Beschreibung meiner Tätigkeiten

BVFS - Approbationsgutachten für Mediziner


Ich habe als Approbationsgutachter mehrere Jahre Erfahrungen in Approbationsverfahren gesammelt und die Approbation meiner Frau vor dem Verwaltungsgericht Köln und dem Oberverwaltungsgericht Münster durchgefochten.
Sie ist seitdem approbierte Zahnärztin. Inzwischen habe ich bei zahlreichen Verfahren massgeblich begleitend mitgewirkt, die dann durch meine Expertisen zur Approbation führten.

Seit Dezember 2013 arbeite ich hauptberuflich als BVFS-Sachverständiger für Approbationen für Zahnärzte und seit 2015 auch für Humanmediziner nahezu rund um die Uhr und konnte so bereits umfangreiche Erfahrungen dadurch sammeln, da ich zahlreiche Schriftwechsel mit den Behörden und Gutachtern vorliegen habe, weitere Verfahren auswerten konnte und ständig neue aktuelle Informationen erhalte.

Dabei konnte ich bereits analysieren, wie die Behörden in den verschiedenen Bundesländern arbeiten, welche Gutachter eingesetzt werden und wie die beste Vorgehensweise ist.
Meine angebotene Dienstleistung teilt sich in verschiedene Phasen auf, die ich Ihnen gerne etwas ausführlicher beschreiben möcht
e.


Phase 1
Sichtung der Unterlagen und Bestandsaufnahme

Viele Approbationsanträge werden oft bei den Behörden eingereicht, ohne dass sich die Mediziner über die Verfahrensweisen, Verfahrenswege und die Folgen im Klaren sind. In vielen Fällen geben die Behörden leider auch keine oder nur unzureichende Auskünfte und verweisen auf das Internet

"Reichen Sie die Unterlagen nach der Liste ein, die im Internet steht" ist leider eine oft gehörte Auskunft.
In einigen Fällen weisen die Behörden schnell und oft fälschlicherweise  entgegen den gesetzlichen Bestimmungen sofort darauf hin, dass eine Gleichwertigkeitsprüfung nicht möglich ist und eine Kenntnisprüfung abzulegen ist.

Hierzu sollen die Ärzte / Zahnärzte dann schriftlich bestätigen, dass ihre Ausbildung nicht gleichwertig ist, sie auf einen Gutachter verzichten und sie freiwillig an einer Kenntnisprüfung teilnehmen.



Eine Prüfung, ob dieses überhaupt notwendig ist und ob "wesentliche Unterschiede bestehen" erfolgt dann leider oft erst gar nicht.

Die Kenntnisprüfung ist aber nur dann vorgesehen, wenn überhaupt wesentliche Unterschiede zwischen den Studiengängen bestehen.


Bis April 2016 kam es auf die quantitativen (mengenmäßigen) und qualitativen (inhaltlichen) Vergleiche der Studiengänge an. Durch eine Novellierung der Gesetze wurden die sogenante "wesentlichen Unterschiede" neu definiert und die Anzahl der (mengenmäßigen) Stunden hat nur noch einen indiziellen Charakter.

• Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben.

Dadurch ist erfreulicherweise vieles eindeutiger geregelt und wir haben eine "höchstrichterliche Rechtsprechung", die auch von den Verwaltungsgerichten akzeptiert wird. Hier müssen einige Approbationsbehörden noch umdenken. Vergleichsmaßstab ist der Studiengang an einer deutschen Universität Ihrer Wahl. Ich vergleiche dazu in einer "Günstigerprüfung", welche Uni die günstigste Vergleichslösung für den Arzt / Zahnarzt darstellt. Nicht alle Unis haben identische Studienpläne die mit denen der Antragsteller übereinstimmen.

Nach der Gesetzesänderung im April 2016 hatte ich eigentlich gehofft, dass die gesamten Verfahren etwas leichter werden, da es nicht mehr auf die Stundenzählerei ankommt, sondern nur noch auf die Inhalte. Hier begann aber ein neues Problem, da jetzt die Ärzte mit oft großem Aufwand detaillierte (Studienpläne mit Inhalten) Curricula besorgen und übersetzen müssen. Dieses ist nicht nur mit einem erheblichen Aufwand verbunden sondern kann oft auch bedingt durch die notwendigen Übersetzungen einiges kosten. Die Approbationsbehörden entscheiden inzwischen oft selber oder lassen den Antragsteller entscheiden, ob die durch die Ärzte eingereichten Unterlagen an einen externen Gutachter oder an eine zentrale Prüfungsstelle in Bonn gegeben werden.

Die mir bekannten Gutachten fallen bei nahezu identischen Sachverhalten und Studiengängen oft völlig unterschiedlich aus. Ich persönlich habe das Gefühl, dass hier noch ein größerer Aufklärungsbedarf seitens der Behörde vorhanden ist.

Kenntnisprüfung

Ich stelle leider immer wieder fest, dass die Kenntnisprüfung völlig unterschätzt wird. Diese entspricht der deutschen Abschlussprüfung nach dem Studium. Ich kenne erstklassige Ärzte / Zahnärzte aus Drittländern, die in der Kenntnisprüfung den Stoff der Biochemie aus dem zweiten Studienjahr nicht mehr wussten und die Formel nicht zusammen bekamen. Durchgefallen! Diese Prüfung ist in einigen Bundesländern kaum zu schaffen.Die  Durchfallquote in NRW Düsseldorf soll in der Zahnmedizin zeitweilig bei ca. 95 % gelegen haben. Mir übermittelte Bemerkung eines Prüfungsleiters: "Warum wollen Sie in Deutschland Zahnarzt werden; wir haben doch genug." Dieses kennzeichnet die Stimmung in einigen Bundesländern.

