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Rechtsanwalt für Approbation

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Rechtsanwalt für Approbation

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In den letzten Jahren habe ich die Erfahrung gemacht, dass ein fach- und sachkundiger Rechtsanwalt eine wertvolle oft notwendige Unterstützung für die Approbation sein kann. In vielen Fällen habe ich erfahren, dass die Approbationsbehörden die Antragsteller oft nicht "richtig ernst" nehmen und auch schlecht (oder garnicht und oft auch falsch) beraten.

Ein kompetenter Rechtsanwalt ist auch deshalb oft sinnvoll, weil ich zwar für die Mediziner eine sachverständige Auswertung der Approbationsunterlagen vornehme, aber keine Rechtsberatung machen darf.

Hierbei kommt es oft wesentlich darauf an, dass der Rechtsanwalt die komplexe Materie überhaupt verinnerlichen kann und möglichst viel Erfahrung mit Ärzten und Verwaltungsbehörden hat.

Es ist für mich in den letzten Jahren leider oft deutlich geworden, dass ein Spezialist für einen bestimmten Teilbereich dieses komplexen Themas oder ein Fachanwalt noch nicht unbedingt das Optimum für den Gesamtkomplex einer spezielle Approbationsberatung, den Umgang mit der Behörde oder einem eventuelles Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sein muss.

Mir bekannte Beratungsbeispiele in den letzten Jahren

unfähiger Rechtsanwalt für Approbation


Ich habe damals selbst den Fehler gemacht, dass ich unbedingt einen Spezialisten als Rechtsanwalt für meine Frau haben wollte. Ein Professor müsste es doch eigentlich drauf haben. So fand ich über das Internet einen Professor der einen interessanten Artikel zu dem Thema geschrieben hatte.


Es wurde eine mittlere Katastrophe: Erst wurden meine Unterlagen durch ihn überhaupt nicht ausgewertet, dann ging alles Hoppla Hopp und als ich die Schriftsätze bemängelte, die zahlreiche offensichtliche Detailfehler enthielten und ihn dann aufforderte den Gutachter Prof. Dr. xx härter anzugreifen, hielt er dieses nicht für sinnvoll.  Zudem hinterfragte er bei mir Fakten aus einer von ihm selbst gefertigten Stellungnahme für die Bundesregierung, die er anscheinend selbst überhaupt nicht verinnerlicht hatte.

Ich verstand: "Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus". Das Mandat wurde beendet; ich nahm mir einen ortsansässigen Anwalt, dem ich alle Details vorbereitete und wir gewannen vor dem Oberwaltungsgericht NRW und dem Verwaltungsgericht Köln und meine Frau erhielt die Approbation.

Der von der Behörde damals eingesetzte Gutachter meiner Frau Prof. Dr. xx wurde seitdem in NRW nicht mehr tätig und ich startete meine Arbeit als Sachverständiger im BVFS.

Hierbei stellte ich schnell fest, dass einige Gutachter, die sich bei richtiger Auslegung des ZHG und der ZAppO ergebenen Vergleichsparameter teilweise verkannt und in ihren regelmäßig hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen gleichlautenden Gutachten Gleichwertigkeitsvorraussetzungen statuiert haben, die sachlich unzutreffend sind. 

Merkwürdigerweise nehmen die Approbationsbehörden immer gerne diese "bewährten Gutachter", die für ihre negativen Gutachten bekannt sind.


Typische Beratungsfehler (?) von Rechtsanwälten


1.) ZA kann in einem Bundesland aufgrund eines fehlerhaften Gutachtens die anschliessende Kenntnisprüfung zweimal nicht bestehen. ZA wechselt in ein anderes Bundesland, besteht die Kenntnisprüfung und geht zurück in das erste Bundesland. Hier nimmt die Approbationsbehörde die eigentlich bundesweit geltende Approbation zurück und der ZA klagt dagegen. Vor Gericht stimmt der Rechtsanwalt einem Vergleich zu, dass der ZA die Kenntnisprüfung nur noch in dem Fach KFO ablegen braucht und zweimal wiederholen darf. Für den RA (Rechtsanwalt) war das optimal. Er durfte die Gebühren incl. einer Vergleichsgebühr berechnen. Der ZA konnte natürlich die Prüfung nicht bestehen, zumal jede Prüfung eine subjektive Sache ist und einer aussenstehenden Kontrolle nichtzugänglich ist.

Anstatt (meiner Meinung nach) auf die Approbation zu klagen, da der Fehler im Ursprungsgutachten lag, traf der Rechtsanwalt einen -profitablen- Vergleich zum Nachteil seiner Mandantin.


2.) ZA bestand die Kenntnisprüfung zweimal nicht und der Rechtsanwalt klagte aufwendig für zwei weitere Versuche. Er hatte die Fehlerhaftigkeit der vorliegenden gutachterlichen Bewertung überhaupt nicht erkannt, anschliessend nur auf § 13 ZHG vorläufige Berufserlaubnis hin gearbeitet, die dann die Mandantin auch bekam. Die Approbation nach § 2 ZHG wurde dann ein neues - immer noch laufendes Verfahren - mit neuen erheblichen zusätzlichen Kosten für den Antragsteller.


