheiten zugeordnet werden, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Denn die Klägerin

hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Inhalte dieser von ihr absolvierten Fächer

den Inhalten der genannten Fächer entsprechen.

57 Auch das weitere Vorbringen der Klägerin, bei der Ermittlung der Dauer der tatsächlich absolvierten

Ausbildung müsse ihre einjährige Internatur berücksichtigt werden, vermag im konkreten

Fall nicht zu überzeugen. Der Senat geht zwar davon aus, dass diese Internatur keine bloße

Tätigkeit als Ärztin in abhängiger Stellung, sondern eine einjährige klinische Tätigkeit unter

ärztlicher Anleitung und Aufsicht gewesen ist. Sie endete mit der Entscheidung der Abschlussprüfungskommission

vom 25. Juni 1985, der Klägerin die Qualifikation als "Stomatologe-Internist"

bzw. "Stomatologe-terapevt" zuzuerkennen. Die Internatur war daher ein Teil der dortigen

zahnärztlichen Ausbildung. Sie ist mit praktischen Zeiten während des deutschen Studiums vergleichbar

oder sogar höher einzustufen, weil sie auf dem Kenntnisstand eines abgeschlossenen

Studiums fußt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008, a.a.O., Rn. 27). Es besteht auch eine gewisse

Wahrscheinlichkeit, dass Gegenstand der Ausbildung in der Internatur insbesondere die Vermittlung

praktischen Wissens in den Fächern gewesen ist, für die eine erhebliche Abweichung in der

Dauer festgestellt worden ist. Der Senat vermochte anhand des Vorbringens der Klägerin, ihrer

insoweit nur oberflächlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung und der von ihr vorgelegten

Unterlagen indes nicht die erforderliche Überzeugung zu gewinnen, dass Inhalt und

Dauer der Ausbildung während der einjährigen Internatur ausreichen, um die festgestellten bedeutenden

Abweichungen auszugleichen oder signifikant zu reduzieren.

58 Weitergehende bedeutende Abweichungen der von der Klägerin an der G. staatlichen Hochschule

für Medizin in der Stadt H. tatsächlich absolvierten zahnärztlichen Ausbildung von der

deutschen Referenzausbildung hinsichtlich des Inhalts der Fächer Radiologie, Zahnärztliche Prothetik,

Zahnerhaltung, Kieferorthopädie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Zahn-, Mundund

Kieferkrankheiten oder der Dauer und des Inhalts der übrigen gelehrten Fächer hat der Beklagte

nicht aufgezeigt. Solche sind für den Senat unter Berücksichtigung der umfassenden Aus-

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einandersetzung in der erstinstanzlichen Entscheidung, auf die insoweit Bezug genommen wird

(§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), auch nicht ersichtlich.

59 Die verbleibenden wesentlichen Unterschiede hat die Klägerin durch ihre zahnärztliche Berufspraxis

und die hierdurch erworbenen Kenntnisse ausgeglichen.

60 Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG können wesentliche Unterschiede

ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die ein Antragsteller im

Rahmen seiner ärztlichen Berufspraxis erworben hat. Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 2

Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 ZHG ist es dabei nicht entscheidend, in welchem Staat der Antragsteller

berufstätig gewesen ist. Hiernach sind in die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes

auch die vom Antragsteller über die Ausbildung hinaus erworbenen individuellen Qualifikationen

einschließlich der Berufserfahrung einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008,

a.a.O., Rn. 13; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zu dem Gesetzentwurf

der Bundesregierung - Drucksache 16/5385 -, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung

der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung

von Berufsqualifikationen der Heilberufe, BT-Drs. 16/6458, S. 172). Dabei können auch

Kenntnisse berücksichtigt werden, die ein Antragsteller während einer Tätigkeit mit einer zahnärztlichen

Berufserlaubnis nach § 13 ZHG im Bundesgebiet erworben hat. Auch eine solche Tätigkeit

vermittelt eine ärztliche Berufspraxis im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG. Soweit der Gesetzgeber

eine abweichende Vorstellung gehabt haben sollte (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer

Vorschriften, BT-Drs. 17/1297, S. 20: "Kenntnisse, die im Rahmen der Berufspraxis aufgrund einer

inhaltlich beschränkten Erlaubnis erworben wurden, können bei der Prüfung der wesentlichen

