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  • Fristen beachten

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    Fristen beachten

    Fristen beachten


    Unbedingt bei den Schreiben von der Approbationsbehörde die genannten Fristen beachten.
    Entscheiden dabei: Handelt es sich um eine Anhörung oder einen Bescheid.
    Schnell werden Fristen übersehen, woraus sich erhebliche Nachteile ergeben können.

     


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  • Aktuelles / NEWS

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    Bessere Integration ausländischer Ärzte in den Arbeitsmarkt
    Mittwoch, 24. Mai 2017

    Freiburg – Die Delegierten des 120. Deutschen Ärztetages fordern den Gesetzgeber, die Landesärztekammern sowie Arbeitgeber auf, ausländische Ärzte besser bei der Integration in den deutschen Arbeitsmarkt zu unterstützen. Dafür soll es ein „bundeseinheitliches und transparentes Verfahren“ für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen über ein abgeschlossenes Medizinstudium geben. Auch forderten die Delegierten, dass ein ausreichendes und „qualitativ hochwertiges Kursangebot für Ärztinnen und Ärzte zur Vorbereitung auf notwendige Prüfungen im Anerkennungsverfahren zur Verfügung steht und finanziell unterstützt wird.“

    Ärzte, die während des Anerkennungsverfahrens als Vorbereitung bereits ärztlich tätig sein wollen, sollen nach bundeseinheitlichen Vorgaben eine limitierte Berufserlaubnis gemäß Bundesärzteordnung erhalten. Dafür müssen sie ausreichende Sprach­kenntnisse vorweisen können. Auch müsse diese Tätigkeit angemessen bezahlt werden, die Tarifbestimmungen dürften nicht unterschritten werden, heißt es in dem Beschluss. Für Ärzte, die noch keine ausrei­chen­den Sprachkenntnisse haben, sollen „zeitlich begrenzte Hospitationen ohne Mindestlohnverpflichtungen ermöglicht werden.“
    Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeitgeber ein Curriculum „zur gezielten Vorbereitung auf die Fachsprachen- und Kenntnisprüfung vorweisen.“ Die Kosten für die Prüfungen und Anerkennungsverfahren müssten finanziell tragbar sein, auch Arbeitgeber sollten daran beteiligt werden. Die Landesärztekammern sollten mehr Kurse anbieten, dazu gehören neben ärztlichen Fortbildungsangeboten auch Kurse zum Gesundheitssystem und interkulturelle Themen.

    Fundstelle:
    https://www.aerzteblatt.de/treffer?mode=s&wo=17&typ=1&nid=75962&s=freiburg&s=kenntnispr%FCfung


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  • Kenntnisprüfung für Zahnärzte aus Drittstaaten

    Kenntnisprüfung für Zahnärzte aus Drittstaaten

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    Die frühere Kenntnisstandsprüfung zur Prüfung der Gleichwertigkeit der zahnärztlichen universitäten Bildungsabschlüsse wurde in zwei Prüfungsformen aufgeteilt.

    Eignungsprüfung (Ausbildung in einem EU-Land) oder Kenntnisprüfung

    Kenntnisprüfung bei Ärzten aus Drittländern

    Auch bei der Kenntnisprüfung wird bei Zahnärzten aus Drittländern zunächst überprüft, ob überhaupt wesentliche Unterschiede vorliegen, die eine Kenntnisprüfung notwendig machen.

    Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG gilt für die Prüfung der Gleichwertigkeit § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 ZHG entsprechend. Danach ist der Ausbildungsstand als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in dem Gesetz über die Zahnheilkunde und in der Approbationsordnung für Zahnärzte – ZÄApprO – in der hier maßgeblichen, zuletzt durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geänderten Fassung, geregelt ist (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 ZHG).

    Nur wenn wesentliche Unterschiede vorliegen, muss der Antragsteller nachweisen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlich sind (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 6 ZHG).

    Dieser Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht (§ 2 Abs. 3 Satz 3 ZHG; vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, BT-Drs. 17/6260, S. 67: “Kenntnisprüfung”) und die eine Ausgleichsmaßnahme im Sinne des Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 v. 30.9.2005, S. 22), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 v. 28.12.2013, S. 132), darstellt.

