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negativer Bescheid der Approbationsbehörde

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Negativer Bescheid der Behörde

Keine Panik ! Leider sieht es anscheinend zunächst so aus, dass die Behörde anscheinend der Meinung ist, dass eine Gleichwertigkeit bei einem Vergleich der Ausbildungen nicht vorhanden ist.  Diese Ablehnung ist leider bei einigen Verwaltungsbehörden oft der Regelfall, die sich teilweise damit brüsten, dass dort noch kein Arzt aus einem Drittland die Approbation erhalten hat.


Das sollten Sie zunächst überprüfen

 Was steht am Ende des Bescheides in der Rechtshelfbelehrung ?

1.) Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden.
2.) Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage erhoben werden. Diese Klage ist vor dem Verwaltungsgericht einzureichen.


Bitte beachten Sie unbedingt die Monatsfrist.     Nach Ablauf von 4 Wochen wird der Bescheid rechtskräftig.


Unterschied zwischen Widerspruch und Klage

1.) Widerspruch
Hier bleibt das Verfahren zunächst bei der Verwaltungsbehörde und man begründet seinen Widerspruch gegenüber der Verwaltung. Kommt es dann zu keinem positiven Ergebnis und bleibt die Behörde bei ihrer Auffassung kann auch dann die Klage vor dem Verwaltungsgericht eingereicht werden.

2.) Klage
In NRW Nordrhein-Westfalen ist bei Approbationsverfahren z.B. kein Widerspruch möglich, sondern es muss direkt eine Klage vor dem Verwaltungsgericht eingereicht werden.

Bescheidinhalte

Ich habe inzwischen nahezu unzählige fehlerhaft begründete Bescheide der Behörden gelesen und archiviert. Abgesehen von offensichtlichen fehlangewendeten Gesetzestexten (z.B. Bezug auf die BÄO Bundesärzteordnung bei Zahnärzten) beziehen sich die meisten Fehler auf die in den Bescheiden zitierten und vorgelegten Gutachten.  Leider habe ich in den letzten Jahren nur wenige einwandfreies Gutachten gesehen.


Gutachter machen oft die gleichen wiederkehrenden Fehler

  • - keine Günstigerprüfung
  • - fehlerhafte Fachzuordnung und fehlerhafte Fachzusammenlegungen
  • - fehlende oder falsch berechnete SWS
  • - falsche Zuordnung der Fachinhalte
  • - Nichterkennen der versteckten Fächer in einer russischen Ausbildung
  • - Nichtberücksichtigung der Internatur oder des praktischen Jahres
  • - Nichtberücksichtigung der praktischen Erfahrungen (Berufserfahrung)
  • - keine Berücksichtigung und Umrechnung der 60/45 Regelung bei arabischen Studiengängen


Wenn Sie den Inhalt des erhaltenen Bescheides anzweifeln, sollten Sie kurzfristig Kontakt mit mir aufnehmen, damit wir gemeinsam die Details überprüfen. Bitte halten Sie stets die laufende Frist im Auge.


Wichtig für bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren oder wenn die Fristen abgelaufen sind

Durch die Novellierung des ZHG Zahnheilkundegesetzes und der BÄO Bundesärzteordnung  Ende April 2016 können in einigen Fällen auch bereits in der Vergangenheit (egal wann abgeschlossen) rechtskräftig abgeschlossene Verfahren unter gewissen Umständen vermutlich innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnisnahme der Gesetzesänderung wieder aufgenommen werden.

 

 


Details kann Ihnen nur ein Rechtsanwalt erklären.
Empfehlung Rechtsanwalt Approbation

 

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Kommentare ( 5)

  1. Antworten
    Mohammad Mehdee Alkhatib sagt

    Guten Tag,
    Wenn man den dritten Versuch als zahnarzt in der kenntnisseprüfung verliert kann man die Gleichwertigkeit beantragen ??
    Und wenn diese Begutachtung negativ kommt bekommt man noch weiter 3 Versuche???!
    Bitte Sie die Antwort schnellstmöglich.
    Mit freundlichen Grüßen
    Mohammad Mehdee Alkhatib

  2. Antworten
    Wang sagt

    Ich habe Rechtsschultzversicherung beim Allianz. Es ist Rechtsschutz Privat Komfort (Baustein Privat- inkl. Wohnen und Beruf-Rechtsschutz) . Kann diese Versicherung ihres Service beinhalten?
    Ich finde, meine KP ist nicht eine Günstigerprüfung. Ich weiße nicht, ob es sinnvoll ist, dass ich Widerspruch machen soll.

    • Antworten
      Wilhelm Gerner sagt

      Rufen Sie mich einmal an 02206 911 216 (Hotline Sachverständiger)

  3. Antworten
    Jutta Abavi Tigenoah sagt

    Sie behaupteten, einige theoretische Dokumente seien nicht vorgelegt worden, aus diesen Grund ist meine theoretische ärztliche Ausbildung nicht gleichwertig. Bei der praktische Ausbildung gibt keine wesentlicher Unterschiede auf. Was kann ich mache?

    • Antworten
      Wilhelm Gerner sagt

      Es muss genau begründet werden, welche Dolumente fehlen. Es kann eine praktische Ausbildung nicht gleichwertig sein, wenn theoretische Kenntnisse fehlen.

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