Bei den KP Kenntnisprüfungen Medizin sieht es bundesweit völlig unterschiedlich aus. Mal sind die Durchfallquoten in Münster extrem hoch, mal in Bayern. Anschliessend wieder umgekehrt.

Für die Ärzte bestehen in einigen Bundesländern  für einen Termin zur Kenntnisprüfung Wartezeiten von mehreren Monaten oder – wie in einem mir bekannten Fall –  fast zwei Jahren. Dieses liegt daran, dass einige Behörden anscheinend durch die Flut der Antragsteller schlicht überfordert sind. Man kann sich gut ausrechnen, wenn eine Behörde zwischen 600 und 1000 Verfahren vor sich her schiebt und nur etwa 400  Kenntnisprüfungen im Jahr vornimmt, die Zahl der Antragsteller aber deutlich über 400 liegt, dass dieser Berg nicht kleiner wird.

Daher: Besser durch die Unterlagen nachweisen, dass keine "wesentlichen Unterschiede" bestehen. Die Chancen für den Klageweg vor dem Verwaltungsgericht sind inzwischen vermutlich höher, als das Bestehen der Prüfung. Allerdings kann der Klageweg mehrere Monate oder auch Jahre in Anspruch nehmen, da die Verwaltungsgerichte ebenfalls überlastet sind.


Es kommt immer entscheidend auf die Qualität und Aussagekraft Ihrer nachgewiesenen Unterlagen an.

 

 


Hierbei sollten vor der Einreichung bereits die in Ihren Studienunterlagen dargestellten Fächer mit genauen Stunden ausgewertet werden. "Credits" ohne festen Stundensatz reichen meistens nicht aus. Ebenfalls kommt es bei den Übersetzungen darauf an, dass sich die Begriffe des deutschen Studienganges wiederfinden. Ganz wichtig ist eine aussagekräftige Internaturbescheinigung, bzw. ein Nachweis über das praktische Jahr. Wesentliche Unterschiede können zudem durch Berufstätigkeiten auch im Drittland ausgeglichen werden. Hierbei kommt es dann wieder auf die Form des Zeugnisses an.

Ich lasse mir nach einer Beauftragung durch Sie sämtliche Unterlagen schicken und vergleiche sie mit den mir bekannten Normen, Vorschriften und den vorliegenden Studienbeschreibungen.  Dabei stelle ich fest, welche Bescheinigungen oder Übersetzungen Sie noch brauchen und welche deutsche Universität im Rahmen einer Günstigerprüfung für Sie die sinnvollste ist.

Abschliessend nach Phase 1 bespreche ich mit Ihnen welche Unterlagen eventuell noch zu beschaffen ist.


Phase 2
Detaillierte schriftliche Ausarbeitung mit Günstigerprüfung

Nachdem ich in der Phase 1 erst einmal festgestellt habe, ob das Curriculum des Drittlandes, die Ausbildung an Ihrer medizinischen Fakultät den deutschen Normen entspricht und ob sich die entscheidenden Fächer nach EU-Norm wiederfinden, erfolgt eine tabelarische Aufbereitung unter Einbeziehung sämtlicher mir vorliegenden Rechtsnormen, Verwaltungsvorschriften und anderen dokumentierten Studiengängen.

Oft befinden sich Fächer in anderen Fächern wieder oder haben ein völlig andere Bedeutung. So gibt es regelmäßig Stundendefizite in Kernfächern, weil diese Fächer oft in anderen Fächern enthalten sind.

Am Ende der Phase 2 erstelle ich eine Bewertung, die einen möglichen detailierten Vergleich enthält, ob "wesentliche Unterschiede" vorliegen.


Phase 3
Beantragung der Approbation und Berufserlaubnis durch einen Rechtsanwalt

Inzwischen habe ich sehr gute Kontakte und Erfahrungen mit verschiedenen Rechtsanwälten, die sich auf Approbationsfragen spezialisiert haben und mit deren Aktivitäten zahlreiche Approbationen erreicht wurden.


Ich selber leiste keine Rechtsberatung
Bitte berücksichtigen Sie, dass es sich bei meiner sachverständigen Auswertung und dem Vergleich Ihrer Studien- und Praktikastunden nicht um ein Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung im Sinne des RDG handelt. Eine juristische Aufarbeitung und Einordnung unter Anwendung der Rechtsnormen ggf. unter Verwendung dieser Auswertung ist nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt zulässig. Ich stelle Ihnen gerne einen Kontakt her.

   

 Nehmen Sie einfach unverbindlich mit mir Kontakt auf, fordern Sie ein schriftliches Angebot für eine Auswertung und meine Tätigkeit an:
Telefon: 02206 - 911216 zwischen 9 Uhr und 21 Uhr - Hotline Approbation oder stellen Sie Ihre Fragen an mich mit dem nachfolgendem Formular.


Falls Sie Fragen zur Approbation und zur Unterstützung an den Sachverständigen haben .........


Mit dem nachfolgenden Formular können Sie mir Ihre speziellen Fragen schicken.
Bitte beschreiben SIe möglichst genau die relevanten Fakten, damit ich mit den Informationen etwas anfangen kann um Ihnen zu helfen.

Bitte keine Fragen wie:
- Wo finde ich Prüfungsberichte ? (Auf der Seite im Suchfeld links)
- Welches Bundesland ist das beste für mich ? (Kann man nie sagen)
- Wie lange dauert es bis zur FSP oder KP ? (Die Terminvergabe und die Wartezeit verändert sich ständig und kann zwischen 3 und 12 Monaten liegen)



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    BVFS Sachverständiger Willhem Gerner

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