    Eines solchen Nachweises bedarf es auch dann, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können (§ 2 Abs. 3 Satz 4 ZHG).

    Nur wenn “wesentliche Unterschiede vorliegen” wird überhaupt eine KENNTNISPRÜFUNG notwendig


    Genau hier liegt das Problem!

    In vielen von mir betreuten Verfahren kommt es entscheidend auf die Prüfung und die Wertigkeit der vorzulegenden Unterlagen an. Wenn z.B. eine detaillierte Auswertung Ihrer Approbationsverfahren vor Antragsstellung “wesentliche Unterschiede” erkennen lässt, ist es meistens der Fall, dass die Zeugnisse und Universitätsbescheinigungen auch nicht den deutschen Approbationsbehörden genügen.

    Hier sind dann aussagekräftige Zeugnisse und Bescheinigungen notwendig. In fast allen von mir geprüften Verfahren sind oft die Ausbildungen gleichwertig (teilweise sogar deutlich umfangreicher) gewesen, jedoch leider unvollständig dokumentiert worden.

     


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  • EIGNUNGSPRÜFUNG (für Ausbildungen in einem EU – Mitgliedsstaat)

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    Eignungsprüfung oder Kenntnisprüfung ?

    Unterschied zwischen Eignungsprüfung und Kenntnisprüfung

     

    Die frühere Kenntnisstandsprüfung zur Prüfung der Gleichwertigkeit der zahnärztlichen universitäten Bildungsabschlüsse wurde in zwei Prüfungsformen aufgeteilt.


    Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG gilt für die Prüfung der Gleichwertigkeit § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 ZHG entsprechend. Danach ist der Ausbildungsstand als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in dem Gesetz über die Zahnheilkunde und in der Approbationsordnung für Zahnärzte – ZÄApprO – in der hier maßgeblichen, zuletzt durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geänderten Fassung, geregelt ist (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 ZHG).

    Nur wenn wesentliche Unterschiede vorliegen, muss der Antragsteller nachweisen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlich sind (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 6 ZHG).

    Dieser Nachweis wird bei der Anerkennung der in einem Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat absolvierten Ausbildung durch eine Eignungsprüfung durchgeführt, die sich nur auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht.

    Hierbei werden bei Zahnärzten aus den EU – Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten zunächst nur die “wesentlichen Unterschiede” festgestellt und dann nur diese geprüft.

    In jedem Fall sind die vollständigen Unterlagen aufbereitet den Approbationsbehörden vorzulegen.

     



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  • GLEICHWERTIGKEITSPRÜFUNG Zahnmedizin

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    Die sogenannte Gleichwertigkeitsprüfung oder auch Kenntnisstandsprüfung wurde im ZHG Zahnheilkundegesetz ersetzt durch

    Kenntnisprüfung für Zahnärzte aus Drittländern
    Eignungsprüfung für Zahnärzte aus der EU


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  • Fachsprachprüfung für Zahnärzte

    Fachsprachprüfung für Zahnärzte

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    Fachsprachprüfung Beispiel Düsseldorf


    Es wird immer wieder nach dem Ablauf der Sprachprüfung gefragt und wann diese zu erfolgen hat.
    Details zum Prüfungszeitpunkt finden Sie hier.

    Hier die aus dem Internet übernommenen Details über den Ablauf in Düsseldorf.


    Danke für die Info an die Zahnärztekammer Düsseldorf.

    Allgemeines

    Die Zahnärztekammer Nordrhein (ZÄK NR) wird ab der zweiten Jahreshälfte 2014 für die Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln die Fachsprachprüfung übernehmen. Die Übernahme der Fachsprachprüfung für ausländische Zahnärztinnen und Zahnärzte durch die ZÄK NR geht auf einen Beschluss der NRW-Landesregierung zurück. Bislang nahmen im Kammerbereich Nordrhein Beamte der Bezirksregierungen die Fachsprachprüfung ab. Die Prüfung betrifft Approbationsanträge, die nach dem 31.12.2013 gestellt wurden. Der Test orientiert sich am Muster einer OSCE – Prüfung.

