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Fehlende Praxisphasen wärend der Ausbildung

Es ist theoretisch möglich, die praktische Phase im Studienland (z. B. Ukraine) oder im Herkunftsland (z. B. Syrien) zu absolvieren, um nach erfolgter Berufszulassung wieder nach Deutschland einzureisen und die Approbation zu beantragen. Gerade in den genannten Beispielländern scheitert dies jedoch zum einen an den derzeitigen politischen und humanitären Gegebenheiten, zum anderen verfügen ausländische Studierende nicht immer über für die Tätigkeit in einer Klinik ausreichende Sprachkenntnisse des Studienlandes.


Nach § 10 Abs. 5 BÄO ist es in Ausnahmefällen möglich, im Rahmen einer Berufserlaubnis fehlende Praxisphasen eines ausländischen Studiums in Deutschland zu absolvieren. In § 35 a Absatz 1 Nr. 7 ÄApprO ist hierzu festgelegt, dass die zuständige Behörde im Studienland vorab bestätigen muss, dass die vorgesehene Tätigkeit ausreicht, um den Ausbildungsabschluss nach ausländischem Ausbildungsrecht zu erhalten oder zur erforderlichen Abschlussprüfung zugelassen zu werden. Erst nach dem Erhalt der Berufszulassung im Studien- oder Herkunftsland kann das reguläre Anerkennungsverfahren in Deutschland beginnen.

Aus der IQ Beratung in Rheinland-Pfalz ist bekannt, dass diese Ausnahmeregelung dort zur Anwendung kommt. In Schleswig-Holstein konnten im Zuge der Fluchtbewegung aus Syrien geflüchtete Mediziner, die ihr Studium in der Ukraine oder in Russland abgeschlossen hatten und die Internatur dort nicht absolvieren durften, über die Erteilung einer Berufserlaubnis das Praktische Jahr absolvieren und anschließend einen Antrag auf Anerkennung als Ärzt stellen, ohne dass die Heimatuniversität involviert werden musste. Zwischenzeitlich wurde die Anwendung dieser Sonderregelung dort jedoch wieder aufgehoben. In Nordrhein-Westfalen wurde für geflüchtete Mediziner aus der Ukraine mit fehlender Internatur/Ordinatur die Möglichkeit geschaffen, übergangsweise eine Berufserlaubnis zum Absolvieren eines Praktischen Jahres zu erhalten (vgl. MAGS o. J.).

Es besteht theoretisch die Möglichkeit, sich die im Ausland erbrachten Studienleistungen auf ein deutsches Medizinstudium anrechnen zu lassen, um anschließend einen Studienplatz in einem höheren Fachsemester Medizin zu erhalten und das Studium in Deutschland regulär abzuschließen. Für die Anrechnung ausländischer Studienleistungen in der Humanmedizin ist das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie in Düsseldorf zuständig (vgl. § 12 Abs. 4 ÄApprO; Bezirksregierung Düsseldorf 2022). Nach der Erfahrung von IQ Beratenden ist diese Möglichkeit häufig nicht realisierbar, da die Zulassung zu einem Studium der Humanmedizin in Deutschland an sehr hohe Anforderungen geknüpft ist und zudem kaum Studienplätze in den höheren Semestern zur Verfügung stehen. Auch können betreffende Personen, die oftmals als Geflüchtete nach Deutschland einreisen, ihren Lebensunterhalt während des Studiums nicht immer ausreichend sichern.

 

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