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KP ZM Baden-Württemberg 13.6.2018

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Bericht über eine Kenntnisprüfung Zahnmedizin

 

Danke an den Zahnarzt für diesen detaillierten Bericht, den ich in einem besuchenswerten FB Forum   Gleichwertigkeitsprüfung für Zahnärzte  gefunden habe.

 


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Protokoll einer Kenntnisprüfung Zahnmedizin JUni 2018

Erfahrungen Kenntnisprüfung Zahnmedizin in Baden-Württemberg


Hallo Liebe Kollegen und Kolleginnen,

Ich habe am 13. Juni die Kentnisprüfung im Baden Württemberg bei Komission 2 gegeben und bestanden.
Ich habe einen Jahr als Vorbereitungsassistentin in Deutschland gearbeitet. 6 Monaten habe ich mich für die Prüfung vorbereitet. Ich habe keinen Kurs besucht .
Ich möchte mich Dr.Hemin Authman bedanken, ohne seine Hilfe hätte ich die Prüfung nicht bestanden 


Meine Fragen waren:

Parodontologie:
Unterschied zwischen Chronische Parodontitis und Aggresive Parodontitis
Unterschied zwischen Lokalisiert und generalisiert aggresive Parodontitis
Klassifikation des Parodontopathien

Endo:
Unterschied zwischen AKute apikal Parodontitis und Chronische Apikal Parodontitis

Chirurgie:
Komplikationen bei Lokal änesthesie ( Hämatom,spiritzen abszess,Kieferklemme,wundheilung störung durch hohe vasokonstriktionzusatz, LA intoxikation, Adrenallin intoxikation)
LA intoxikation symptomen
Was macht man bei Kreislaufstillstand , wie macht man CPR
Dosierung von LA mit vasokonstriktion für ein gesund Patient (7 mg pro kg KW ) ,dann hat er gefragt wie viel Karpulen (ca 7 karpulen)
Ursachen für Xerostomie
Komplikationen bei OK Extraktions (MAV, Radix in antro, Tuber abriss,luxation von Zahn in die vestibulum)
Was macht man wenn der Zahn im Vestibulum luxiert? (der Zahn wird mit dem Finger Palpiert und entfernung erfolgt mit eine schleimhautschnitt)
Treigeminusneurelgie symptomen und Behandlungen möglichkeiten (ich wusste diese Frage nicht genau)

Prothetik
Ganz kurz Klinische und labor ablauf des Teleskope Prothese
Arten von Krone ,Präparationsformen und beispiel
Indikations für Krone
Was erklären Sie den Patient vor die Prothetik behandlung

Radiologie
Welche Röntgen technique Kennen Sie (Nur Name)
Was ist Kontrolle Bereich und Überwachum Berich
Wer kann in Röntgen Zimmer bleiben (währendes des röntgenaufnahme nur untersuchende Person aber mit dem Kleine Kinder und ältere Patienten ,begleitperson darf bleiben
Augbewahrungspflicht für rö Aufnahme

KFO
Häufiger nichtanlage zähnen,Wie kann man es behandeln

Kinderzahnheilkunde
Oralhygienisch maßnahmen bei säulingen,Kleine Kinder, (ich habe alles über flouridierung erklärt)

Aufklärung
Wer kann die Kartei karte lesen (nur Fachmann)
Wenn gutachter deine schrifte nicht lesesn kann,was bedeutet das (Man muss davon gehen , dass Anamnese nicht genommen hat)

Hygien
Unterschied zwischen sterlization und desinfektion ?
Einstufung Zahnärztlicher Medizinprodukte ( nur defination von unkritische , semikritische und kritisch)?


Ich habe 99% Fragen hier geschrieben, falls ich irgendwelche kleine Fragen vergessen habe, entschuldige ich mich.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg

Auszug aus dem ZHG Zahnheilkundegesetz

§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG


Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG gilt für die Prüfung der Gleichwertigkeit § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 ZHG entsprechend. Danach ist der Ausbildungsstand als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in dem Gesetz über die Zahnheilkunde und in der Approbationsordnung für Zahnärzte - ZÄApprO - in der hier maßgeblichen, zuletzt durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geänderten Fassung, geregelt ist (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 ZHG).


Wesentliche Unterschiede


Nur wenn wesentliche Unterschiede vorliegen, muss der Antragsteller nachweisen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlich sind (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 6 ZHG).

Dieser Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht (§ 2 Abs. 3 Satz 3 ZHG; vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, BT-Drs. 17/6260, S. 67: "Kenntnisprüfung") und die eine Ausgleichsmaßnahme im Sinne des Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 v. 30.9.2005, S. 22), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 v. 28.12.2013, S. 132), darstellt.

Eines solchen Nachweises bedarf es auch dann, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können (§ 2 Abs. 3 Satz 4 ZHG).

Gibt es überhaupt wesentliche Unterschiede ?

Nur wenn "wesentliche Unterschiede vorliegen" wird überhaupt eine KENNTNISPRÜFUNG notwendig.

Genau hier liegt das Problem!