    Verfahrensverlauf

    Im Antragsverfahren auf Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt ergeben sich dadurch keine Änderungen. Die Antragsbearbeitung auf Erteilung der Approbation liegt zuständigkeitshalber wie bisher bei der Bezirksregierung in Düsseldorf oder Köln. Wenn die zuständige Bezirksregierung den Antrag auf Approbation ausreichend geprüft hat und eine Fachsprachprüfung als notwendig erachtet, sendet sie der ZÄK NR die hierfür notwendigen Daten.

    Hinweis: Eine persönliche Anmeldung bei der ZÄK NR ist nicht erforderlich!

    Nachdem die ZÄK NR die Daten von der jeweiligen Bezirksregierung erhalten hat, nimmt sie in der Regel per E-Mail mit dem Antragsteller Kontakt auf und fordert den Antragsteller auf, die Verwaltungsgebühr für die Fachsprachprüfung in Höhe von derzeit 450 Euro zu überweisen. Nach Eingang der Gebühr wird dem Antragsteller der nächstmögliche Prüfungstermin zugeordnet und er erhält von der ZÄK NR ein Schreiben, in dem ihm neben dem Prüfungstermin alle notwendigen Informationen für die Prüfung mitgeteilt werden. Das Schreiben enthält auch die Uhrzeit, zu der sich der Antragsteller am Prüfungsort einfinden muss.

     

    Hinweis: Die Zeitangabe ist genau zu beachten, da ein verspätetes Erscheinen als Nicht-Bestehen der Prüfung gewertet wird.
    Der Prüfungsort ist die Zahnärztekammer Nordrhein, Emanuel-Leutze-Straße 8, 40547 Düsseldorf.

    Prüfungsablauf

    Die Fachsprachprüfung ist so praxisnah wie möglich gestaltet. Alle Elemente sind bereits aus dem Zahnärztlichen Praxisalltag bekannt. Die Prüfung bezieht sich nur auf die Fachsprache und nicht auf das medizinische Grundwissen. Für die Fachsprachprüfung ist es nicht erheblich, ob eine falsche Diagnose gestellt oder eine verfehlte Behandlungsoption genannt wird. In die Bewertung fließt lediglich der sprachliche Umgang mit der jeweiligen Situation ein.


    Die 60-minütige Prüfung unterteilt sich in 3 Stationen von jeweils 20 Minuten Dauer.

    • Zahnarzt-Patienten-Gespräch

    • Dokumentation

    • Zahnarzt-Zahnarzt-Gespräch

     


    Zahnarzt-Patienten-Gespräch (Station 1)

    Der Prüfling führt mit einem fiktiven Patienten ein Anamnesegespräch im Rahmen eines simuliertem Zahnarzt-Patienten-Gespräches. Die Prüfsituation ist dem Praxisalltag angepasst. Alle erforderlichen Unterlagen liegen ebenfalls bereit. Diese Methode stellt sicher, dass jeder Prüfungskandidat einen gleich schwierigen Fall erhält. Die Anamneseerhebung geschieht genauso, wie dies im Studium erlernt wurde. Nachdem sich der Prüfling ein Bild von dem Patienten gemacht hat, erläutert er seine Verdachtsdiagnose und unterbreitet dem Patienten Vorschläge zur weiteren Behandlung und Therapie. Dem Patienten sollen die als sinnvoll erachteten Maßnahmen erklärt und auf Rückfragen reagiert werden.
    Dabei ist zu beachten, dass Patienten in der Regel wenig mit medizinischen Fachausdrücken vertraut sind. Es ist wichtig, dass der Patient den Prüfling sicher und gut verstehen kann.

    Dokumentation (Station 2)

    In der zweiten Station soll der Prüfling die Anamnese in einen Anamnesebogen übertragen. Dazu erhält der Prüfling von der ZÄK NR ein vorgefertigtes Formular, wie es in jeder Zahnarztpraxis üblicher Weise in den Grundzügen vorhanden ist.

