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Bilanz nach einem Jahr Novellierung des ZHG Zahnheilkundegesetzes

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Ein Jahr novelliertes ZHG Zahnheilkundegesetz - eine Bilanz von Klaus Simon

Am 18. April 2016 wurde eine überarbeitete Fassung des Zahnheilkundegesetzes (ZHG) veröffentlicht.
In dem im April 2016 novellierten ZHG gab es zwei wesentliche Änderungen:

Festschreibung von mindestens 5.000 Unterrichtsstunden für das deutsche Zahnmedizinstudium. Neudefinition des Begriffs der wesentlichen Unterschiede bei der Gleichwertigkeitsprüfung ausländischer Studienabschlüsse: Entfall der Dauer als Kriterium; stattdessen nur noch inhaltlicher Fächervergleich. Die derzeit aktuelle Fassung des ZHG vom 23.12.2016 enthält keine nennenswerten Änderungen gegenüber der Fassung vom 18.04.2016, lediglich eine Ergänzung hinsichtlich des europäischen Berufsausweises.

Für Ärzte gab es zeitgleich vergleichbare Änderungen: 5.500 Unterrichtsstunden für das deutsche Medizinstudium und ebenfalls Entfall der Dauer als Kriterium für die Gleichwertigkeitsprüfung und stattdessen nur noch inhaltlicher Fächervergleich.

Zusätzlich wurde beschlossen, eine Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG) bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Bonn zu etablieren, die länderübergreifend einheitliche Kriterien für die Gleichwertigkeitsprüfung entwickeln soll und danach durch Gutachtenerstellung die Approbationsbehörden der Bundesländer entlasten soll.

Ein Jahr nach Novellierung des ZHG ist es nun an der Zeit, eine Bilanz zu ziehen

Zwischenzeitlich liegen 2 Oberverwaltungsgerichts-Urteile zur neuen Rechtslage vor. In einem Verfahren ging es um eine zahnärztliche Ausbildung und in einem Verfahren um eine ärztliche Ausbildung. Diese beiden OVG Urteile lassen allgemeine Aussagen zur Art der Gleichwertigkeitsfeststellung, zur Bedeutung des detaillierten Curriculums (Syllabus) und zur Bedeutung der Unterrichtsstunden zu:

Die für die Gleichwertigkeitsfeststellung vorgelegten Unterlagen müssen Aufschluss über den Ausbildungsstoff geben. Dies bedeutet, dass ohne detailliertes Curriculum eine Approbation ohne Kenntnisprüfung verweigert werden kann.
Welche Fächer wesentlich für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs sind, bestimmt der nationale Gesetz- bzw. Verordnungsgeber. Zu den wesentlichen Fächern gehören nicht nur die Kernfächer der zahnärztlichen Ausbildung, sondern auch andere in der Approbationsordnung als Prüfungsfächer festgelegte Fächer.

Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ist anhand des Inhalts der Kurse zu bemessen. Hierbei kommt der Wirksamkeit ihrer Vermittlung Bedeutung zu. Für letztere kann die Ausbildungsdauer weiterhin ein bedeutendes Indiz sein.
Auch für die Intensität der Ausbildung kann die Gesamt-Stundenzahl weiterhin einen gewichtigen Anhaltspunkt liefern. Dementsprechend fordert das ZHG in seiner seit April 2016 geltenden Fassung für die zahnärztliche Ausbildung nunmehr nicht nur ein mindestens fünfjähriges Zahnmedizinstudium, sondern kumulativ erstmals eine mindestens 5.000 Stunden umfassende Ausbildung.
Ferner hat die neue Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG) bei der ZAB ihren Betrieb aufgenommen. Auch wenn sich die GfG in den ersten Monaten primär auf Ärzte fokussiert hat, kann man erwarten, dass der prinzipielle Ablauf der Gleichwertigkeitsprüfung bei Zahnärzten zukünftig nach den Vorgaben der GfG erfolgen wird und dieser nicht anders sein wird, als bei den Ärzten.

Zum Ablauf der Gleichwertigkeitsprüfung für Ärzte durch die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe hat der Rechtsanwalt Adrian Sirghita aus Hamburg auf seiner Homepage viele detaillierte Informationen veröffentlicht.

