Eignungsprüfung oder Kenntnisprüfung
Die frühere Kenntnisstandsprüfung zur Prüfung der Gleichwertigkeit der zahnärztlichen universitäten Bildungsabschlüsse wurde in zwei Prüfungsformen aufgeteilt.
Auch bei der Kenntnisprüfung wird bei Zahnärzten aus Drittländern zunächst überprüft, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die eine Kenntnisprüfung notwendig machen.
Auszug aus dem ZHG Zahnheilkundegesetz
§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG
Wesentliche Unterschiede
Nur wenn wesentliche Unterschiede vorliegen, muss der Antragsteller nachweisen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlich sind (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 6 ZHG).
Eines solchen Nachweises bedarf es auch dann, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können (§ 2 Abs. 3 Satz 4 ZHG).
Wesentliche Unterschiede ?
Nur wenn "wesentliche Unterschiede vorliegen" wird überhaupt eine KENNTNISPRÜFUNG notwendig.
Genau hier liegt das Problem!
Weiterhin sind dann aussagekräftige Zeugnisse und Bescheinigungen notwendig. In fast allen von mir geprüften Verfahren sind oft die Ausbildungen gleichwertig (teilweise sogar deutlich umfangreicher) gewesen, jedoch leider unvollständig dokumentiert worden. Curricular wurden oft nicht vorgelegt, da in der Vergangenheit von den Gutachtern und Behörden nicht gefordert.
Seit Änderung der Gesetzeslage im April 2016 geht ohne ein vorzulegendes Curriculum nichts mehr.
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