    Zahnarzt-Zahnarzt-Gespräch (Station 3)

    Die dritte Station der Prüfung stellt die Situation eines kollegialen Fachgespräches nach. Hier trifft der Prüfling mit zwei Zahnärztinnen oder Zahnärzten zusammen. Der Prüfling stellt den Zahnärzten in strukturierter Weise die in Station 1 gesehene Patientin oder den Patienten vor. Der Anamnesebogen aus Station 2 wird zur Durchsicht überreicht. Die Gesprächspartner sind Zahnärztinnen und Zahnärzte, sodass hier keine Laiensprache angewendet werden muss, sondern in der medizinischen Fachsprache kommuniziert werden soll. Es ist wichtig, über ein klar strukturiertes Vorgehen die Informationen zu der Patientin oder dem Patienten zu verdeutlichen. Hierbei sollte der Prüfling auch seine eigene Einschätzung der Lage und seine Ideen zur weiteren Behandlung erläutern.

    Nach der Patientenvorstellung werden die beiden Zahnärzte einige Rückfragen dazu stellen. Auch können die zahnärztlichen Kollegen dem Prüfling weitere Unterlagen zu dem Patienten vorlegen, die dieser bewerten soll.

    Bewertung der Prüfung

    Jeder Prüfling wird von drei Prüfern bewertet. Die Prüfer arbeiten mit standardisiert Beurteilungsbögen. Nach Abschluss der Prüfung werden die Beurteilungsbögen der einzelnen Prüfer eingesammelt und zentral ausgewertet. Jeder Bogen enthält maximal 20 Punkte. Das bedeutet, dass jeder Prüfling maximal 60 Punkte erreichen kann. Zum Bestehen der Fachsprachprüfung müssen 60 Prozent der Höchstpunktzahl (= mindestens 36 Punkte) erreicht werden. Eine Notenvergabe erfolgt nicht.

    Hilfsmittel während der Prüfung

    Bei Prüfungsbeginn bekommt jeder Prüfling einen leeren Notizblock sowie einen Stift zur Verfügung gestellt. Die Notizen fließen nicht in die Bewertung der Prüfung ein. Weitere Hilfsmittel (zum Beispiel Mobiltelefone und Smartphones) sind nicht gestattet. Auch dürfen keine Handtaschen, Jacken, Mäntel oder ähnliches mit in die Prüfungsräume genommen werden.
    Hinweis: Während der Prüfung wird das Telefonieren und jede Kontaktaufnahme mit unbeteiligten Personen als Täuschungsversuch gewertet und führt zum Nichtbestehen der Prüfung.

    Bestehen / Nicht-Bestehen

    Das Ergebnis der Prüfung wird dem Prüfling wenige Tage nach der Prüfung mitgeteilt und der zuständigen Bezirksregierung gemeldet. Die weitere Bearbeitung erfolgt dann wieder von dort.

    Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent (mindestens 36 Punkte) der möglichen Höchstpunktzahl erreicht hat.
    Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfling weniger als 60 Prozent (weniger als 36 Punkte) der möglichen Höchstpunktzahl erreicht hat.
    Im Fall des Nicht-Bestehens kann die Fachsprachprüfung mehrmals wiederholt werden. Der Prüfling bekommt von der ZÄK NR umgehend Informationen zur Wiederholungsprüfung zugesandt.

    Die ZÄK NR empfiehlt, einige Monate zwischen den Prüfungsterminen einzuplanen, um Zeit für weiteres Sprachtraining zu haben. Bei Wiederholungsprüfungen ist jeweils die Prüfungsgebühr in Höhe von derzeit 450 Euro erneut zu entrichten.

    Stellen Sie Ihre Fragen oder schreiben Sie mir

     


     

    Unser erster Testfilm zum Thema Fachsprachprüfung geht nach etwa 50 Sekunden richtig los …..


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  • Approbation sehr komplexer Vorgang

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    Approbationsprobleme


    In den Gesprächen und dem Schriftwechsel mit den Zahnärzten und Ärzten tauchen oft ähnliche Probleme und gleiche Fragen auf, auf die ich gerne einmal eingehe. Vorab: Kein Betreuer oder Sachverständiger (auch ich nicht) kann Ihnen eine Garantie geben, dass Sie am Ende eines oft langen Weges auch die begehrte Approbation erhalten.

    Ich kann als Sachverständiger nur Unterlagen auswerten und Vergleichstabelle erstellen, ob und welche „wesentlichen Unterschiede“ im Sinne des ZHG bzw. der BÄO vorliegen.