Unterschiede nicht zugunsten des Antragstellers berücksichtigt werden, da dieser damit

nicht vollumfänglich als Zahnarzt bzw. Zahnärztin tätig geworden ist."), hat dies im Gesetzeswortlaut

keine Entsprechung gefunden. Auch Gründe des Patientenschutzes rechtfertigen

es nicht, diese Zeiten zahnärztlicher Tätigkeit unberücksichtigt zu lassen (vgl. OVG Nordrhein-

Westfalen, Beschl. v. 29.5.2013, a.a.O., Rn. 15 f.). Entgegen der Annahme und der Verwaltungspraxis

des Beklagten setzt die Berücksichtigung einer über die Ausbildung hinaus erworbenen

individuellen Qualifikation nicht deren Überprüfung durch eine (objektivierbare) Leistungskontrolle

voraus. Hiergegen spricht schon der Wortlaut des Gesetzes für den praktisch wichtigsten

Fall des Erwerbs individueller Qualifikationen durch eine ärztliche Berufspraxis. Nach § 2

Abs. 2 Satz 5 ZHG können wesentliche Unterschiede durch Kenntnisse ausgeglichen werden,

die ein Antragsteller im Rahmen seiner ärztlichen Berufspraxis erworben hat. Der Gesetzgeber

geht mithin von einem durch handelnd-erlebende Erfahrung ("learning-by-doing") gewonnenen

Kenntniszuwachs aus und lässt diesen zum Defizitausgleich genügen, ohne eine nachträgliche

Kenntniskontrolle einzufordern (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2005/36/EG: "'Berufserfahrung'

ist die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs in einem

Mitgliedstaat").

61 Der Antragsteller hat die erworbenen Qualifikationen durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen

nachzuweisen (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 6 Satz 1 Nrn. 1a und 2 ZHG). Diese

Bescheinigungen müssen in hinreichend substantiierter Weise erkennen lassen, ob die festgestellten

wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden.

Konkrete formal-inhaltliche Anforderungen an die vorzulegenden Bescheinigungen sind dem Gesetz

über die Ausübung der Zahnheilkunde nicht zu entnehmen.

62 Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin zur Überzeugung des Senats - ohne dass es der Einholung

eines Sachverständigengutachtens bedurft hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.10.2001 -

BVerwG 3 B 134.00 -, juris Rn. 8 m.w.N.) - nachgewiesen, dass die sich aus den festgestellten

bedeutenden Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ausbildung in den Fächern Radiologie,

Zahnärztliche Prothetik, Zahnerhaltung, Kieferorthopädie und Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten

ergebenden wesentlichen Unterschiede durch die zahnärztliche Berufspraxis und die hierdurch

erworbenen Kenntnisse beseitigt sind.

63 Die Klägerin war von September 1985 bis Dezember 1988 als Zahnärztin in der Poliklinik Nr. 1

in H., von Dezember 1988 bis Januar 1990 als Zahnärztin im Sanitätszentrum Nr. 1 in H. und

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von Januar 1990 bis August 1995 in jenem Sanitäts-zentrum als Leiterin der Stomatologie tätig.

Diese zehnjährige zahnärztliche Berufs-praxis im Ausland ist nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG ohne

Weiteres zu berücksichtigen. Indes hat die Klägerin zu diesen Zeiten der Berufspraxis nur ihr Arbeitsbuch

aus der ehemaligen Sowjetunion vorgelegt, dem nicht zu entnehmen ist, welche konkreten

zahnärztlichen Tätigkeiten die Klägerin erbracht hat. Nach dem Vorbringen der Klägerin

ist zwar wahrscheinlich, dass sie in erheblichem Umfang jedenfalls in der Zahnärztlichen Prothetik,

Zahnerhaltung und Radiologie tätig gewesen ist. Der Senat vermochte aber nicht die Überzeugung

zu gewinnen, dass schon diese zahnärztliche Praxis im Ausland die festgestellten wesentlichen

Unterschiede im Ausbildungsstand ausgeglichen hat.

