Schnelle Empfehlung der Behörde
In zahlreichen Approbationsbehörden verweist man Sie nach einer oft flüchtigen ersten Kenntnisnahme Ihrer Unterlagen ziemlich schnell auf zwei Möglichkeiten.
1.) Auswertung der Unterlagen durch einen von der Behörde vorgegebenen Gutachter bei Kostenübernahmeerklärung durch Sie.
2.) Direkte Anmeldung zur Kenntnisprüfung.
Erfahrungen der letzten Jahre
Zahnmedizin
- Die Auswertung durch einen Gutachter dauert mehrere Monate und ich habe bisher in einigen speziellen Bundesländern noch kein positives Gutachten erlebt. Dieses liegt u.a. daran, dass den Zahnärzten in vielen Fällen vermittelt wird, dass man keine Zahnärzte aus den Drittländern braucht, da überhaupt kein Zahnärztemangel besteht. Es ist also eine politisch gewollte Lösung und dieses spiegelt sich auch oft in den gutachterlichen Feststellungen in einigen Bundesländen wider. Es sind meistens immer wieder die gleichen fehlerhaften Feststellungen. Hierbei spielt es anscheinend überhaupt keine Rolle, dass es bereits eine gefestigte Rechtsprechung gibt, die dieses widerlegt und den Gutachtern damit oft ein schlechtes Zeugnis ausstellt.
- Zwar erhalten Sie bei Verzicht auf ein Gutachten schneller einen Termin zur Kenntnisprüfung, jedoch lag in den vergangenen Jahren die Durchfallquote in der Zahnmedizin auf einem sehr hohen Level, teilweise bei 90 %. Ich kenne Fälle, wo Zahnärzte einen vorbildlichen fehlerfreien praktischen Teil vorgelegt haben und dann mit simplen Fragen (oft chemische Formeln) endgültig scheiterten. Es ist nun einmal so, dass bei der Kenntnisprüfung auf dem Niveau eines deutschen Abschlusses aufgesetzt wird. Dazu gehören alle Bereiche und wer kennt noch die Bio-Chemie Formeln aus den ersten Studienjahren ?
Humanmedizin
- Die Auswertung durch die Gutachter dauert auch hier oft Monate. Positive Gutachten sind leider selten und es tauchen stets die Probleme u.a. in Pallitativ-, Schmerz- und Allgemeinmedizin auf.
- Zwar erhalten Sie bei Verzicht auf ein Gutachten schneller einen Termin zur Kenntnisprüfung, jedoch lag in den vergangenen Jahren die Durchfallquote in der Humanmedizin auf einem hohen Level, teilweise bei 60 %.
Ist die Kenntnisprüfung für Sie überhaupt notwendig ?
Eine Kenntnisprüfung ist überhaupt nur notwendig, wenn es wesentliche Unterschiede bei einem Vergleich der Ausbildungsinhalte gibt.
Novellierung der Gesetze im April 2016 und die Konsequenzen
Die Novellierung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) und der Bundesärzteordnung BÄO ist am 18.4.2016 BGBl. S. 886 erfolgt. Die Regelung setzt den durch die Richtlinie 2013/55/EU neu gefassten Artikel 14 Absätze 1, 4 und 5 der Richtlinie 2005/36/EG um und berücksichtigt die neu gefasste Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2005/36/EG. Gem. § 2 Abs. 2 Satz 4 ZHG unterscheiden sich Fächer wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die in einem Drittland erworbene Ausbildung gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich der Inhalte aufweist.
Hierbei wurde der Begriff der „wesentlichen Unterschiede“ neu definiert und insbesondere die Ausbildungsdauer nicht mehr als Kriterium vorgesehen.
In vielen Fällen der letzten Jahre konnte ich zahlreiche Ärzte vor der Kenntnisprüfung bewahren und beweisen, dass wesentliche Unterschiede überhaupt nicht vorhanden waren. Leider bewerten Behörden und Gutachter die vorgelegten Unterlagen oft unvollständig und die Fehler sind oft deutlich erkennbar. Allerdings reichen viele Ärzte auch extrem schlecht vorbereitete Unterlagen ein und beachten nicht die von der Behörde vorgeschriebenen Formen. Dieses führt dann oft zu monatelangen Verzögerungen und unnötigen Schriftwechsel.