    Jeder Arzt und jede Uni hat einen individuellen Studiengang. Oft wechselt das Curriculum selbst an der gleichen Universität mehrfach im Verlauf der Jahre und dieses muss dann im Detail überprüft und dokumentiert werden. Hierzu sind dann meistens aufwendig detaillierte Unterlagen und thematische Pläne der Universitäten (Curricular)  notwendig und die Beschaffung ist oft die erste Hürde.


    Problem: Wesentliche Unterschiede

    Bei den von mir betreuten Ärzten und Zahnärzten hat es bisher noch keinen Fall gegeben, in dem die Approbation endgültig nicht erteilt wurde, nachdem zuvor die Auswertungen ergaben, dass keine wesentlichen Unterschiede vorliegen. Die meisten Verfahren laufen allerdings über mehrere Monate. In Bremen hat ein Gutachter überhaupt erst nach 9 Monaten sein „fehlerhaftes Gutachten“ abgegeben. Bei meiner Frau hat es rund 30 Monate gedauert, bis wir über das Verwaltungsgericht -> Oberverwaltungsgericht -> Verwaltungsgericht die Approbation erstritten hatten.

    Gehen Sie bitte davon aus, dass die Behörden leider „unberechenbar“ reagieren und in vielen Fällen die Antragsteller im „Regen stehen“ lässt. Oft zeigt man „Zähne“ und es beginnt ein langer Prozess.

    Spätestens hier sollte dann ein fachkundiger Rechtsanwalt eingeschaltet werden, der die „Behördensprache“ versteht, Rechtsausführungen machen und entsprechend antworten kann.

    Seit 2012 beschäftige ich mich mit dieser komplexen Materie und seit Januar 2014 bin ich mit nahezu vollem Zeiteinsatz dabei, die Unterlagen von Ärzten / Zahnärzten aus Drittländern zu analysieren. Schwerpunkte bilden sich hierbei mit Osteuropa und dem vorderen Orient. Syrien, Libanon und Ägypten sind neue komplizierte Schwerpunkte und ständige Herausforderungen


    Neue Gesetzgebung und höchstrichterliche Urteile

    Seit 2012 und 2013 hat die Gesetzgebung einige positive Veränderungen erfahren, die jetzt die Vergleichsmaßstäbe klar stellen, in welcher Art überhaupt der Vergleich von vorgelegten Universitätsabschlüssen aus Drittländern zu erfolgen hat.  Das „Lüneburger Urteil“  des Oberverwaltungsgerichtes von 2014 bewertet die Berufserfahrung generell  „positiver“ und stellt klar, dass es z.B. für Zahnärzte keine Limitierung bei der Anzahl der Kenntnisprüfungen gibt, während für Humanmediziner die BÄO die Anzahl der Wiederholungen mit 2 Versuchen begrenzt.

    Durch das gewonnene Approbationsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln und zahlreiche Gerichtsentscheidungen verfüge ich zudem über detaillierte Erkenntnisse, Erfahrungen und Hintergrundinformationen, insbesondere bei der Bewertung von Unterlagen, die ich mit Sachverstand bei der Ausarbeitung von Vergleichen einsetze.  Kurzum, ich habe auch eine ziemlich klare Vorstellung und Übersicht, wie die Behörden bisher eingereichte Unterlagen bewertet haben und vor allen Dingen, welche Unterlagen in welcher Aufbereitung die Behörden überhaupt benötigen.

    Hierbei ist eine gute und detaillierte Vorbereitung extrem wichtig, da sie oft der Schlüssel zum Erfolg ist. Die Behörden können gut vorbereitete Unterlagen leichter Überprüfen und entscheiden dann, ob überhaupt ein Gutachter eingesetzt werden muss. Insbesondere Arbeitszeugnisse sind nur hilfreich, wenn Sie detaillierte quantitative und qualitative Aussagen enthalten. Rund 80 % der mir vorgelegten Zeugnisse mussten durch die Arbeitgeber überarbeitet und ergänzt werden.


    Fehlerhafte Übersetzungen

    Ähnlich verhält es sich mit den vorgelegten Bescheinigungen der Universitäten, der Beilage zum Diplom und den Nachweisen über Internatur und praktisches Jahr. Alle diese Unterlagen sollten durch einen zugelassenen Fachdolmetscher übersetzt werden. Nur ein falscher Begriff bei der Übersetzung kann zu erheblichen Problemen führen.