In vielen von mir betreuten Verfahren kommt es entscheidend auf die Prüfung und die Wertigkeit der vorzulegenden Unterlagen an.

Wenn z.B. eine detaillierte Auswertung Ihrer Approbationsverfahren vor Antragsstellung "wesentliche Unterschiede" erkennen lässt, ist es dann meistens der Fall, dass die Zeugnisse und Universitätsbescheinigungen auch nicht den deutschen Approbationsbehörden genügen. Wichtig sind hier die Curricular = thematischen Unterrichtspläne mit den Details, weil sich nach EU-Recht Fachinhalte oft in anderen Fächern verstecken können.

Weiterhin sind unbedingt aussagekräftige Zeugnisse und Bescheinigungen notwendig. In fast allen von mir geprüften Verfahren sind oft die Ausbildungen gleichwertig (teilweise sogar deutlich umfangreicher) gewesen, jedoch leider völlig unvollständig dokumentiert worden. Speziell die Berufserfahrung im Sinne des "Lebenslangen Lernens" bekommt inzwischen eine völlig andere Bedeutung. Curricular wurden zudem oft nicht (oder unvollständig) vorgelegt, da sie in der Vergangenheit von den Gutachtern und Behörden nicht gefordert wurden.

Seit Änderung der Gesetzeslage im April 2016 geht ohne ein vorzulegendes Curriculum nichts mehr.

 

 

Extrem hohe Durchfallquote bei Kenntnisprüfungen Zahnmedizin

Zum Schluss eine Feststellung: 
Die Kenntnisprüfung Zahnmedizin ist zwar prinzipell zu schaffen, allerdings gibt es speziell in einigen Bundesländern eine extrem hohe Durchfallquote; leider auch bei den Prüfungswiederholungen. Hierbei stellt sich deutlich heraus, dass es deutlich einfacher ist, wenn nicht ständig die gleichen Prüfer genommen werden. Unvoreingenommene Prüfer sind oft hilfsbereiter und kollegialitaeingestellt und unterstützen die Kollegen.

Hierbei sollte allerdings auch erwähnt werden, dass auch bei den deutschen Studenten im ersten Versuch ein hoher Anteil das Examen nicht besteht.

Ich verfolge seit längerer Zeit die Publikationen und die Suche der Zahnärzte nach Protokollen und Ablaufbeschreibungen der Kenntnisprüfungen. Hierbei zeichnet sich deutlich ab, dass einige Prüfungsorte und die damit verbundenen Prüfungskommissionen für "hohe Durchfallquoten" gefürchtet sind.  Zweifelsohne hängt es oft von den regionalen Zuständigkeiten und den damit eingesetzten Prüfungskommissionen ab, ob Prüfungsteilnehmer (sogar) mit identischen Ausbildungen und Zeugnissen bestehen. Ich erhalte hierzu ständig neue eMails, die ich aus Datenschutzgründen und Bitten der Beteiligten nicht veröffentlichen kann.

Die Informationen durch eMails und Telefonate sind teilweise erschreckend.

Es sei Ihnen versichert, es kommt nicht unbedingt auf Ihre Fachkenntnisse an. Leider spielen in vielen Fällen anscheinend andere Faktoren eine Rolle. Wie ist der Prüfer drauf, welche Laune hat er ? Mag er Sie oder missfällt ihm bereits Ihr selbstbewusstes Auftreten, Ihre Kleidung oder sonst etwas ? Weshalb bestehen andere Teilnehmer die Prüfung, die oft deutlich weniger Deutsch sprechen, oft keine Detailkenntnisse haben und/oder deshalb leichtere Fragen erhalten ?

Leider sind die Ergebnisse der Kenntnisprüfungen mangels fehlender Aufzeichnungen nur selten angreifbar.

Keiner will über eine nicht bestandene (erfolglose) Prüfung berichten

 Es wird immer heftig mit mir diskutiert, insbesondere, wenn ich ab und zu über negative Erfahrungen bei den Kenntnisprüfungen berichte.

Liebe Zahnärzte,

ich staune immer wieder über die Diskrepanz (die deutlichen Unterschiede) zwischen den Facebook Einträgen über bestandene Kenntnis- und Fachsprachprüfungen und den bei mir eingehenden eMails und Telefonaten, die teilweise über "sehr problematische Prüfungen mit hoher Durchfallquote" berichten.

 

Etwas scheint hier nach meiner Erfahrung und Meinung etwas nicht zu stimmen und ich habe etwas in der Tiefe recherchiert (nachgeforscht).

 
Es zeichnet sich dabei deutlich ab, dass Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben sehr gerne und ausführlich über ihre Prüfungen berichten.

Zahnärzte, die die Prüfung nicht bestanden haben vermeiden dieses, weil es ja eventuell zu einer Verschlechterung für die Wiederholungsprüfung führen könnte. Einer der Prüfer könnte ja möglicherweise davon erfahren. Hinzu kommt, dass man völlig nachvollziehbar anscheinend nur ungern zugibt, dass man eine Prüfung nicht bestanden hat.

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