64 Seit 19.. ist die Klägerin aber auch im Bundesgebiet ununterbrochen als Zahnärztin tätig. Auf

der Grundlage der erstmals am 14. Dezember 19.. erteilten und seitdem fortlaufend verlängerten

Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs im Lande Niedersachsen ist die Klägerin

zunächst bei dem Zahnarzt K. aus L. und nach dessen Tod bei der Zahnärztin M. aus L. als

Zahnärztin angestellt und in Vollzeit tätig. Begleitend zu dieser Tätigkeit hat die Klägerin sich

umfassend auf Veranstaltungen der Zahnärztekammer Niedersachsen fortgebildet. Anhand

der hierzu von der Klägerin beigeberachten Bescheinigungen konnte der Senat die notwendige

Überzeugung von der Beseitigung der festgestellten wesentlichen Unterschiede in den Fächern

Radiologie, Zahnärztliche Prothetik, Zahnerhaltung, Kieferorthopädie und Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten

gewinnen. Dabei teilt der Senat die vom Beklagten geäußerten Zweifel an der inhaltlichen

Richtigkeit der von der Klägerin beigebrachten Arbeitszeugnisse auch unter Berücksichtigung

der anfänglichen Diskrepanz zu den Ergebnissen der durchgeführten Kenntnisprüfungen

nicht. Das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Zahnarzt K. sowie später

auch der Zahnärztin M. besteht seit vielen Jahren. Die Arbeitgeber sind daher auf einer breiten

Tatsachengrundlage zu einer verlässlichen Einschätzung des Kenntnisstandes der Klägerin in

der Lage. Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitgeber diese Möglichkeit der Einschätzung allein

oder nur maßgeblich wohlwollend im Interesse der Klägerin genutzt haben, bestehen für den

Senat nicht. Die Arbeitszeugnisse sind inhaltsreich, beschreiben gut nachvollziehbar und umfassend

die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten und lassen auch ihre Entwicklung in den letzten

Jahren ihrer zahnärztlichen Berufspraxis erkennen. Sie sind nicht ersichtlich tendenziös. Die

zahnärztliche Arbeit der Klägerin ist offenbar auch von ihren Patienten und den Arbeitgebern

nicht beanstandet worden. Auch die Berufserlaubnisse der Klägerin sind von der Zahnärztekammer

Niedersachsen fortlaufend verlängert worden. Die Inhalte der von der Klägerin beigebrachten

Arbeitszeugnisse bilden daher zur Überzeugung des Senats eine verlässliche Grundlage für

die Beurteilung der von ihr ausgeübten zahnärztlichen Berufspraxis und deren Berücksichtigung

beim Ausgleich wesentlicher Unterschiede der Ausbildung.

65 Im Fach Radiologie war ein Defizit der Ausbildungsdauer von 27 Unterrichtsstunden festgestellt

worden.

66 Die Klägerin hat durch das aktuelle Arbeitszeugnis der Zahnärztin M. vom 7. September 2013

(Blatt 433 f. der Gerichtsakte) und das vorausgegangene Arbeitszeugnis des Zahnarztes K. vom

  1. Mai 2001 (Blatt 97 f. der Beiakte A) nachgewiesen, in ihrer zahnärztlichen Berufspraxis Röntgenuntersuchungen

von Veränderungen des Zahnhartgewebes, der Pulpa und des Parodontiums

im Bereich der konservierenden Zahnheilkunde, der zahnärztlichen Chirurgie, zur Abklärung

von Erkrankungen des Kiefergelenks und zur Schmerzdiagnostik unter Einsatz von Geräten

zur intraoralen Röntgendiagnostik und für Panoramaschichtaufnahmen durchgeführt zu haben.

In der Praxis der Zahnärzte K. und M. obliegt ihr das Anfertigen und Auswerten von Röntgenkonstanzaufnahmen.

Zudem hat sie einen Kursus im Strahlenschutz in der Zahnmedizin zum Nachweis

der Fachkunde nach der Röntgenverordnung einschließlich Abschlussprüfung vom 29. März

2000 bis zum 8. April 2000 (Blatt 436 der Gerichtsakte) und am 10. Februar 2007 (Blatt 438 der

Gerichtsakte) sowie am 4. Februar 2012 (Blatt 439 der Gerichtsakte) absolviert. Das festgestellte

Defizit der Ausbildungsdauer im Fach Radiologie ist damit vollständig ausgeglichen.

67 Im Fach Zahnärztliche Prothetik war ein Defizit der Ausbildungsdauer von 1.040 Unterrichtsstunden

festgestellt worden. Dies resultierte maßgeblich aus von der Klägerin nicht nachgewiesenen

praktischen Unterrichtszeiten. Dem in der deutschen Referenzausbildung vorgesehenen

Kursus der technischen Propädeutik (260 Unter-richtsstunden), dem Phantomkurs I/II der Zahnersatzkunde

(481 Unterrichtsstunden), der Poliklinik der Zahnersatzkunde I/II (39 Unterrichts-

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stunden) und dem Kursus der Zahnersatzkunde I/II (416 Unterrichtsstunden) stand - ungeachtet

der wahrscheinlichen, aber nicht hinreichend nachgewiesenen Inhalte der einjährigen Internatur

und der zehnjährigen Berufspraxis in der ehemaligen Sowjetunion - nur das von der Klägerin

nachgewiesene Praktikum in der Orthopädischen Stomatologie (90 Unterrichtsstunden) gegenüber.