    Viele Universitäten sind mit den notwendigen Bescheinigungen überfordert und dankbar für jede Hilfestellung bei den Begriffen. Aufgrund der mir inzwischen vorliegenden Unterlagen und Lehrplänen von zahlreichen Universitäten kann ich detaillierte Vergleiche erstellen, wobei insbesondere für russische Ausbildungen in der Zahnmedizin ein erheblicher Aufwand notwendig ist, da sich Fächer im Vergleich zur deutschen Ausbildung, wie z.B. Werkstoffkunde in zahlreichen anderen Fächern verstecken.

    Problematisch und erschwerend darstellbar sind auch die Credits – Auswertungen einiger Nahost-Universitäten.
    Hinzu kommt oft erschwerend, dass es erhebliche Unterschiede in den einzelnen Bundesländern bei der Handhabung und den aktuellen Rechtsnormen gibt. Das was in NRW und Niedersachsen geht, geht in Bayern noch lange nicht.  Berlin hat eigene Regeln. Manche Abläufe sind in Sachsen einfacher und in Berlin können Sie an einer Kenntnisprüfung sogar 3 x teilnehmen, wobei inzwischen eine OVG Rechtsprechung besagt, dass diese Anzahl im Gesetz nie limitiert war.

    In der praktischen Handhabung sieht es dann so aus, dass ich nach einem ausführlichen kostenlosen Telefoninterview und Abfrage der wichtigsten Details mit Ihnen entscheide, ob eine gemeinsame Zusammenarbeit mit dem Ziel der Approbation überhaupt sinnvoll ist.

    Dieses hängt entscheidend davon ab, welche Unterlagen Sie bereits vorlegen können und welche noch einzufordern ist. Eine entscheidende Rolle spielen durch das „Lüneburger Urteil“ bestätigte Berufserfahrungen und die entsprechenden Nachweise.  Dieses wurde bereits durch das ZHG § 2 (2) geändert, hatte jedoch vor dem „Lüneburger Urteil“ wenig Beachtung gefunden.

    Fast alle  durch die Behörden erteilten Bescheide beziehen sich auf einen durch die Behörde bestellten Gutachter. Diese mir bisher bekannten Gutachter kennen leider oft die Details der Studiengänge in den Drittstaaten nicht und erstellen fehlerhafte angreifbare Gutachten. So vergleicht z.B. ein Gutachter immer noch mit falschen SWS und kommt dann fehlerhaft in seinen Gutachten auf 5.200 Stunden für das deutsche Studium. Tatsächlich sind es dagegen nur 4.550 Stunden. Im Endeffekt stellt er nahezu regelmäßig keine Gleichwertigkeit fest und testiert die Notwendigkeit einer „Kenntnisprüfung“, die in Düsseldorf rund 1.000 Euro, in Berlin 1.700 Euro und in Bayern ca. 6.000 Euro kostet.


    Für NRW bemerkt:
    In jedem Fall ist eine Überprüfung eines durch die Behörde vorgelegten Gutachtens sinnvoll.

    Oft kommen Ärzte / Zahnärzte zu mir, bei denen die behördlichen Fristen abgelaufen sind und Bescheide bereits Bestandskraft erreicht haben. In diesen Fällen geht es dann nur mit einem Anwalt, der auf diese Fälle spezialisiert ist, da komplexe Verwaltungsvorgänge eventuell (falls überhaupt möglich) unterschiedliche Ansätze für eine eventuelle „Wiederaufnahme“ erfordern.

    Hier stelle ich Ihnen gerne die erforderlichen Kontakte her.

    Bitte beachten Sie hierbei, dass ein Rechtsanwalt nach einer vorgegebenen Gebührentabelle abrechnen muss. Die Streitwerte in Approbationsverfahren werden durch die Gerichte festgesetzt und liegen nach meinem aktuellen Kenntnisstand in NRW zwischen 30.000 Euro und 65.000 Euro. Es können dann schnell Anwaltskosten in Höhe von einigen 1.000 Euro entstehen.



