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Sprachliche Anforderungen

Die sprachlichen Anforderungen, die nicht Teil der Gleichwertigkeitsprüfung sind, sondern erst für die Approbation oder Berufserlaubnis relevant sind (siehe Kapitel 2.3.3), werden häufig bereits zur Antragstellung verlangt und die Anträge werden entsprechend solange nicht bearbeitet, bis ein Nachweis über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau B2 nachgereicht wurde.

Diese Praxis widerspricht den Vorgaben nach § 3 Abs. 3a BÄO und ist dennoch in unterschiedlich ausgeprägter Form in den meisten Bundesländern anzutreffen.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 Sprachkenntnisse geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

 

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