Gesetze und Entscheidungen, die Zahnärzte kennen sollten
Teilen §§ ZÄPrO § 59 Erteilung der Approbation (Auszug Antragstellung) § 59 (1) Der Antrag auf Approbation als Zahnarzt ist an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der Antragsteller die zahnärztliche Prüfung bestanden hat. Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein kurzgefaßter Lebenslauf, 2. bei Ledigen die Geburtsurkunde,...