In vielen Gutachten findet man oft die gleichen wiederkehrenden Fehler
- keine Günstigerprüfung
- fehlerhafte Fachzuordnung und fehlerhafte Fachzusammenlegungen
- fehlende oder falsch berechnete SWS
- falsche Zuordnung der Fachinhalte
- Nichterkennen der versteckten Fächer in einer russischen Ausbildung
- Nichtberücksichtigung der Internatur
- Nichtberücksichtigung der praktischen Erfahrungen (Berufserfahrung)
- keine Berücksichtigung und Umrechnung der 60/45 Regelung
"Wenn man nicht um die Approbation kämpft, hat man schon verloren."
Sie sollten unbedingt überprüfen, ob Sie überhaupt alle Unterlagen in aufbereiteter Form vorgelegt haben und ob es überhaupt "wesentliche Unterschiede" gibt. Inzwischen haben die Stunden nur noch eine Indizwirkung und die gesammelten Erfahrungen durch "lebenslangens Lernen" haben einen hohen Ausgleichswert gefunden.
Wichtig für bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren
Durch die Novellierung der Gesetze Ende April 2016 können in Einzelfällen (nach Prüfung durch einen Rechtsanwalt) auch bereits in der Vergangenheit (egal wann abgeschlossen) rechtskräftig abgeschlossene Verfahren innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis der Gesetzesänderung wieder aufgenommen werden. Gerne vermittle ich Ihnen hierfür einen Rechtsanwalt.
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Kommentare ( 2)
Wilhelm Gerner sagt
14. November 2021 um 12:09Leider dauert die Bearbeitungszeit oft mehrere Monate (eindeutig gegen die Gesetze) und das Ergebnis ist nicht vorhersehbar.
Frank Bönninghoff sagt
18. Oktober 2021 um 19:35Sehr geehrter Herr Gerner,
auch wir haben inzwischen unsere Erfahrungen gemacht. Meine Frau kommt aus Belarus, ist Fachärztin der Gynäkologie mit Schwerpunkt der Ultraschall-Diagnostik. Sie hat 25 Jahre Berufserfahrung und die höchstmögliche Einstufung in Ihrem Land. Zusätzlich hat sie unzählige Weiterbildungen und weitere Qualifikationen absolviert. Zuletzt war sie daher in einer Privatklinik beschäftigt. Wir haben die gutachterliche Gleichwertigkeitsprüfung Mitte März 2021 beantragt. Wir haben sehr sorgfältig darauf geachtet, dass wir sämtliche geforderten Unterlagen in der gewünschten Form, sowie übersetzt und beglaubigt, vorlegen können. Das es nicht so einfach war alle Unterlagen aus Belarus zu bekommen kann man sich ja gut vorstellen. Auch die Kosten für die Übersetzungen und Beglaubigungen haben mehrere Tausend Euro gekostet. Hilfe vom Staat gab es natürlich keine! Wir haben also sämtliche Unterlagen bei der Bezirksregierung eingereicht. Das einzige was der Sachbearbeiterin dazu einfiel war nach der sprachlichen Qualifikation meiner Frau zu fragen….. Also war klar, dass keine Unterlagen von unserer Seite fehlen. Jetzt haben wir Mitte Oktober, also sind bereits 7 Monate vergangen, und wir haben immer noch nichts seitens der Behörde zu dem Antrag meiner Frau gehört. Ich befürchte mittlerweile, dass wir zwar eine gehörigen Betrag für die Prüfung bezahlen müssen, aber wahrscheinlich einen negativen Bescheid bekommen werden. Es wundert mich nicht dass viele ausländische Ärzte gar nicht mehr erst versuchen hier in Deutschland Fuß zu fassen……