68 Die Klägerin hat durch das aktuelle Arbeitszeugnis der Zahnärztin M. vom 7. September 2013

(Blatt 433 f. der Gerichtsakte) und das vorausgegangene Arbeitszeugnis des Zahnarztes K. vom

  1. Mai 2001 (Blatt 97 f. der Beiakte A) nachgewiesen, in ihrer zahnärztlichen Berufspraxis die

Planung der prothetischen Behandlung und Patientenaufklärung, die Behandlung aller konservierenden,

parodontologischen, chirurgischen und Kiefergelenk-/Muskeldysfunktionen, Extraktionen

und Implantationen, die Versorgung mit Interims- und Immediatprothesen zur Überbrückung

der Wundheilung bzw. Einheilungsphase, die Versorgung mit Kronen und Brücken (Vollguss,

Verblendmetallkeramik oder Vollkeramik), laborgefertigten Stiftaufbauten, kombinierten

Zahnersatz mit Teleskopkronen oder Geschiebe, Modellgussprothesen und Totalprothesen, die

Fertigung festsitzender und herausnehmbarer Suprakonstruktionen auf extern gesetzten Implantaten

sowie die Nachsorge nach Eingliederung des Zahnersatzes einschließlich der Therapie

eventuell auftretender Prothesenstomatopathien und der Vornahme notwendiger Prothesenreparaturen

und Unterfütterungen vorgenommen zu haben.

69 Darüber hinaus hat die Klägerin die Teilnahme an Fortbildungen der Zahnärztekammer zur prothetischen

Rehabilitation von Patienten mit ausgeprägten funktionellen Beschwerden (Blatt 192

der Gerichtsakte), zur konservierenden und prothetischen Lösung von Bisshebungen (Blatt 189

der Gerichtsakte), zur Differenzialdiagnose einer Geschwulst an einem dentalen Implantat

(Blatt 188 der Gerichtsakte), zu neuen Konzepten der Totalprothetik (Blatt 187 der Gerichtsakte),

zur Adaption von Prothetik mit Hilfe einer manualtherapeutischen Behandlung (Blatt 185

der Gerichtsakte), zur zeitgemäßen postendodontischen Versorgung (Blatt 181 der Gerichtsakte),

zu Kompositrestaurationen (Blatt 179 der Gerichtsakte), zur vollkeramischen Restauration

mit Cerec (Blatt 177 der Gerichtsakte), zu festsitzendem Zahnersatz auf Implantaten (Blatt 171

der Gerichtsakte), zur implantat-prothetischen Versorgung auf CAMLOG-Implantaten (Blatt 170

der Gerichtsakte), zur Implantation für Miniimplantate (Blatt 168 der Gerichtsakte) und zur Implantation

bei minimalinvasiver Versorgung eines zahnlosen Kiefers (Blatt 167 der Gerichtsakte)

nachgewiesen. Zudem entfielen 18 Unterrichtsstunden des Propädeutischen Intensivkurses

Zahnmedizin zur Vorbereitung auf die Gleichwertigkeitsprüfung vom 4. bis 22. März 2002

(Blatt 31 der Gerichtsakte) auf das Fach Prothetik/Chirurgie.

70 Ausgehend davon, dass ein erheblicher Teil der nunmehr fünfzehnjährigen zahnärztlichen Berufstätigkeit

im Bundesgebiet bei einer urlaubsbereinigten Jahresarbeitszeit von etwa 1.800 Arbeitsstunden

auf berufspraktische Tätigkeiten im Bereich der Zahnärztlichen Prothetik entfallen

ist, ist der Senat davon überzeugt, dass das festgestellte Defizit der Ausbildungsdauer im Fach

Zahnärztliche Prothetik vollständig ausgeglichen ist.