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  • Approbation ohne Kenntnisprüfung

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    Approbation ohne Kenntnisprüfung

    In zahlreichen Approbationsverfahren in nahezu allen Bundesländern konnte ich in Zusammenarbeit mit versierten Fachanwälten bereits die Approbation von Ärzten und Zahnärzten aus Drittländern ohne Ablegung einer Kenntnisprüfung erreichen.

    In allen Fällen erfolgten detaillierte Ausarbeitungen. Hierzu waren Nachfragen an den Universitäten, der Vergleich der Studiengänge im Rahmen einer Günstigerprüfung incl. eventueller Praktika notwendig. Eine große Rolle spielte die Berufserfahrung der Mediziner, die quantitativ und qualitativ nachgewiesen werden musste.

    In vielen Fällen stellte sich heraus, dass die Sachbearbeiter der Approbationsbehörden nicht auf dem aktuellen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung waren und Durchführungsbestimmungen leider oft rechtsfehlerhaft umgesetzt wurden.


    Sieg vor dem Verwaltungsgericht

    Das Verfahren mit meiner Frau vor Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht war (nach meinen Informationen) der Durchbruch. Hier wurde anscheinend erstmals durch einen Gerichtsgutachter festgestellt, dass der zuvor schon seit Jahren von der Verwaltung eingesetze Gutachter Prof. Dr. Dr. R anscheinend jahrelang falsches Gutachten mit einer eigenen Vergleichstabelle erstellt hatte. In Köln konnte ich einen weiteren Fall verfolgen, indem das Gutachten eines Prof. Dr. F wiederum durch einen Gerichtsgutachter kritisiert wurde. Die Kammer hielt es schlicht für nicht nachvollziehbar und der Justitiar der Approbationsbehörde hob noch im Gerichtssaal den ablehnenden Bescheid auf und verpflichtete sich, dem Zahnarzt die Approbation zu erteilen. Inzwischen gibt es mehrere Urteile, die die Ansichten von Gutachtern widerlegen.


    Notwendige Dokumentationen


    Die Verfahren, ob gerichtlich oder aussergerichtlich zeigen deutlich, dass für eine erfolgreiche Durchsetzung des Approbationsanspruches nach ZHG und BÄO zwei wesentliche Punkte gibt, die nahtlos zusammen greifen müssen.

    1.  Gezielte Erstellung eine Dokumentation mit sämtlichen Unterlagen und Nachweisen.

    2.  Fachkundige juristische Ausarbeitung durch einen Fachanwalt unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung.


    Oft spreche ich auch bei der entscheidenden Frage der “wesentlichen Unterschiede” von der 4 Säulen-Strategie zur Überprüfung, ob überhaupt “wesentliche Unterschiede” vorliegen.

    Meine Arbeit als Sachverständiger umfasst dann im Normalfall

    1.) Überprüfung Ihrer Unterlagen auf Vollständigkeit und die Behördenanforderungen (Apostille etc.)
    2.) Stundenauswertung Ihres Studienzeugnisse, bzw. des Diplomanhanges  (auch wenn nicht mehr relevant)
    3.) Günstigerprüfung (welche Vergleichsuni in Deutschland ist die günstigste in Bezug auf Ihre universitären Stunden)
    4.) Fachzuordnung der thematischen Pläne ggf. mit Ihrer Hilfe !
    5.) Erstellung eine entsprechenden quantitativen (nach Stunden) und qualitativen (nach Inhalten) Auswertung Ihrer Unterlagen
    6.) Prüfung der Vollständigkeit (formale Anforderungen) und Aussagefähigkeit Ihrer Berufszeugnisse
    7.) Zeugnisbeispiele nach Behördenanforderungen
    8.) Hotline für Rückfragen und Begleitung bis zur Approbation


    Als BVFS Sachverständiger erstelle ich seit einigen Jahren detaillierte Auswertungen, wobei ich den Ärzten und Zahnärzten im Verfahren genau erkläre, welche Unterlagen in welcher Form benötigt werden, denn oft scheitern die Approbationsanträge an Kleinigkeiten, falschen Übersetzungen und vergessenen Unterlagen.

    Mich hat doch keine darauf hingewiesen !   Warum hat mir das keiner gesagt ?”   

    höre ich leider oft. Es ist nun einmal so, dass nicht alle Behörden so richtig hilfreich sind.