3.) Arzt beauftragt RA und unterschreibt eine Gebührenvereinbarung mit 380 Euro (plus MWSt.) die Stunde. RA entfacht einen aufwendigen Schriftwechsel und Telefonverkehr und rechnet so pro angefangene Viertelstunde ab. Aussergerichtlich können so schnell 4.000 bis 6.000 Euro zusammen kommen.


4.) RA stellt auf seiner Internetseite regelmäßig aktuelle frei zugängliche Entscheidungen zu dem Thema Approbation ein und stellt damit seine Kompetenz da. Man sollte allerdings unbedingt hinterfragen, wie viele Approbationen der RA überhaupt schon für seine Mandanten gewonnen hat.


5.) RA nimmt schwach vorbereitet einen Termin vor dem VG Verwaltungsgericht wahr und ist den Argumenten der Bezirksregierung überhaupt nicht gewachsen. Ihm fehlte einfach der Durchblick und die Kenntnis der aktuellen Gesetzeslage und der Rechtsprechung. Der Arzt verliert den Prozess.


6.) Nach monatelangem Warten kommt es zu einem Termin vor dem VG in Aachen. Rechtsanwältin hatte scheinbar aufgrund erreichter Prozesskostenhilfe (nur kleine Gebühren zu erzielen) überhaupt kein richtiges Interesse mehr an der Mandatsführung. Sie konnte einfache logische Einwendungen des Gerichts nicht argumentativ widerlegen, da sie in den Details keinen Durchblick hatte und sich offensichtlich nicht in die komplexe Materie eingearbeitet hatte.


Das Problem vieler Rechtsanwälte könnte deutlich erkennbar eventuell darin liegen, dass sie nicht ständig in diesem Bereich aktiv sind und daher auch nicht immer die aktuelle Rechtsprechung kennen.


Ich arbeite nach (leider) drei Fehlbesetzungen (die letzte Fehlbesetzung nahm in 6 Klagefällen vor dem Verwaltungsgericht die Klage zurück) inzwischen erfolgreich mit verschiedenen Rechtsanwälten zusammen, die ihre Kompetenz und ihr Fachwissen zum Wohle der Mediziner stets aufs Neue unter Beweis stellen und bereits zahlreiche Approbationsverfahren erfolgreich durchgeführt haben.


Wenn Sie Fragen an mich haben, nutzen Sie das Kontaktformular oder rufen Sie die Hotline 02206 911216 an.
Da ich nach RDG keine Rechtsberatung machen darf, leite ich Sie gerne direkt an einen kompetenten Rechtsanwalt weiter.

 

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Kommentare ( 6)

  1. Antworten
    Wang sagt

    Der Prüfer hat in der KP mich viele schwere und tiefe Fragen gestellt. Meiner Meinung nach ist es schon Facharzt Prüfung Nivea, ist es sinnvoll dass ich Widerspruch mache? Ich habe Allianz Rechtsschutzversicherung. Ich weiße nicht, ob die unter diese Situation verwendbar ist.
    Rechtsschutz Privat Komfort (Baustein Privat- inkl. Wohnen und Beruf-Rechtsschutz) ,Zusatzbaustein Straf-Rechtsschutz im Beruf.

  2. Antworten
    Eiso sagt

    Hallo ,
    ich habe eine Frage
    Ich habe im Irak für 20 Jahren als Allgemeinmediziner gearbeitet und habe alle beständiger Unterlagen .
    Meine Frage kann ich Anerkennung durch gutachterliche verfahren bekommen.
    Vielen Dank im voraus

  3. Antworten
    Timo Boberg sagt

    Guten Tag. Ich bin diplom Psychologe und habe die letzten Jahre die Zusatzausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten gemacht. Ich habe alles abgeschlossen, auch die mündliche Prüfung, doch bin jetzt leider zum 3 mal bei der schriftlichen Prüfung durchgefallen. Mit 1 Punkt zu wenig habe ich die Prüfung und somit die Approbation nicht bestanden. Kann ich da irgendwas tun? Ich bin für alle Vorschläge offen. Bitte helft mir, was kann ich da tun?

  4. Antworten
    Wilhelm Gerner sagt

    Das könnte je nach Bundesland problematisch sein. Prinzipiell sollte man es versuchen, wenn sich neue Unterlagen vorliegen oder entscheidene Nachweise ergänzt oder geändert wurden. Kontaktieren Sie auf jeen Fall einen Rechtsanwalt.

    • Antworten
      Hassan sagt

      Guten Tag,
      Ich habe mein Studium in der Ukraine Pharmazie absolviert, aber ich habe kein Internatur abgeleistet, weil ich als Ausländer damals nicht darf, sondern habe ich in meinem Heimatland Syrien mein Approbation bekommen und dort 7 jaher gearbeitet.
      Mein Antrag zur Erteilung der Approbation wurde in Münster abgelehnt, der Grund dafür ist Internatura.
      Was kann ich in dieser Situation tun

  5. Antworten
    Sharma, karan sagt

    Hallo,
    Ich habe eine Frage. Kann man nach erste Wiederholung der Kenntnisprüfung für Humanmedizine noch die Annerkennung durch den gutachterliche Verfahren bekommen?
    Vielen Dank im voraus.

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