71 Im Fach Zahnerhaltung war ein Defizit der Ausbildungsdauer von 363 Unterrichts-stunden festgestellt

worden. Auch dies resultierte maßgeblich aus von der Klägerin nicht nachgewiesenen

praktischen Unterrichtszeiten. Dem in der deutschen Referenzausbildung vorgesehenen Phantomkurs

der Zahnerhaltungskunde (208 Unter-richtsstunden), der Poliklinik der Zahnerhaltungskunde

(39 Unterrichtsstunden) und dem Kursus der Zahnerhaltungskunde I/II (416 Unterrichtsstunden)

stand - ungeachtet der wahrscheinlichen, aber nicht hinreichend nachgewiesenen Inhalte

der einjährigen Internatur und der zehnjährigen Berufspraxis in der ehemaligen Sowjetunion

- nur das von der Klägerin nachgewiesene Praktikum in der Therapeutischen Stomatologie

(108 Unterrichtsstunden) gegenüber.

72 Die Klägerin hat durch das aktuelle Arbeitszeugnis der Zahnärztin M. vom 7. September 2013

(Blatt 433 f. der Gerichtsakte) und das vorausgegangene Arbeitszeugnis des Zahnarztes K. vom

  1. Mai 2001 (Blatt 97 f. der Beiakte A) nachgewiesen, in ihrer zahnärztlichen Berufspraxis das

Legen von Füllungen mit plastischem Füllungsmaterial wie Amalgam und Glasionomerzement

und Compositefüllungen nach der Säureätztechnik, das Präparieren von Inlays und Teilkronen,

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das Setzen parapulpärer Stifte sowie Endodontische Behandlungen an ein- und mehrwurzeligen

Zähnen vorgenommen zu haben.

73 Darüber hinaus hat die Klägerin die Teilnahme an Fortbildungen der Zahnärztekammer zur kombiniert

endodontisch-chirurgischen Intervention (Blatt 190 der Gerichtsakte) und zur parodontologischen

Ultraschalltherapie (Blatt 178 der Gerichtsakte) nachgewiesen. Zudem entfielen

8 Unterrichtsstunden des Propädeutischen Intensivkurses Zahnmedizin zur Vorbereitung auf

die Gleichwertigkeitsprüfung vom 4. bis 22. März 2002 (Blatt 31 der Gerichtsakte) auf das Fach

Zahnerhaltungskunde/Parodontologie.

74 Ausgehend davon, dass der wesentliche Teil der nunmehr fünfzehnjährigen zahnärztlichen Berufstätigkeit

im Bundesgebiet bei einer urlaubsbereinigten Jahresarbeitszeit von etwa 1.800 Arbeitsstunden

auf berufspraktische Tätigkeiten im Bereich der Zahnerhaltung entfallen ist, ist der

Senat davon überzeugt, dass das festgestellte Defizit der Ausbildungsdauer im Fach Zahnerhaltung

vollständig ausgeglichen ist.

75 Im Fach Kieferorthopädie war ein Defizit der Ausbildungsdauer von 333 Unterrichts-stunden

festgestellt worden. Den in der deutschen Referenzausbildung vorgesehenen Vorlesungen Einführung

in die Kieferorthopädie (13 Unterrichtsstunden), Kieferorthopädische Technik (104 Unterrichtsstunden)

und Kieferorthopädie I/II (52 Unter-richtsstunden) sowie dem Kursus der kieferorthopädischen

Behandlung I/II (208 Unterrichtsstunden) stand nur die von der Klägerin

nachgewiesene Vorlesung in der Orthodontie (44 Unterrichtsstunden) gegenüber.

76 Die Klägerin hat durch das aktuelle Arbeitszeugnis der Zahnärztin M. vom 7. September 2013

(Blatt 433 f. der Gerichtsakte) nachgewiesen, in ihrer zahnärztlichen Berufspraxis im Bereich

der Kiefergelenk- und Muskeldysfunktionen regelmäßig konservative Therapien (Schienentherapie,

Beratung, Korrektur von okklusalen Interferenzen und ggf. Medikation sowie Physiotherapie)

durchgeführt und im Bereich der Kinderzahnheilkunde das Anfertigen von Platzhaltern nach

Milchzahnextraktionen und die Überweisung nach entsprechender Befunderhebung für eine kieferorthopädische

Behandlung an einen Kieferorthopäden veranlasst zu haben. Nach dem weiteren

Arbeitszeugnis des Zahnarztes K. vom 7. Mai 2001 (Blatt 97 f. der Beiakte A) hat die Klägerin

bei der Planung und Durchführung der kieferorthopädischen Behandlung bei circa 30 Patienten

mitgearbeitet. Dabei wurden meist herausnehmbare Geräte angewendet und einigen Fällen

auch mit festsitzenden Apparaturen zur Einzelzahnbewegung gearbeitet.