So kann man an einem veröffentlichten Beispielfall erkennen, dass sich das durch die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe erstellte Gutachten unterteilt in

Formale Prüfung
Inhaltliche Prüfung
Praktische Ausbildung

Im Rahmen der formalen Prüfung werden Aspekte wie Hochschulzugangs-berechtigung, Studiendauer, Gesamt-Unterrichtsstunden, Akkreditierung der Hochschule und Abgeschlossenheit der Ausbildung (z.B. ob eine vorgeschriebene Internatur abgeleistet wurde) betrachtet.

Für die inhaltliche Prüfung hat die GfG bei der ZAB ein sogenanntes fachlich-inhaltliches Instrumentarium entwickelt. Hierbei handelt es sich um Checklisten für die einzelnen Fächer, auf denen angegeben wird, welche Inhalte erwartet werden und wie das Fehlen gewisser Inhalte zu werten ist.

Zusätzlich zur inhaltlichen Prüfung der theoretischen Ausbildung wird die praktische Ausbildung in einem separaten Punkt des Gutachtens bewertet. Hierbei werden neben inhaltlichen Aspekten der Praktika auch die Dauer/Stunden der praktischen Ausbildung analysiert.

Eine Bewertung von Berufserfahrung oder Fortbildungsveranstaltungen zum Defizitausgleich erfolgt durch die Gutachtenstelle nicht und verbleibt im Zuständigkeitsbereich der Approbationsbehörden.

Für die inhaltliche Überprüfung bei der GfG ist zwingend ein detailliertes Curriculum (Syllabus) erforderlich. In welchem Umfang die Gutachtenstelle zukünftig die Auswertung des Curriculums vornimmt und wie viele Auswertungen durch die Approbationsbehörden selbst oder durch von ihnen beauftragte Gutachter durchgeführt werden, bleibt abzuwarten. Für die ausländischen Zahnärzte könnte dies jedoch unter Kostenaspekten erhebliche Unterschiede machen. Einerseits sind die Gutachten bei der ZAB derzeit mit 515 Euro sehr günstig, aber viel schwerer wiegt der Aspekt, dass bei der ZAB bessere sprachliche Kompetenzen vorhanden sind. Es besteht die Hoffnung, dass in Ausnahmefällen ausführliche Curricula in Englisch, Französisch und Spanisch akzeptiert werden, wodurch sich Kosten von mehreren tausend Euro für Übersetzungen einsparen lassen würden.
Wann genau die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe ein fachlich-inhaltliches Instrumentarium für Zahnmedizin vorlegen wird, ist im Moment nicht bekannt. Es ist durchaus möglich, dass die Gutachtenstelle die neue Approbationsordnung für Zahnärzte abwartet, da die neue Approbationsordnung inhaltliche Änderungen im Zahnmedizinstudium bringen wird.
Auch die deutschen Universitäten warten auf die neue Approbationsordnung für Zahnärzte und haben ihre Studienordnungen für Zahnmedizin daher noch nicht auf die mittlerweile geltende Forderung nach 5.000 Stunden Unterricht angepasst.

Das Bundesministerium der Gesundheit hat Ende Oktober 2016 einen Referentenentwurf (Stand 20.10.2016) zur Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung (ZÄPrO-Neu) in die Mitprüfung gegeben, der sich zur Zeit noch in der Abstimmung befindet. Die Planung sieht vor, die neue Approbationsordnung für Zahnärzte dem Bundesrat bis spätestens Sommer 2017 zur Genehmigung vorzulegen und das Zahnmedizinstudium in Deutschland zum Oktober 2018 umzustrukturieren.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich bei Zahnärzten die Umstellung der Prüfung der Gleichwertigkeit auf die im April 2016 geänderte Rechtslage langsamer vollzieht als bei Ärzten.

Wesentliche Impulse gehen von der neu eingerichteten Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe bei der ZAB aus. Eine befriedigende Umsetzung der neuen Rechtslage für Zahnärzte wird erst nach Vorliegen des fachlich-inhaltlichen Instrumentariums der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe erfolgen.

Nach Änderung der Rechtslage hat das detaillierte Curriculum zum Nachweis der Ausbildungsinhalte eine besondere Bedeutung erlangt. Ausländische Zahnärzte, die kein detailliertes Curriculum vorlegen können, müssen damit rechnen, in die Kenntnisprüfung geschickt zu werden. Die bisher ergangenen Gerichtsurteile zeigen aber auch, dass die Unterrichtsstunden nicht vollkommen ohne Bedeutung sind.


 

 

Danke an Klaus Simon für diese detaillierte Zusammenfassung der Situation im April 2017


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