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Einzureichende Unterlagen (Approbationsantrag)

Fremdsprachige Unterlagen (Anforderung der Behörde)

Fremdsprachlichen Unterlagen, auch wenn diese in englischer Sprache verfasst sind, muss grundsätzlich eine qualifizierte Übersetzung beigefügt werden.
(Es gibt Bundesländer die englische Unterlagen akzeptieren. Gehe dazu auf die jeweilige Internetseite der Approbationsbehörde)
Eine qualifizierte Übersetzung ist grundsätzlich eine von einem in Deutschland öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung. Eine im Ausland gefertigte Übersetzung kann einer qualifizierten Übersetzung gleichstehen, wenn die diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung bestätigt oder der Auslandsvertretung eine Liste zu den im Ausstellungsland anerkannten Übersetzern vorliegt und die Übersetzung von einem auf der Liste aufgeführten Übersetzer vorgenommen wurde.   Liegt Letzteres nicht vor, hat der Antragstellende vor Erteilung einer Approbation oder Berufserlaubnis eine Übersetzung von einem in Deutschland gerichtlich ermächtigten Übersetzer vorzulegen.

Eine qualifizierte Übersetzung sollte folgenden Eckpunkten entsprechen

  • Der Übersetzer ist öffentlich bestellt und für die Sprache ermächtigt.
  • Das gesamte Dokument inklusive Apostille/ Legalisation wurde übersetzt.
  • Der Übersetzer bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Übersetzung das Originaldokument bzw. eine amtlich beglaubigte Kopie
  • Damit ersichtlich ist, von welchen Dokumenten die vorgelegten Übersetzungen angefertigt wurden, ist eine Kopie des originalsprachigen Dokumentes durch den Übersetzer erkennbar mit der qualifizierten Übersetzung zu verbinden (z.B. durch das Anbringen eines Siegels an den Verbindungsstellen).

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Einzureichende Unterlagen (Approbationsantrag)

HIer findet ihr die Liste der vorzulegenden Unterlagen.
Klickt auf den Link

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