77 Ausgehend von der Dauer der zahnärztlichen Tätigkeit der Klägerin im Bundesgebiet und dem

im Arbeitszeugnis beschriebenen Umfang der zahnärztlichen Berufspraxis im Bereich der Kieferorthopädie

ist der Senat davon überzeugt, dass das festgestellte Defizit der Ausbildungsdauer

im Fach Kieferorthopädie aufgrund der Berufserfahrung der Klägerin zumindest derart reduziert

ist, dass wesentliche Unterschiede nicht mehr bestehen und auch insoweit eine Gleichwertigkeit

des Ausbildungsstandes hergestellt ist. Eine darüber hinausgehende vollständige Gleichheit des

Ausbildungsstandes ist nicht erforderlich (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines

Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen,

BT-Drs. 17/6260, S. 40; Maier/Rupprecht, a.a.O., S. 67).

78 Im Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten war schließlich ein Defizit der Ausbildungsdauer

von 260 Unterrichtsstunden (Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten I/II: 52 Unterrichtsstunden; Klinik

und Poliklinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten: Unterrichtsstunden) festgestellt worden.

79 Die Klägerin hat indes nachgewiesen, bereits 1991 an der Staatlichen Hochschule für Ärztefortbildung

in O. eine sechswöchige Fortbildung speziell zu Krankheiten des Zahnbettes und der

Mundschleimhaut absolviert zu haben (Blatt 165 der Gerichtsakte). Zudem entfielen 16 Unterrichtsstunden

des Propädeutischen Intensivkurses Zahnmedizin zur Vorbereitung auf die Gleich-

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wertigkeitsprüfung vom 4. bis 22. März 2002 (Blatt 31 der Gerichtsakte) auf das Fach Zahn-,

Mund- und Kieferkrankheiten.

80 Der Senat ist daher - in Übereinstimmung mit den Einlassungen des Beklagten im Berufungsverfahren

- davon überzeugt, dass das festgestellte Defizit der Ausbildungsdauer im Fach Zahn-,

Mund- und Kieferkrankheiten vollständig ausgeglichen ist.

81 Der so gewonnenen Überzeugung steht schließlich nicht entgegen, dass die Klägerin die von

der Zahnärztekammer Niedersachsen am 7. Juni 2000, am 14. August 2001 sowie am 22. Oktober

2003/8. Januar 2004/18. Februar 2004 durchgeführten Kenntnisprüfungen nicht bestanden

hat. Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in seiner am 7. Juni 2000 und am

  1. August 2001 geltenden Fassung sah die Vornahme derartiger Kenntnisprüfungen nicht vor.

Erst durch Art. 14 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen

und zur Änderung anderer Gesetze vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) wurde mit Wirkung

vom 2. Januar 2002 § 2 Abs. 2 Satz 3 ZHG eingefügt, der eine Kenntnisprüfung indes auch nur

für den Fall der mangelnden Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung vorsah. Die Ergebnisse

einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Prüfung können den Berufszugang nicht versperren

(vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008, a.a.O., Rn. 32). Im Übrigen bestätigen die Prüfungsergebnisse

den durch die ständige Berufserfahrung erlangten Kenntniszuwachs. Bei der schriftlichen Prüfung

am 7. Juni 2000 beantwortete die Klägerin von achtzig gestellten Fragen nur zehn und damit

12,5 % richtig. Bei der schriftlichen Prüfung am 14. August 2001 beantwortete die Klägerin

schon vierzig von achtzig und 50 % Fragen richtig. Bei der schriftlichen Prüfung am 22. Oktober

2003 beantwortete die Klägerin 74 % der Fragen richtig und erreichte die Bestehensquote. Auch

den praktischen Teil der Prüfung am 8. Januar 2004 bestand die Klägerin und nur den mündlichen

Teil der Prüfung nicht. Seitdem ist die Klägerin weitere zehn Jahre als Zahnärztin im Bundesgebiet

tätig gewesen, so dass die Ergebnisse der vorausgegangenen Kenntnisprüfungen der

Annahme einer Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen.

 

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Aktuelle Rechtsprechung / Urteile

Entscheidend für Gleichwertigkeit

Gericht: OVG Lüneburg 8. Senat  Entscheidungsdatum:   13.03.2014

Aktenzeichen: 8 LB 73/1

Approbation als Zahnärztin mit einer in der ehemaligen kirgisischen sozialistischen Sowjetrepublik absolvierten zahnärztlichen Ausbildung

 

Erfoderliche Dokumente für den Approbationsantrag


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