    Für eine eventuelle notwendige juristische Ausarbeitung und Dokumentation arbeite ich mit verschiedenen Fachanwälten zusammen, die ich Ihnen dann fallbezogen vorstelle.

    Egal, ob Ihr Antrag bereits abgelehnt wurde oder Sie einen Antrag nach § 2 ZHG Approbation, § 13 ZHG oder BÄO stellen wollen, sollten Sie mit mir für die Ausarbeitung Ihrer Unterlagen einmal unverbindlich Kontakt aufnehmen.


    Hier geht es zum Kontaktformular



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  • Neue BÄO Bundesärzteordnung (Änderungen)

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    Die Bundesärzteordnung BAO wurde bereits am 18.4.2016 novelliert und in einigen entscheidenden Punkten geändert.

    § 3  Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

    1. aufgehoben
    2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
    3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
    4. nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5.500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
    5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

    Es geht stets um die Frage, ob der Ausbildungsstand gleichwertig ist.

    Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist.

    3) Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn
    1. die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
    2. der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.

    4) Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist.

    5) Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind.

    Zusammengefasst und vereinfacht dargestellt kommt es in Zukunft nicht mehr ausschließlich auf die Quantität (Anzahl) der nachgewiesenen universitären Fach-Ausbildungsstunden inklusive der Praktika an. Diese haben nur noch Indizwirkung. Entscheidend ist die Qualität (Inhalte) des Studiums. Dieses erfordert, dass die Ärzte detaillierte thematische Pläne mit den Ausbildungsinhalten vorlegen müssen.


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  • ZHG 2016 und die ersten Erkenntnisse aus der Praxis

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    Seit 23.4.2016 haben wir ein neues ZHG Zahnheilkundegesetz vorliegen und hinter den Kulissen gibt es doch einigen Diskussionsbedarf. Nachfolgend eine Zusammenfassung.

     

    Die wichtigsten Fakten

    Studiendauer
    Diese Änderung greift für nationale und europäische Studiengänge. ( .. im Geltungsbereich dieses Gesetzes ..) Unklar ist derzeit, ob es durch die entsprechende Regelung in der Approbationsordnung auch bereits auf die Drittstaaten angewendet wird.

     

    Die wohl wichtigste Änderung ergibt sich jedoch hier:

    Wesentliche Unterschiede
    Wenn bisher Dauer und Inhalt entscheidend waren, kommt es jetzt nur noch auf die Inhalte an.

    Die Auswirkungen in der Praxis sind noch nicht klar erkennbar, jedoch gibt es inzwischen bereits ein aktuelles Urteil aus Köln, welches nach dem neuen Recht ergangen ist und der Zahnarzt in der ersten Instanz verloren hat.

    Urteil Köln

    Interessant ist hierbei, dass die Kammer überhaupt nicht auf die Inhalte und die eventuellen “wesentlichen Unterschiede” eingeht, sondern nur die Dauer erwähnt.

    Allerdings hatte die beklagte Bezirksregierung bereits schriftsächlich dazu Stellung genommen:

    Stellungnahme

    Bleibt die spannende Frage, wie die Approbationsbehörden damit umgehen werden.

    Die Approbationsbehörde in Hannover hat inzwischen alle Zahnärzte mit anhängigen Approbationsverfahren informiert:

    Nizza zu ZHG

    Es dürfte interessant werden, mit was man denn eigentlich die ausländischen Inhalte vergleichen will, da mir keine detaillierten thematischen Pläne einer deutschen Hochschule bekannt sind.

    weitere Details

    Das neue Gesetz könnte für zahlreiche Zahnärzte aber auch bedeuten, dass bereits ergangene rechtskräftige Ablehnungsbescheide im Verwaltungsverfahren aufgrund der neuen Rechtslage wieder aufgegriffen werden können.

    Zu rechtlichen Fragen stelle ich Ihnen gerne einen Kontakt zu einem fachkundigem Rechtsanwalt her.

    Zu allgemeinen Fragen erreichen Sie mich über die Hotline oder füllen Sie einfach das Kontaktformular aus. Ich setze mich dann kurzfristig mit Ihnen in Verbindung.


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